OGH 10ObS119/93(10ObS120/93, 10ObS121/93)

OGH10ObS119/93(10ObS120/93, 10ObS121/93)13.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Szongott (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Murmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei Jan Martin B*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1101 Wien, Wienerbergstraße 15-19, wegen Krankengeldes und Kostenersatzes bei Anstaltspflege, 1. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. März 1993, GZ 31 Rs 7/93-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. Oktober 1992, GZ 5 Cgs 512/92-9, bestätigt wurde, sowie 2. infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. März 1993, GZ 31 Rs 22/93-23, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. Oktober 1992, GZ 5 Cgs 513/92-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten 5 Cgs 512/92 und 5 Cgs 513/92 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien und der Akt 31 Rs 7,8,22/93 des Oberlandesgerichtes Wien werden dem Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen zur amtswegigen Berichtigung seines Beschlusses vom 17. März 1993, GZ 31 Rs 8,22/93-23, durch Beisetzen des Ausspruches, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt und - sollte dies verneint werden - ob der Revisionsrekurs nach § 46 Abs 1 Z 1 iVm § 47 Abs 1 ASGG zulässig ist, und einer kurzen Begründung dieses Ausspruches zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit der zu 5 Cgs 513/92 beim Erstgericht überreichten und von diesem mit dem Verfahren 5 Cgs 512/92 verbundenen Klage begehrte der Kläger Kostenersatz "im gesetzlichen Ausmaß" für seine Anstaltspflege in der Zeit vom 19. bis 30.6.1978.

Das Erstgericht wies diese Klage mit Beschluß wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück, weil mit dem bekämpften Bescheid nicht über einen Kostenersatzanspruch, sondern über einen Krankengeldanspruch entschieden worden sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und teilte die Ansicht des Erstgerichtes, daß der Rechtsweg unzulässig sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, ihm den Ersatz der Spitalskosten im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen oder dem Erstgericht die Entscheidung über diesen Anspruch unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Die Beklagte erstattete keine Revisionsrekursbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Über den Revisionsrekurs des Klägers kann derzeit noch nicht entschieden werden.

Die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 und 2 Z 1 und 2 ZPO sind gemäß § 47 Abs 1 ASGG in Sozialrechtssachen nicht anzuwenden; an deren Stelle gelten die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG sinngemäß. Der Revisionsrekurs ist in Sozialrechtssachen in einem gegenüber den allgemeinen Zivilrechtssachen wesentlich eingeschränkteren Maß generell unzulässig, nämlich nur in den Fällen der gemäß § 47 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden (Revisions-) Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 Z 3 bis 6 ZPO. Ansonsten ist er zulässig, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen handelt oder der Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, 50.000 S übersteigt. Wird diese Grenze nicht überstiegen, dann ist der Revisionsrekurs nur statthaft, wenn das Rekursgericht seine Zulässigkeit ausgesprochen hat, was es nur bei Erheblichkeit der Rechtsfrage iS des § 46 Abs 1 ASGG darf (rdentlicher Revisionsrekurs), oder wenn diese Voraussetzung trotz des Ausspruches der Unzulässigkeit vorliegen (außerordentlicher Revisionsrekurs; Fasching in Tomandl, SV-System

6. ErgLfg 768 f; ders., ZPR2 Rz 2283; 10 Ob S 37/93).

Die nach § 45 Abs 1 iVm Abs 3 ASGG erforderlichen Aussprüche könnten im vorliegenden Fall nur unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen handelte (§ 45 Abs 4 ASGG). Dies trifft aber hier nicht zu, weil der begehrte Kostenersatz an den Versicherten bei Anstaltspflege nach § 150 ASVG (anders als etwa der Krankengeldanspruch) keine wiederkehrende Leistung darstellt (ebenso bereits SSV-NF 3/153; vgl auch SSV-NF 5/21 betreffend den Ersatz von Reisekosten).

Das Rekursgericht hätte daher nach § 45 Abs 1 iVm Abs 3 ASGG aussprechen müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt (Z 1) und verneinendenfalls, ob der Revisionsrekurs nach § 46 Abs 1 Z 1 iVm § 47 Abs 1 ASGG zulässig ist, wobei dieser Ausspruch kurz zu begründen ist (§ 45 Abs 2 und 3 ASGG). Die Unterlassung dieser Aussprüche stellt nach stR eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 3/153 mwN; zuletzt 10 Ob S 17/93).

Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dann wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, sein Rechtsmittel durch die Gründe,warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird zu ergänzen.

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