OGH 9ObA120/93(9ObA121/93)

OGH9ObA120/93(9ObA121/93)11.8.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Martin Duhan und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerda S*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Charlotte Böhm und Dr.Erika Furgler, Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagte Partei F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Heinz Wilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 176.411 S brutto sA, infolge Revisionsrekurses und Revision der Klägerin gegen den Beschluß und das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Februar 1993, GZ 32 Ra 1, 2/93-43, womit infolge Rekurses und Berufung der Klägerin der Beschluß und das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. August 1992, GZ 5 Cga 5002/92-33 und 31, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt von der Beklagten 176.411 S brutto sA an Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und Abfertigung. Sie sei ab 4.6.1984 bei der Firma J***** E***** beschäftigt gewesen und mit Wirkung vom 1.1.1989 mit allen Rechten und Pflichten von der Beklagten übernommen worden. Seither sei das Gehalt nicht mehr wie bisher am Monatsletzten, sondern am 15. des Folgemonats ausgezahlt worden. Da die beklagte Partei trotz Urgenzen diese einseitige Änderung des Auszahlungstermins nicht rückgängig gemacht habe, sei die Klägerin am 10.8.1989 ausgetreten.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Mit Wirkung vom 1.1.1989 sei die J***** E***** & Co GmbH & Co KG (im folgenden kurz E***** KG) - bei der die Klägerin beschäftigt gewesen sei - von der Firmengruppe der Beklagten (F***** GmbH) übernommen worden, doch habe die E***** KG weiter ihre Geschäfte betrieben und sei bis zum Austritt der Klägerin deren Dienstgeber gewesen. Lediglich die Lohn- und Gehaltsabrechnung für dieses Unternehmen sei von der Beklagten in deren Zentrale in Dornbirn durchgeführt worden. Mit Wirkung ab 1.1.1989 sei das Monatsgehalt jeweils am 15. des folgenden Monats gezahlt worden; anläßlich der Umstellung der Gehaltsabrechnung sei der Klägerin mitgeteilt worden, daß ihr auf Wunsch eine Akontozahlung von mindestens 50 % des Nettogehaltes vor dem 15. des Folgemonats ausgezahlt werde. Der Klägerin sei diese Möglichkeit der Akontozahlung hinreichend bekannt gewesen, insbesondere durch einen entsprechenden Hinweis in der Hausordnung, die jedem Dienstnehmer der F*****-Gruppe zugekommen sei. Die Klägerin habe ausdrücklich erklärt, die ihr bekannte Akontierungsmöglichkeit nicht in Anspruch zu nehmen und mit der Auszahlung am 15. des Folgemonats einverstanden zu sein. Der Austritt sei daher unberechtigt; darüber hinaus sei die Beklagte nicht passiv legitimiert.

Die Klägerin brachte vor, daß die Beklagte mit Wirkung vom 1.1.1989 Partnerin ihres Arbeitsverhältnisses geworden sei. Siegfried S***** habe anläßlich der Übernahme der E***** KG durch die Beklagte erklärt, daß sämtliche Dienstnehmer mit allen Rechten und Pflichten übernommen würden; davon, daß die E***** KG ihre Geschäfte weiter betreibe, sei nicht die Rede gewesen. Auf der Arbeitsbescheinigung sei an der Stelle, an der der Dienstgeber Firmenstempel und Unterschrift zu setzen habe, der Firmenstempel der Beklagten gesetzt worden. Ebenso scheine auf dem Lohnzettel an der für den Dienstgeber vorgesehenen Stelle der Stempel der Beklagten auf. Mit Wirkung ab 1.1.1989 sei die Lohn- und Gehaltsabrechnung von der Beklagten durchgeführt und dabei der Auszahlungszeitpunkt verändert worden; des weiteren habe die Beklagte selbst vorgebracht, daß jedem Dienstnehmer der F*****-Gruppe eine Hausordnung zugekommen sei.

