Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** E*****, vertreten durch Dr.Walter Hausberger, Rechtsanwalt in Wörgl, wider die beklagten Parteien 1. I***** W*****, und 2. G***** W*****, beide vertreten durch Dr.Herbert Gugglberger, Rechtsanwalt in Hopfgarten, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24.März 1993, GZ 2 a R 675/92-23, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
1. selbstverschuldeter Eigenbedarf, der eine Kündigung ausschließt, vorliegt, wenn der Hauseigentümer trotz ihm bereits bekannten baldigsten Eigenbedarfs eine andere Wohnung in diesem Haus neu vermietet (MietSlg 24.292, 27.369, 27.367 ua), und
2. es sich bei der Behauptung, daß diese neu vermietete Wohnung kleiner und daher für den geplanten Zweck ungeeignet sei, um eine unzulässige Neuerung handelt.
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