OGH 9ObA164/93

OGH9ObA164/938.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Gerold Traxler und Olga Makomaski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Reinhold K*****, Installateur, ***** vertreten durch Dr.Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei T***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Christian J.Winder und Dr.Klemens Stefan Zelger, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 176.324,40 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.April 1993, GZ 5 Ra 260/92-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 1.Oktober 1992, GZ 47 Cga 251/91-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 8.154 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.359 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 82 a lit a GewO 1859 berechtigt vorzeitig ausgetreten ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Klägers in seiner Revision, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm keine arbeitsvertraglich zumutbare anderweitige Beschäftigung angeboten, entgegenzuhalten, daß er damit nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ersuchte der Kläger während seines Krankenstandes den Geschäftsführer der Beklagten mit einem am 16.8.1991 zur Post gegebenen Schreiben, ihm eine andere, nicht gesundheitsschädigende Tätigkeit anzubieten, da er wegen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Beschwerden in der Wirbelsäule) seine bisherige Tätigkeit als Monteur im Außendienst nicht mehr ausüben könne. Schon aus diesem Grunde ist es unzutreffend, daß ihm der Geschäftsführer keine andere Stelle als die eines Monteurs im Außendienst hätte anbieten dürfen. Dieses Schreiben ging dem Geschäftsführer der Beklagten, der sich auf Urlaub befand, am 20.8.1991 zu. Mit Schreiben vom 23.8.1991 zeigte dieser für die Lage des Klägers Verständnis und bot ihm für die Zeit nach seiner Genesung die Tätigkeit als Rohstoffdisponent und Lagerverwalter im Innendienst an, da diese Arbeit ohne jedwede körperliche Anstrengung ausgeübt werden könne (Beilage ./6). Noch vor Erhalt dieses, seinem Begehren entsprechenden Anbots erklärte der Kläger mit Schreiben vom 23.8.1991 seinen vorzeitigen Austritt, da ihm die Beklagte "bis zum heutigen Tag" keine andere Tätigkeit angeboten habe. Nach Erhalt des Anbots erklärte der Kläger mit Schreiben vom 2.9.1991, daß er deshalb ausgetreten sei, weil er angenommen habe, daß die Beklagte seinem Ersuchen, ihm eine nicht gesundheitsschädigende Tätigkeit anzubieten, nicht entsprechen könne (Beilage./F).

Bei diesem Sachverhalt ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß der Kläger am 23.8.1991 noch keinen aktuellen Anlaß hatte, überraschend vorzeitig auszutreten. Selbst wenn er mit der angebotenen Tätigkeit - als nicht dem Arbeitsvertrag entsprechend - nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er dies bekanntgeben und es der Beklagten dadurch ermöglichen müssen, allenfalls eine andere Abhilfe anzubieten (vgl. Arb 10.144, 10.671; 9 Ob A 7/92; 9 Ob A 17/92 = Ind 1992, H 5, 16 ua).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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