Nach Vorlage eines Handelsregisterauszuges über die E***** KG, in dem die F***** Vermögensverwaltung GmbH seit 12.1.1989 als alleinige Kommanditistin aufschien, beantragte die Klägerin im Hinblick auf die für sie nur schwer durchschaubaren Rechtsverhältnisse, so wie bisher gegen die Beklagte weiterzuverhandeln, in eventu, die Bezeichnung der Beklagten auf J***** E***** & Co GmbH & Co KG zu berichtigen.

Daraufhin wies das Erstgericht die Klage zurück und den Eventualantrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung ab.

Das Berufungsgericht gab der gegen den inhaltlich als klageabweisendes Urteil zu behandelnden Beschluß erhobenen Berufung der Klägerin sowie ihrem Rekurs gegen die Abweisung des Antrages auf Berichtigung Folge, hob die Entscheidung des Erstgerichtes auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Als Arbeitgeber seien in erster Linie die zur Vertretung berufenen Personen anzusehen, die gegenüber dem Arbeitnehmer tatsächlich die Arbeitgeberfunktion ausübten. Da der Arbeitnehmer nur mit diesen Personen zu tun habe, komme es in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten, wer oder welche juristische Person formell als Arbeitgeber zu belangen sei, da deren Rechtsverhältnisse in manchen Fällen nur schwer durchschaubar seien. Hiefür habe die Klägerin Beweise angeboten, die das Erstgericht unerledigt gelassen habe. Die unbeachtet gebliebenen Urkunden schienen als Dienstgeber die Beklagte auszuweisen; dazu solle der Klägerin im Auftrag der Beklagten von Siegfried S***** gesagt worden sein, sämtliche Dienstnehmer seien mit 1.1.1989 von der Beklagten mit allen Rechten und Pflichten übernommen worden. Komme das Erstgericht aufgrund der Beweise zum Ergebnis, daß die Urkunden insbesondere in Verbindung mit dieser Erklärung den behaupteten Eindruck der Klägerin, die Beklagte sei der Dienstgeber, entstehen ließen, sei die Passivlegitimation zu bejahen.

Darüber hinaus sei im Hinblick auf die vorgelegten Urkunden Beilagen B und C in Verbindung mit der Klage eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung vom Rechtsträger des Personalbüros auf dessen Auftraggeberin und Dienstgeberin der Klägerin, die E***** KG, im Sinne des Antrages der Klägerin zulässig. Aus der Klage ergebe sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, daß jene Person geklagt werden sollte, von der die Klägerin beschäftigt worden sei.

Das Erstgericht wies auch im zweiten Rechtsgang die Klage ab und stellte folgenden Sachverhalt fest:

Die Klägerin war vom 4.6.1984 bis 10.8.1989 bei der J***** E***** & Co GmbH & Co KG angestellt. Diese Kommanditgesellschaft mit der J***** E***** & Co GmbH als Komplementärin besteht seit 24.1.1977. Seit 21.1.1988 ist die F***** Vermögensverwaltung GmbH Kommanditistin und seit 12.1.1989 alleinige Kommanditistin der E***** KG. Die F***** Vermögensverwaltung GmbH ist nicht ident mit der Beklagten (F***** GmbH). Die E***** KG hat auch nach dem 1.1.1989 ihre Geschäfte weiter geführt. Die Klägerin hat nie eine Mitteilung erhalten, daß die KG nicht mehr bestehe. Sie hat keine Krankenkassenab- und -neumeldung bekommen, auch die Dienstverträge sind gleichgeblieben. Auf der Krankenkassenabmeldung sowie auf dem Lohnzettel schiene die *****E***** KG ebenso als Dienstgeberin auf wie auf sämtlichen Gehaltszetteln des Jahres 1989. Die Stundennachweise tragen einen Stempel mit der Aufschrift: "F*****....Betr.: J***** E***** & Co GmbH & Co KG." Diesen Stempel wiesen auch die Krankenscheine auf, wenn sie von den Angestellten ausgefüllt wurden.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Klägerin hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müssen, daß ihre Dienstgeberin nach wie vor die E***** KG gewesen sei. Die Vornahme einer Inventur und die Umgestaltung der Geschäftsräumlichkeiten berechtigten noch nicht zur Annahme eines Dienstgeberwechsels.

Weiters wies das Erstgericht den Eventualantrag der Klägerin auf Berichtigung der Parteienbezeichnung zurück.

Das Berufungsgericht bestätigte beide erstgerichtlichen Entscheidungen. Ein Eventualantrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung sei unzulässig; die Klägerin habe es bis zum Rechtsmittelverfahren unterlassen, klarzustellen, daß sie ihre Ansprüche nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die E***** KG geltend machen wolle. Sogar noch in der Berufung habe die Klägerin ausgeführt, daß die - von ihr offensichtlich mißverstandenen - Äußerungen der Zeugen G***** und S***** sowie die anläßlich der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ausgestellten Urkunden Beilagen B und C bei ihr die berechtigte Annahme erweckt hätten, die Beklagte sei ihr Dienstgeber.

Die von der Klägerin in Anspruch genommene Beklagte sei nicht passiv legitimiert. Aus dem Ausdruck, die Dienstgeberin der Klägerin sei von der Beklagten "übernommen" worden, könne bei näherer Analyse nur ein rechtlich unbedeutender Hinweis auf eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse im Rahmen eines Konzerns gefolgert werden; diese Änderung lasse aber die rechtliche Selbständigkeit des Dienstgebers unberührt. Die Beklagte habe auch nicht den unrichtigen Anschein erweckt, daß sie Dienstgeberin sei, da in sämtlichen Wissenserklärungen als Dienstgeberin der Klägerin die E***** KG genannt gewesen sei. Die einzige Ausnahme sei die Arbeitsbescheinigung vom 26.9.1989 Beilage B. Nach Ende des Dienstverhältnisses könne aber eine schutzwürdige Vertrauensposition der Klägerin durch eine einzige unvollständige Urkunde nicht begründet werden, da zuvor in sämtlichen Erklärungen und Gehaltszetteln jeweils die E***** KG als Dienstgeberin genannt worden sei. Dadurch, daß die von der Dienstgeberin verschiedene Beklagte die Personalverwaltung besorge und diverse Wissenserklärungen für die Dienstgeberin abgebe, werde sie noch nicht zum Arbeitsvertragspartner.

Gegen diesen Beschluß und dieses Urteil richten sich der Revisionsrekurs und die Revision der Klägerin mit dem Rekursantrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, dem Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung Folge zu geben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen; mit der Revision macht die Klägerin als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben, die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen und die Bezeichnung der Beklagten auf J*****E***** & Co GmbH & Co KG zu berichtigen.

Weiters begehrt die Klägerin außerhalb der Rechtsmittelanträge die Berichtigung der Bezeichnung der Beklagten auf J***** E***** & Co GmbH & Co KG.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Bedingte Prozeßhandlungen sind nur sehr eingeschränkt und nur dort zulässig, wo der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozeßhandlungen sichergestellt ist. Daher kann insbesondere die Einleitung des Verfahrens selbst nicht bedingt erfolgen (siehe Fasching ZPR2, Rz 758; EFSlg 25.321 [4]). Dies muß auch für die Bezeichnung des Prozeßgegners gelten, gegen den die Klage gerichtet ist.

Dem Revisionsrekurs der Klägerin war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten dieses Rechtsmittels beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Hingegen ist die Revision berechtigt.

Die Klägerin hat zur Frage der Passivlegitimation der Beklagten vorgebracht, daß ihr von dem für den Dienstgeber handelnden Siegfried S***** erklärt worden sei, daß sämtliche Dienstnehmer mit allen Rechten und Pflichten "übernommen" würden; mit Wirkung ab 1.1.1989 sei die Lohn- und Gehaltsabrechnung von der Beklagten durchgeführt und dabei der Auszahlungszeitpunkt verändert worden; ferner sei jedem Dienstnehmer der F*****-Gruppe eine Hausordnung zugekommen.

