OGH 10ObS112/93

OGH10ObS112/9330.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Norbert Schweitzer (Arbeitgeber) und Gerhard Bock (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J***** J*****, Vertreter, ***** vertreten durch Dr.Otto Schuster, Referent der Arbeiterkammer, Buchmüllerplatz 2, 8701 Leoben, dieser vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.März 1993, GZ 7 Rs 121/92-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreis- (nunmehr Landes-)gerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 1.Juli 1992, GZ 21 Cgs 103/91-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

In seiner Berufung bekämpfte der Kläger vor allem die Feststellungen des Erstgerichtes über sein Leistungskalkül. Das Berufungsgericht setzte sich mit diesem Anfechtungspunkt auseinander und erachtete die Sachverhaltsgrundlage für unbedenklich. Ob die Beweisergebnisse andere als die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen indizieren, gehört ebenso wie die Frage, ob eine Beweiswiederholung durchzuführen gewesen wäre, zu der im Revisionsverfahren unüberprüfbaren Beweiswürdigung. Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Ausführungen der Revision, mit denen der Kläger darzulegen versucht, daß das erhobene Leistungskalkül im Hinblick auf die bestehenden Leidenszustände bzw. die erforderliche Medikation unrichtig sei, verwehrt.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es genügt, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich ist mit jeder beruflichen Tätigkeit ein gewisser Zeitdruck verbunden. Die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Kläger nicht in der Lage sei, Tätigkeiten unter Zeitdruck auszuüben, kann aus dem Zusammenhang nur dahin verstanden werden, daß Tätigkeiten ausscheiden, bei denen eine Belastung durch Zeitdruck gegeben ist, die über dieses übliche Maß hinausgeht. Daß ein solcher besonderer Zeitdruck mit der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters nicht verbunden ist, haben die Vorinstanzen festgestellt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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