OGH 13Os109/93

OGH13Os109/9314.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Juli 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hatvagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marian B***** und Felicja M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Bandendiebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130, erster Fall, und 15 StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 20.April 1993, GZ 12 f E Vr 175/93-55, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach Anhörung des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Bassler, in öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In der Strafsache gegen Marian B***** und Felicja M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Bandendiebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130, erster Fall, und 15 StGB, AZ 12 f E Vr 175/93 des Landesgerichtes Korneuburg, verletzt das Urteil dieses Gerichtes vom 20.April 1993, GZ 12 f E Vr 175/93-55, in seinem Ausspruch auf bedingte Nachsicht je eines Teiles von acht Monaten der über Marian B***** und Felicja M***** verhängten Freiheitsstrafen von je sechzehn Monaten das Gesetz in der Bestimmung des § 43 a Abs. 3 StGB.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in den Strafaussprüchen hinsichtlich Marian B***** und Felicja M***** aufgehoben und dem Landesgericht Korneuburg insoweit die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 20.April 1993, GZ 12 f E Vr 175/93-55, wurden - neben einer weiteren Angeklagten - der am 29. Jänner 1957 geborene beschäftigungslose polnische Staatsangehörige Marian B***** und die am 2.Jänner 1973 geborene, gleichfalls beschäftigungslose polnische Staatsangehörige Felicja M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Bandendiebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130, erster Fall, und 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB zu Freiheitsstrafen von je sechzehn Monaten verurteilt. Gemäß dem § 43 a Abs. 3 StGB wurde jeweils ein Strafteil von acht Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Die Strafaussprüche stehen, wie die Generalprokuratur zutreffend in der gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt und kann weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch anstelle eines Teiles der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe im Sinne des § 43 a Abs. 2 StGB verhängt werden, so ist unter den Voraussetzungen des § 43 StGB gemäß dem § 43 a Abs. 3 StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe muß in diesem Falle mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.

Angesichts der vom Landesgericht Korneuburg verhängten Strafe von (jeweils) sechzehn Monaten hätte demnach der unbedingte Teil der Strafe mit höchstens fünf Monaten und zehn Tagen bestimmt werden dürfen. Der nach dem Strafausspruch des Erstgerichtes mit (jeweils) acht Monaten ausgemessene, nicht bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe übersteigt daher die zulässige Höchstgrenze des § 43 a Abs. 3 StGB und begründet eine materielle Gesetzesverletzung, der das Gewicht einer Nichtigkeit (§§ 489 Abs. 1, 468 Abs. 1 Z 4 StPO iVm § 281 Abs. 1 Z 11 StPO) zukommt.

Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung den Angeklagten zum Nachteil gereicht, war ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gemäß dem § 292, letzter Satz, StPO geboten und wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.

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