Soweit das Berufungsgericht der Klägerin dabei ein tiefgreifendes Mißverständnis des Konzernbegriffes vorwirft, ist dem zu erwidern, daß sich die behauptete Erklärung über die Übernahme der Dienstverhältnisse an das Verkaufspersonal eines Lebensmittel-Supermarktes richtete, bei dem die Kenntnis, daß die Eingliederung in einen Konzern an der rechtlichen Selbständigkeit eines Unternehmens nichts ändern muß, nicht vorauszusetzen ist. Da die rechtliche Konstruktion eines Konzerns für Dienstnehmer, die über keine besonderen juristischen Kenntnisse verfügen, kaum überblickbar ist (und diesen gegenüber zumindest nach der geltenden Rechtslage auch nicht offengelegt wird) könnte durch die mit der Eingliederung des Unternehmens oder Betriebes verbundenen Änderungen (etwa Änderung der Geschäftsbezeichnung und der für den Dienstgeber handelnden natürlichen Personen) bei den weiterhin beschäftigten Dienstnehmern Unklarheit darüber entstehen, wer nun ihr Dienstgeber ist. In dieser Lage ist es geradezu typisch, daß schon zur Vermeidung einer Unruhe in der Belegschaft angesichts der mit der Eingliederung verbundenen Änderungen im Betrieb über Veranlassung der Leitung des Konzerns Erklärungen über das weitere Schicksal des Betriebes und der Dienstverhältnisse der Mitarbeiter abgegeben werden. Von einer physischen Person, die in dem in den Konzern eingegliederten Betrieb anstelle des bisherigen Vertreters des Dienstgebers Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, wird daher - mangels anderer Informationen von Dienstgeberseite - von der Belegschaft auch in dieser Richtung Klärung erwartet. Mit dem Einsetzen einer physischen Person, die anstelle des bisherigen Vertreters des Dienstgebers Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, setzt daher das für die Konzerngesellschaften vertretungsbefugte Organ einen äußeren Tatbestand, der den von ihm vertretenen juristischen Personen zuzurechnen ist. Aus diesem müssen die Dienstnehmer des eingegliederten Betriebes mangels Klarstellung eines gegenteiligen wahren Willens durch dieses Organ (siehe Bydlinski, Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäfts 155) auch die Berechtigung der mit der tatsächlichen Ausübung der Arbeitgeberfunktionen betrauten Person erschließen, namens ihres Dienstgebers verbindliche Erklärungen über das künftige Schicksal ihrer Arbeitsverhältnisse abzugeben (vgl Welser, Äußerer Tatbestand, Duldung und Anschein im Vollmachtsrecht JBl 1979, 1 ff [11]; Koziol-Welser9 I 169 f [171]; Strasser in Rummel, ABGB2 § 1002 Rz 44 und 49; JBl 1986, 784; JBl 1991, 517). Die zentrale Bedeutung dieser wohl nur als Wissenserklärung an die betroffenen Dienstnehmer zu wertenden Mitteilung erfordert einen Vertrauensschutz wie für Willenserklärungen, weil sich der Dienstnehmer, besonders was die Person des Dienstgebers betrifft, im Rahmen der weiteren Abwicklung des Dauerschuldverhältnisses auf die bekanntgegebene Rechtslage einzurichten hat (s Bydlinski, Willens- und Wissenserklärungen im Arbeitsrecht ZAS 1976, 83 ff und 126 ff [135 f]). Für die Bedeutung einer Willenserklärung kommt es nun nicht primär auf den Willen des Erklärenden, sondern auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat (siehe Rummel in Rummel, ABGB2 I § 863 Rz 8). Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung Arb 10.788 ausgesprochen hat, kommt eine rechtsgeschäftliche Arbeitsvertragsübernahme bereits dadurch zustande, daß der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber ein Verhalten setzt, das sich bei Überlegung aller Umstände nicht anders als ein Anbot zur Übernahme der Arbeitsverträge zu den bisherigen Bedingungen deuten läßt und der Arbeitnehmer dieses Anbot ohne Abwicklung des Arbeitsverhältnisses mit seinem bisherigen Arbeitgeber schlüssig durch Fortsetzung seiner Tätigkeit für den neuen Arbeitgeber annimmt. Gibt daher anläßlich der Eingliederung des Betriebes oder Unternehmens in einen Konzern die mit Zustimmung oder Duldung der Leitung des beherrschenden Unternehmens anstelle des bisherigen Vertreters des Dienstgebers tatsächlich Dienstgeberfunktionen ausübende natürliche Person (vgl Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4, 129) den Dienstnehmern des eingegliederten Betriebes gegenüber Erklärungen über die künftige Gestaltung ihrer Arbeitsverträge ab, ist diese Erklärung gemäß § 1029 ABGB der in Frage kommenden Konzerngesellschaft (siehe ecolex 1990, 306) zuzurechnen.

