OGH 9ObA124/93

OGH9ObA124/9311.8.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Martin Duhan und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O***** P*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei C*****, vertreten durch Dr.Alfred Strommer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen 663.805,19 S brutto sA und Feststellung (Streitwert 51.000,-- S), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Dezember 1992, GZ 31 Ra 138/92-33, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31.Jänner 1992, GZ 4 Cga 527/90-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 19.663,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.277,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers zu erwidern, daß der Kläger nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen lediglich die Tat vom 31.12.1989 - er bedrohte seine Gattin mit dem Umbringen, wobei er ihr ein Klappmesser an den Hals setzte - nicht aber die Tat vom 23.12.1989 - damals verletzte der Kläger seine Gattin durch einen Faustschlag ins Gesicht - in berauschtem Zustand beging; die Ausführungen, das Verhalten des Klägers sei nur auf seine Alkoholkrankheit zurückzuführen, gehen daher ins Leere.

Auch wenn an außerdienstliches Verhalten kein so strenger Maßstab anzulegen ist, wie an das Verhalten im Dienst, muß dem Berufungsgericht darin beigepflichtet werden, daß im Hinblick auf das Gewicht dieser Verfehlungen und das damit verbundene Aufsehen - der Kläger wurde am 31.12.1989 verhaftet, über ihn die Untersuchungshaft verhängt und darüber in der Zeitung berichtet - auch die Gefährdung betrieblicher Interessen zu befürchten war, so daß der beklagten Bank die Weiterbeschäftigung des als Kassier in einer besonderen Vertrauensstellung eingesetzten Klägers nicht mehr zumutbar war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte