OGH 12Os81/93

OGH12Os81/9322.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juli 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Hager, Dr. Schindler und Mag. Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1, Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4. März 1993, GZ 12 Vr 3512/92-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen)

Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 24. März 1957 geborene Herbert L***** wurde (zu I a bis e) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148, zweiter Deliktsfall, StGB sowie (zu II) des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die von ihm allein gegen die zu I a und II ergangenen Schuldsprüche aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Kernpunkt der zum Betrugsfaktum (I a) erhobenen Mängelrüge (Z 5) ist die Behauptung, die tatrichterliche Konstatierung, wonach sich der Angeklagte um die (durch seine Lebensgefährtin erfolgte) Schadensgutmachung nicht ernstlich bemüht habe, sei unzureichend begründet; denn das Erstgericht habe in dieser entscheidenden Frage weder den Angeklagten noch dessen Lebensgefährtin befragt, weshalb aus deren Angaben weder das eine (ernstliches Bemühen des Angeklagten), noch das andere mit Sicherheit festgestellt werden könne.

Dem genügt es zu erwidern, daß zum einen die Nichtausschöpfung gegebener Beweisquellen - hier: die Unterlassung von Fragen an den Angeklagten und seine Lebensgefährtin über dessen Rolle bei der Schadensgutmachung - nicht unter dem Titel des relevierten Nichtigkeitsgrundes bekämpft werden kann (siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 5 ENr 82ff); vielmehr wäre es Sache des Verteidigers gewesen, entsprechende Fragen bzw. Beweisanträge zu stellen, was ihm im Falle der Ablehnung die Möglichkeit der Erhebung einer Verfahrensrüge (Z 4) eröffnet hätte. Zum anderen aber war es bei der gegebenen Beweislage im Rahmen der im § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten gedrängten Begründungspflicht nicht erforderlich, die in Rede stehende Konstatierung, wonach sich der Angeklagte nicht ernstlich um eine Schadensgutmachung bemühte, einläßlich und detailliert zu begründen. Hatte er doch während des gesamten Verfahrens niemals eine in diese Richtung weisende Behauptung aufgestellt (S 51ff, 73ff und 159ff) und war andererseits aus den Bekundungen seiner Lebensgefährtin (S 166) im Zusammenhalt mit den Depositionen des Bankangestellten B***** (S 162ff) schlüssig ableitbar, daß B***** mit Hildegard S***** telefonisch Kontakt aufgenommen und mit ihr ohne Einschaltung des Angeklagten die in Rede stehende Vereinbarung getroffen hatte.

Der zu diesem Faktum erhobenen Tatsachenrüge (Z 5a) ist unter Hinweis auf die obigen Darlegungen zu entgegnen, daß die darin angestellten Wahrscheinlichkeitsüberlegungen nicht geeignet sind, erhebliche Bedenken gegen die zu den Modalitäten der Schadensgutmachung getroffenen Feststellungen zu erwecken.

Ausgehend von diesen Konstatierungen erweist sich die bezügliche Rechtsrüge (Z 9 lit a) als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich mit der darin aufgestellten Behauptung, der Angeklagte habe sich ernstlich um eine Schadensgutmachung bemüht, über die gegebene Sachverhaltsbasis hinwegsetzt.

Nicht im Recht ist die Beschwerde auch mit ihren gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB erhobenen Einwänden.

Denn entgegen der in der Mängelrüge (Z 5) aufgestellten Behauptung korrespondiert die zu Unrecht als aktenwidrig begründet bezeichnete und im übrigen für die Erfüllung des hier aktuellen Tatbestandes nach § 223 Abs. 1 StGB gar nicht entscheidende Urteilsfeststellung (US 10), derzufolge der Angeklagte dem Nikolaus B***** sagte, nunmehr in der Lage zu sein, die gegen ihn (den Angeklagten) bestehenden und von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. G***** betreibenden Verbindlichkeiten bezahlen zu können, mit der Aussage des genannten Zeugen vor der Gendarmerie (S 35) und in der Hauptverhandlung (S 167). Der relevierte formelle Nichtigkeitsgrund haftet daher dem Urteil nicht an, zumal das Erstgericht den spezifischen, hinter der Verfälschung des Sparbuchs stehenden Gebrauchsvorsatz des Beschwerdeführers schlüssig nicht nur aus seinem Verhalten gegenüber B*****, sondern ersichtlich auch aus seinem Gesamtverhalten und seiner Grundeinstellung im Zusammenhang mit den sonstigen Urteilstaten abgeleitet hat (US 13 dritter Absatz). Demnach ergeben sich - der Beschwerde zuwider - aus den Akten auch keine - geschweige denn erhebliche - Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch wegen § 223 Abs. 1 StGB zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich entbehrt auch in diesem Faktum einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie mit der Behauptung, der Angeklagte habe das verfälschte Sparbuch dem zufällig getroffenen Zeugen B***** (lediglich) wortlos gezeigt, um zu renommieren, die mängelfrei begründeten konträren Urteilskonstatierungen (US 4, 10, 13 und 16) übergeht.

Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird demzufolge der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).

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