Die von der Klägerin behauptete Erklärung des Siegfried S*****, sämtliche Dienstnehmer würden mit allen Rechten und Pflichten übernommen, mußte im Zusammenhalt mit weiteren Änderungen - etwa auch der Übernahme der Personalverrechnung durch die Beklagte und der Änderung des Auszahlungsmodus (darüber hinaus wurde offenbar auch die Geschäftsbezeichnung geändert) bei der Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes den Eindruck erwecken, ihr Dienstgeber habe gewechselt. Da die Klägerin ebenso wie die anderen Dienstnehmer des Betriebes Klarstellung über ihren Dienstgeber vor allem von der nunmehr Arbeitgeberfunktionen wahrnehmenden physischen Person erwarten durften, kommt den ihr nachträglich zugegangenen Urkunden, aus denen sie - bei genauem Studium - allenfalls hätte entnehmen können, daß sich bezüglich der Person ihres Dienstgebers nichts geändert hatte, nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal die Urkunden nicht die Funktion hatten, die Klägerin über die Person ihres Dienstgebers aufzuklären; in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß in einer dieser Urkunden (Arbeitsbescheinigung Beilage B) die Beklagte als Dienstgeberin genannt ist und auch aus einer weiteren Urkunde (Lohnzettel Beilage C) eher auf die Dienstgebereigenschaft der Beklagten als auf die der kaum auffällig und nur unvollständig angeführten E***** KG zu schließen ist.

Da das Erstgericht - ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung - keine Feststellungen über die von der Klägerin behauptete Erklärung des Siegfried S***** getroffen hat, ist die Sache noch nicht spruchreif. Darüber hinaus wird auch zu erörtern sein, mit welchen für die Beurteilung dieser Erklärung bedeutsamen betrieblichen Änderungen die Eingliederung der E***** KG in die Z*****-Gruppe verbunden war (etwa Änderung der Arbeitgeberfunktionen ausübenden physischen Person, Änderung der Geschäftsbezeichnung, Übernahme-Inventur, Umbau des Geschäftslokales, Ausgabe einer auf einen neuen Dienstgeber hinweisenden Hausordnung sowie Änderung der Modalitäten der Gehaltszahlung), weiters die für die Zurechnung des Erklärungsverhaltens bedeutsame Frage, ob im Zuge der Eingliederung die für die Beklagte (und die übrigen Gesellschaften der Firmengruppe) vertretungsbefugte physische Person auch die Vertretungsbefugnis der E***** KG erlangte. Erst nach einer entsprechenden Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen in diesem Sinne wird die Frage der Passivlegitimation abschließend zu beurteilen sein.

Der Revision war daher im Sinne des Aufhebungsantrages Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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