OGH 6Nd507/93

OGH6Nd507/935.8.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Z***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen 212.872,20 S sA infolge Antrages der beklagten Partei auf Delegierung des Landesgerichtes Leoben, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Landesgerichtes Salzburg gemäß § 31 Abs 1 JN das Landesgericht Leoben zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte von der in K***** ansässigen Beklagten für Reparaturen an dem von dieser mit Kaufvertrag vom 4.9.1990 von der Klägerin erworbenen Gabelstapler sowie an anderen Fahrzeugen laut insgesamt 8 Rechnungen und 2 Gutschriften die Zahlung von insgesamt 212.872,20 S sA. Die Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg wurde (ua) darauf gestützt, daß im Kaufvertrag Salzburg als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart worden sei.

Die Beklagte zog die von ihr erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zurück und beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Leoben, weil sämtliche von ihr namhaft gemachten Zeugen im Sprengel dieses Gerichtshofes ihren Wohnsitz hätten.

Die Klägerin sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus und verwies auf die getroffene Zuständigkeitsvereinbarung.

Das Landesgericht Salzburg legt den Delegierungsantrag mit einer befürwortenden Äußerung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Infolge Zurückziehung der Unzuständigkeitseinrede durch die Beklagte ist die von der Klägerin behauptete Erfüllungsort- und Gerichtsstandvereinbarung Salzburg nicht mehr bestritten. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, daß die Delegierung eines anderen als des auf Grund einer Zuständigkeitsvereinbarung in Anspruch genommenen Gerichtes dem Zweck des § 104 JN widersprechen würde. Selbst wenn man in einem solchen Fall die Delegierung nicht schon ausnahmslos für ausgeschlossen hält (vgl dazu Fasching I 232 und Lehrbuch2 Rz 209), könnten doch nur nachträglich eingetretene gewichtige Umstände, auf welche die Parteien bei ihrer Übereinkunft noch nicht Bedacht nehmen konnten, eine solche Delegierung rechtfertigen (Rz 1989/107 mwN; zuletzt etwa 4 Nd 509/91; 6 Nd 502/92 und 6 Nd 502/93). Solche Gründe wurden aber von der Beklagten gar nicht vorgebracht.

Diese Erwägungen gelten zwar bei der Anspruchshäufung nur für etwa 94,5 % des (eingeschränkten Klagebegehrens) und nicht auch für Reparaturkostenforderungen aus den in den Beilagen/E, /G und /B erwähnten Aufträgen; aus verfahrensökonomischen Gründen ist aber eine einheitliche Delegierungsentscheidung zu fällen (zumal derzeit nicht einmal erkennbar ist, ob es in Ansehung der erwähnten drei Aufträge überhaupt zu Beweisaufnahmen wird kommen müssen).

Ihr Delegierungsantrag war daher abzuweisen.

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