Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
In seiner Berufung bekämpfte der Kläger vor allem die Feststellungen des Erstgerichtes über sein Leistungskalkül. Das Berufungsgericht setzte sich mit diesem Anfechtungspunkt auseinander und erachtete die Sachverhaltsgrundlage für unbedenklich. Ob die Beweisergebnisse andere als die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen indizieren, gehört ebenso wie die Frage, ob eine Beweiswiederholung durchzuführen gewesen wäre, zu der im Revisionsverfahren unüberprüfbaren Beweiswürdigung. Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Ausführungen der Revision, mit denen der Kläger darzulegen versucht, daß das erhobene Leistungskalkül im Hinblick auf die bestehenden Leidenszustände bzw. die erforderliche Medikation unrichtig sei, verwehrt.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es genügt, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Rechtliche Beurteilung
Grundsätzlich ist mit jeder beruflichen Tätigkeit ein gewisser Zeitdruck verbunden. Die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Kläger nicht in der Lage sei, Tätigkeiten unter Zeitdruck auszuüben, kann aus dem Zusammenhang nur dahin verstanden werden, daß Tätigkeiten ausscheiden, bei denen eine Belastung durch Zeitdruck gegeben ist, die über dieses übliche Maß hinausgeht. Daß ein solcher besonderer Zeitdruck mit der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters nicht verbunden ist, haben die Vorinstanzen festgestellt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
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