OGH 9ObA1021/93

OGH9ObA1021/9311.8.1993

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Martin Duhan und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V***** G*****, wider die beklagte Partei S***** P*****, Fleischermeisterin, ***** vertreten durch Dr.Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wegen 14.854,71 S brutto sA. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Juni 1993, GZ 7 Ra 22/93-26, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da nach dem anzuwendenden Bundeskollektivvertrag für die gewerblichen fleischverarbeitenden Betriebe vom 2.3.1981 das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten 6 Monate von beiden Teilen jederzeit gelöst werden konnte, machte der Kläger mit der am 5.11.1990 erklärten sofortigen Auflösung von dem ihm kollektivvertraglich eingeräumten Recht Gebrauch und ist damit nicht vorzeitig ausgetreten.

Da die Verjährungsfrist weder im Zeitpunkt der Fortsetzung des Verfahrens noch bei Schluß der mündlichen Verhandlung 1.Instanz - ja nicht einmal im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Revisionsgericht - abgelaufen ist, war der Verjährungseinwand auch dann unberechtigt, wenn die Klage die Verjährungsfrist mangels gehöriger Fortsetzung des Verfahrens nicht unterbrochen hätte.

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