OGH 11Os98/93

OGH11Os98/938.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kobinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst S***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 130, zweiter Fall, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 29. April 1993, GZ 12 Vr 44/93-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß dem § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst S***** - neben einem unbekämpften Schuldspruch wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs 1 StGB - des Verbrechens des gewerbsmäßigen, schweren Diebstahls durch Einbruch (richtig: des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch) nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 130, zweiter (richtig: vierter) Fall, StGB (I) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 StGB (II) schuldig erkannt.

Darnach hat er

I. gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert anderen teilweise durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar durch die im angefochtenen Urteil detailliert beschriebenen Sachwegnahmen in 19 Fällen, wobei in fünf Fällen (Fakten I/3, 5, 8, 10 und 14) der Diebstahl durch Einbruch erfolgte;

II. Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten und Tatsachen gebraucht werden, vernichtet oder unterdrückt, und zwar die ebenfalls im angefochtenen Urteil aufgelisteten Urkunden in insgesamt sieben Fällen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

In der Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer formell Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit und unzureichende Begründung, der Sache nach allerdings nur unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils, das keine Begründung für die Annahme der Täterschaft des Angeklagten gegeben, sondern sich lediglich der inhaltslosen Wiedergabe des Gesetzestextes bedient habe.

Diese Kritik trifft nicht zu; dem Urteil haftet kein formeller Begründungsmangel an. Die erkennenden Richter haben nämlich ihre den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Feststellungen mit dem Hinweis darauf formal mängelfrei begründet, daß der Angeklagte unmittelbar nach Begehung des Faktums I/15 betreten wurde und sein Verhalten danach keinen Zweifel an seiner Täterschaft aufkommen lasse. Aus dem bei diesem diebischen Angriff gewählten "modus operandi" wurden im übrigen auch Schlüsse auf die Täterschaft des Angeklagten in allen anderen Fakten gezogen. Die wesentliche Grundlage für die Annahme der Täterschaft wurde von den erkennenden Richtern darin erblickt, daß die in dem vom Angeklagten verwendeten VW-Bus sichergestellte Diebsbeute von den Geschädigten agnosziert wurde, und der Angeklagte in keinem Fall eine plausible Erklärung für einen rechtmäßigen Erwerb der gestohlenen Gegenstände anbieten konnte. Zu einer weitergehenden, detaillierteren Erörterung war das erkennende Gericht im gegebenen Zusammenhang gemäß dem § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht verhalten; es hat im übrigen seiner Begründungspflicht auch in bezug auf die in fünf Fällen angenommene Einbruchsqualifikation durch Hinweis auf die in der Hauptverhandlung verlesenen Erhebungsergebnisse der Gendarmerie entsprochen. Die gewerbsmäßige Begehung (auch) der Einbruchsdiebstähle hinwieder wurde mit dem längeren Tatzeitraum, der Vielzahl von Diebstählen und der Vorgangsweise des Angeklagten, der Fahrzeuge, wenn er darin für die Verwertung (und damit Erschließung einer fortlaufenden Einnahme) interessante Gebrauchsgegenstände sah, mehrfach aufbrach, hinlänglich begründet. Die Behauptung, es handle sich bei diesen Schlußfolgerungen um eine unstatthafte Vermutung zu Lasten des Angeklagten, trifft nach dem Gesagten nicht zu. Die bloße Möglichkeit anderer nach den Denkgesetzen allenfalls zulässiger Schlußfolgerungen, vermag den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aber nicht herzustellen (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 145 zu § 281 Z 5).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) ist ebenfalls nicht zielführend. Vor allem die darin aufgestellte Behauptung, es seien keine, auch nicht wenigstens geringe Spuren einer Gewaltanwendung, die auf einen Einbruch schließen ließen, festgestellt worden, trifft nicht zu. Bei den Einbruchsdiebstahlsfakten wurden vielmehr in der Faktentabelle in den Fällen, in denen derartige Spuren auf Grund eines gewaltsamen Eindringens oder Einbrechens zu erwarten sind (also nicht in den Fällen der Nachsperre oder der Entriegelung mit Hilfe einer Drahtschlinge), auch tatsächlich derartige Spuren festgehalten (zu Faktum I/3 eine Beschädigung der Heckklappe - S 91 und zu Faktum I/10 eine Lackabsplitterung - S 111). Die Beschwerde vermag daher aus den Akten keine Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, Bedenken - geschweige denn erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie - wie auch schon die Mängelrüge - mit ihren Behauptungen zu den Schuldsprüchen wegen Einbruchsdiebstahls und Urkundenunterdrückung die dazu (zu jedem einzelnen Faktum) ausreichend getroffenen (Tatsachen-)Feststellungen des angefochtenen Urteiles mit Stillschweigen übergeht.

Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Z 2, teilweise auch nach der Z 1 (iVm § 285a Z 2) des § 285d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der angegebenen Gesetzesstelle begründet.

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