OGH 6Ob1598/93

OGH6Ob1598/931.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "P" B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Walter Prüfling, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Eugen W*****, vertreten durch Dr.Paul Appiano, Dr.Paul Georg Appiano und Dr.Bernhard Kramer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 9.Dezember 1992, AZ 41 R 856/92 (ON 14), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vereinbarung eines befristeten Weitergaberechtes ist an sich nicht ungewöhnlich; wurde ein Objekt ausdrücklich für "Wohn- und Geschäftszwecke" vermietet (Beil .A), kann auch die Befugnis zur Weitergabe an eine juristische Person nicht als ungewöhnlich angesehen werden.

Die Frage, ob eine Einigung über eine bestimmte (weite) Auslegung einer Mietvertragsbestimmung Nebenabrede iS des § 2 Abs 1 Satz 3 MRG ist oder doch wie eine solche zu behandeln wäre, stellt sich daher im Entscheidungsfall nicht.

Die Frage nach der Bindung der Klägerin auch an eine als ungewöhnlich zu beurteilende Regelung des Mietverhältnisses ist aber schon deshalb nicht zu prüfen, weil die Rechtsmittelwerberin in erster Instanz die Tatsachenvoraussetzungen des § 2 Abs 1 Satz 3 MRG nicht behauptet und unter der rechtlichen Wertung der zitierten Gesetzesstelle geltend gemacht hat (§ 482 Abs 1 ZPO).

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