OGH 2Ob546/93

OGH2Ob546/938.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, eingetragener Verein, ***** vertreten durch Dr.Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Angela K*****, Gastwirtin, ***** vertreten durch Dr.Dietrich Clementschitsch, Dr.Wolfgang Flucher und Dr.Reinhard Köffler, Rechtsanwälte in Villach, wegen Feststellung, in eventu Duldung (Streitwert S 100.000,--), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 6.5.1993, GZ 5 R 24/93-14, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14.Dezember 1992, GZ 24 Cg 270/92-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.094,-- (darin enthalten S 849,-- Umsatzsteuer, keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Beklagte hat mit der V***** Stadthalle (vormals Verein V***** Kunsteisbahn) am 21.6.1979 für den Zeitraum von 35 Jahren einen Pachtvertrag abgeschlossen, mit dem ihr das ausschließliche und alleinige Recht eingeräumt wurde, auf dem Stadthallengelände die Gastwirtschaft zu betreiben; die V***** Stadthalle verpflichtete sich, jede Konkurrenzierung durch Dritte zu unterbinden bzw. zu unterlassen. Im Vergleich vom 16.5.1988 (6 C 365/88b des Bezirksgerichtes V*****) wurde festgestellt, daß diese Bestimmungen des Pachtvertrages die Versorgung des gesamten Geländes der Stadthalle beinhalten, gleichgültig ob für die Versorgung eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist oder nicht und daß jede anderwärtige Versorgung vertraglich ausgeschlossen ist. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 18.10.1990 (6 C 622/89h) wurde ausgesprochen, daß die V***** Stadthalle schuldig ist, ab sofort bei Veranstaltungen jedweder Art (mit Ausnahme der Veranstaltungen während der eisfreien Zeit) auf dem Gelände der V***** Stadthalle jede gastronomische Versorgung des Veranstaltungspublikums bei Zwang zu unterbinden.

Das Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht hat mit Beschluß vom 14.2.1991 zu 12 E 8939/90 des Bezirksgerichtes V***** ausgesprochen, daß der beklagten Partei aufgrund des Urteiles des Bezirksgerichtes V***** zu 6 C 622/89h zur Erzwingung des in diesem genannten Anspruches die Exekution bewilligt wird, weil die V***** Stadthalle ihrer Unterbindungspflicht nicht nachgekommen ist, wobei diese insbesondere nicht unterbunden hat, daß die klagende Partei bei Eishockeyveranstaltungen in einem neu gestalteten Clubraum Veranstaltungsbesucher gastronomisch versorgt.

Im Verfahren zu 28 C 65/92 des Landesgerichtes Klagenfurt brachte die beklagte Partei als Klägerin vor, die beklagte Partei (klagende Partei dieses Verfahrens) habe ihr infolge Mißachtung des Rechtes auf ausschließliche gastronomische Versorgung des Publikums auf dem Gelände der V***** Stadthalle einen Schaden von S 120.000,-- zugefügt. Sie begehrt die Verurteilung zur Zahlung von S 120.000,--; weiters stellt sie das Begehren, die nunmehrige klagende Partei sei schuldig, bei Veranstaltungen (mit Ausnahme während der betriebsfreien = eisfreien Zeit) auf dem Gelände der Stadthalle V***** jedwede gastronomische Versorgung des Publikums zu unterlassen.

Mit der am 7.9.1992 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die klagende Partei festzustellen, daß ihr ab 1.September 1992 das Recht zustehe, im Clubraum im Bereich der V***** Stadthalle Sponsoren, Funktionäre und Politiker mit Imbissen und Getränken kostenlos zu versorgen; weiters stellt sie das Eventualbegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, die kostenlose Versorgung von Sponsoren, Funktionären und Politikern mit Imbissen und Getränken in ihrem Clubraum im Bereich der V***** Stadthalle ab 1.9.1992 zu dulden. Zur Sicherung dieses Begehrens stellt sie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach die Beklagte schuldig sei, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ihr ab 1.9.1992 zu gestatten, daß sie im Clubraum im Bereich der V***** Stadthalle an Sponsoren, Funktionäre und Politiker Imbisse und Getränke kostenlos verabreicht.

Die Klägerin brachte dazu vor, würde man ihr nicht gestatten, in ihrem Clubraum Sponsoren, Funktionäre und Politiker mit kostenlosen Getränken zu versorgen, würde sie in Gefahr laufen, in Hinkunft weniger oder gar keine Sponsoren mehr zu bekommen. Die Führung eines Clubraumes und die kostenlose Versorgung der berechtigten Benützer dieses Clubraumes stelle einen legitimen Anspruch jedes Sportvereines dar; eine Durchbrechung eines Konkurrenzverbotes erfolge dadurch nicht, weil kein Gewinnstreben damit verbunden sei. Der wirtschaftliche Erfolg werde nur durch besondere Behandlung der Sponsoren, Politiker und Unterstützer mittelbar angestrebt.

Die Beklagte erhob den Einwand der entschiedenen Rechtssache und der Streitanhängigkeit, sie stützte ihren Antrag auf Abweisung des Sicherungsantrages auch darauf, daß der klagende Verein keinen drohenden unwiederbringlichen Schaden behauptet habe.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung.

Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend nahm es folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:

Die klagende Partei benötigt zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebes finanzielle Unterstützung, die sie nur dann erhalten kann, wenn sie mit den Sponsoren und Politikern im guten Einvernehmen steht. Wenn ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, in ihrem Clubraum Sponsoren, Funktionäre und Politiker kostenlos in den Pausen der Meisterschaftsspiele zu versorgen, sind große wirtschaftliche Nachteile zu befürchten. Durch die Bewirtung während der Spielpausen gibt die klagende Partei zu erkennen, daß sie ihren Unterstützern dankbar ist, sie hofft dadurch neue Unterstützungen zu bekommen. Sie hat nicht die Absicht, in den Clubraum das Veranstaltungspublikum einzulassen; der Zutritt ist ausschließlich ganz bestimmten mit speziellen Karten ausgestatteten Personen gestattet.

Das Erstgericht bejahte in rechtlicher Hinsicht einen legitimen Anspruch auf kostenlose Versorgung der berechtigten Benützer eines Clubraumes und sah auch die Gefährdung als gegeben an.

Das von der beklagten Partei angerufene Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab; es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über S 50.000,-- und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig.

Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, die klagende Partei habe einen konkreten Anspruch, dessen Sicherung bewirkt werden solle, im Sicherungsantrag nicht genannt. Die Klägerin habe zwar vorgebracht, daß die Führung eines Clubraumes und die kostenlose Versorgung der berechtigten Benützer einen legitimen Anspruch jedes Sportvereines darstelle, sie habe sich aber nicht auf eine konkrete Norm als Anspruchsgrundlage berufen können. Die Vorgangsweise des klagenden Vereines stelle die Umgehung einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der V***** Stadthalle und der Beklagten dar.

Weiters habe die klagende Partei wegen des Verfahrens zu 28 C 65/92 des Landesgerichtes Klagenfurt keinen im vorliegenden Rechtsstreit durchsetzbaren Anspruch, weil dem hier geltend gemachten Anspruch das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit entgegenstehe. Mangels eines durchsetzbaren Anspruches sei auch der Sicherungsantrag abzuweisen. Das Begehren der hier Beklagten im Verfahren zu 28 Cg 65/92 sei auf Unterlassung jedweder gastronomischer Versorgung des Publikums gerichtet, das vorliegende Begehren sei lediglich hinsichtlich des Personenkreises eingeschränkt auf Sponsoren, Funktionäre und Politiker. Aber auch bei dieser Personengruppe handle es sich um Teile des Publikums. Die Bejahung des Begehrens zu 28 Cg 65/92 des Landesgerichtes Klagenfurt bedinge die Verneinung des hier zu beurteilenden Begehrens, sodaß dem hier verfolgten Anspruch die Streitanhängigkeit des früheren Prozesses entgegenstehe.

Schließlich sei die Gefährdung nicht ausreichend behauptet und bescheinigt worden, weil die kostenlose Versorgung der berechtigten Benützer des Clubraumes auch unter Einbindung der Beklagten denkbar sei.

Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil eine Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Fall nicht vorliege.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Die beklagte Partei hat Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt, er ist aber nicht berechtigt.

Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, der zu sichernde Anspruch bestehe in dem Recht auf Führung eines Clubraumes mit kostenloser Verabreichung von Imbissen und Getränken an einen bestimmten Personenkreis. Dieses Recht leite sich aus dem Vereinsrecht und aus allgemeiner Übung ab. Es gehöre zum Wesen, Sinn und Zweck eines Sportvereines, in Clubräumlichkeiten Vereinsveranstaltungen durchzuführen und in diesen Imbisse und Getränke kostenlos zu verabreichen. Aus der fehlenden Gewinnabsicht ergebe sich, daß eine Einbindung der Beklagten nicht möglich sei, weil sie für Getränke und Speisen ein Entgelt begehre, das das Vereinsbudget stark belasten würde.

Die Vorgangsweise der Klägerin ziele keineswegs auf eine Umgehung der vertraglichen Vereinbarung zwischen der V***** Stadthalle und der Beklagte ab und werde der Beklagten auch kein wirtschaftlicher Nachteil zugefügt. Vielmehr sei die Beklagte die eigentliche große Nutznießerin der sportlichen Erfolge des klagenden Vereins. Die Beklagte habe pro Match durchschnittlich 3.000 bis 4.000 Zuschauer als potentielle Kunden; wenn sie sich gegen die Führung eines Clubraumes mit einer Besucherfrequenz von rund 30 Personen während einer Pause zur Wehr setze, dann grenze dies an schikanöse Rechtsausübung.

Wegen fehlender Identität des Urteilsbegehrens sei auch eine Streitanhängigkeit hinsichtlich des Verfahrens zu 28 Cg 65/92 des Landesgerichtes Klagenfurt nicht gegeben.

Schließlich sei auch die Gefährdung behauptet und bescheinigt worden, weil es für jedermann klar sei, daß die Vereinsführung den Sponsoren und Politikern besondere Aufmerksamkeit zuwenden müsse und dies durch kleine Aufmerksamkeiten zum Ausdruck zu bringen habe.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:

Wie das Rekursgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kann eine einstweilige Verfügung nur zur Sicherung eines konkret geltend gemachten Anspruches angeordnet werden (SZ 58/81); fehlt es sohin an einem zu sichernden Anspruch, dann ist der Sicherungsantrag abzuweisen. Der zu sichernde Anspruch ist im vorliegenden Fall das Eventualurteilsbegehren auf Duldung der kostenlosen Versorgung bestimmter Personenkreise. Eine derartige Duldungsklage unterscheidet sich von der Unterlassungsklage dadurch, daß das Klagebegehren der Duldungsklage die Maßnahmen im einzelnen bestimmt zu bezeichnen hat, die zu dulden sind, während bei der Unterlassungsklage dem Beklagten die Unterlassung der im Klagebegehren bestimmt bezeichneten Handlungen aufgetragen wird (Fasching, LB2, Rz 1067). Im übrigen gleichen Duldungsklagen aber den Unterlassungsklagen, auch die Vollstreckung erfolgt in beiden Fällen gemäß § 355 EO durch Zwangs- oder Beugemittel (Fasching, aaO, Rz 1071). Daraus folgt, daß eine (vorbeugende) Duldungsklage - so wie auch nach ständiger Rechtsprechung (siehe ÖBl 1983, 9 mwN) (vorbeugende) Unterlassungsklagen nur zum Schutz vor Eingriffen in dingliche Rechte oder im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse zulässig ist. Außerhalb solcher Schuldverhältnisse besteht ein (vorbeugender) Unterlassungs- oder Duldungsanspruch nur in den vom Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen (§ 43 ABGB; § 37 HGB; § 14 UWG; § 147 PatG; § 81 UrhG ua). Im vorliegenden Fall hat der klagende Verein eine vertragliche Duldungsverpflichtung der Beklagten nicht behauptet; er hat seinen Anspruch vielmehr auf das Vereinsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze gestützt. Auch einen drohenden Eingriff in dingliche Rechte hat er nicht dargelegt, sondern lediglich geltend gemacht, einen Vermögensschaden zu befürchten. Daraus folgt, daß das Eventualurteilsbegehren auf Duldung unberechtigt ist, sodaß auch hinsichtlich des Sicherungsantrages mit Abweisung vorzugehen ist.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs.2 EO, §§ 41, 50, 52 ZPO.

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