OGH 12Os71/93

OGH12Os71/9324.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hermann T***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23.März 1993, GZ 37 Vr 3212/92-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hermann T***** (abweichend von der wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB wider ihn erhobenen Anklage nur) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 27.September 1992 (im Urteilsspruch versehentlich 1993) in Innsbruck den Taxilenker Harald K***** durch die Äußerung, er werde die Wohnung nicht mehr lebend verlassen, wobei er mit einem Küchenmesser gegen ihn losging, mit einer Verletzung an Körper gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch in keinem Anfechtungspunkt Berechtigung zukommt.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen in der Mängelrüge (Z 5) ist den (mit dem Spruch eine untrennbare Einheit bildenden) Urteilsfeststellungen (US 2 iVm US 4-5), denen zufolge der Angeklagte mit einem 25 cm langen Küchenmesser in der Hand gegen Harald K***** "im Vorsatz" losstürmte, "diesem Furcht und Unruhe einzuflößen", und erklärte, wenn die Polizei in die Wohnung käme, "verläßt du diese nicht mehr lebendig", wobei nicht gesichert sei, daß er dabei die Absicht hatte, wirklich Todesangst einzuflößen, "allemal aber, Harald K***** in Furcht und Unruhe zu versetzen, daß er ihn verletzen werde", trotz der (einmaligen) Verwendung des Oberbegriffs "Vorsatz" mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, daß der Angeklagte den Harald K***** in der Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) bedrohte, ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Der Beschwerde zuwider ist diese Urteilsannahme aber auch nicht mangelhaft begründet; findet sie doch unter Berücksichtigung des an sich unbestrittenen Geschehensablaufs sowie unter Einbeziehung des einschlägig erheblich getrübten Vorlebens des Angeklagten (vgl. S 9 ff) nicht nur in den Angaben des Bedrohten (S 24, 46 iVm 68), sondern insbesondere auch im Geständnis des Beschwerdeführers, der in der Hauptverhandlung lediglich in Abrede stellte, daß er K***** "Todesangst" einjagen wollte (S 67-68), ihre zureichende Stütze. Eben diesem - gegenüber dem Anklagevorwurf (S 47) einschränkenden - Geständnis des Angeklagten folgend, konstatierte der Schöffensenat die zur Tatbestandsverwirklichung der gefährlichen Drohung erforderliche "Absicht" mängelfrei.

Demgemäß ergeben sich aus den Akten auch keine Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Art, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Angeklagten zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a). Vielmehr schließen dessen zahlreiche einschlägigen Vorstrafen (auch) wegen vergleichbarer Delinquenz in alkoholisiertem Zustand gegen Taxifahrer (US 3-4) in Verbindung mit dem Geständnis des Beschwerdeführers, er sei mit dem Messer auf K***** losgegangen und habe ihn aus Wut bedroht (S 68), sowie den sonstigen Verfahrensergebnissen die Annahme einer nur "milieubedingten Unmutsäußerung" oder ein Handeln mit bloß bedingtem Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) in bezug auf das Ziel der Drohung (in Furcht und Unruhe zu versetzen) geradezu aus.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) hinwieder, mit der der Nichtigkeitswerber mit theoretischen Spekulationen sowie unter Hinweis auf angebliche, allerdings nicht näher bezeichnete Ergebnisse des Beweisverfahrens (erneut) die Feststellung verlangt, daß die inkriminierte Bedrohung in keiner Weise ernst gemeint, sondern nur "eine im Zorn ausgestoßene, milieubedingte Unmutsäußerung" war, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Denn solcherart wird nicht ein auf einem Rechtsirrtum des Erstgerichtes beruhender Feststellungsmangel behauptet, sondern vielmehr unter Außerachtlassung des vom Angeklagten eingestandenen bewaffneten Angriffs auf den Bedrohten und der weiteren einwandfrei begründeten Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite die Eliminierung der konstatierten (in seinem gesamten Verhalten gelegenen, ernst gemeinten) Bedrohung und die Beurteilung der Äußerung als nicht ernst gemeinte, bloß milieubedingte Unmutsäußerung angestrebt.

Damit stellt der Beschwerdeführer aber nicht auf die Rechtsfrage der objektiven Eignung der Drohung, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z 5 StGB), ab, sondern zieht - im Widerspruch zu seinem in der Beschwerde lediglich auf die verbale Äußerung eingeschränkten Geständnis - die Tatfrage der Absicht (§ 107 Abs. 1 StGB), den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, in Zweifel. Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge erfordert jedoch ein Festhalten an dem gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den daraus abgeleiteten Nachweis, daß dem Erstgericht dabei ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, demnach fallbezogen den Nachweis, daß es das Gericht rechtsirrig unterlassen hat, einen Umstand festzustellen, von dessen Vorhandensein nach richtiger Rechtsansicht die Beantwortung der Frage abhängt, ob sich der Angeklagte der inkriminierten gerichtlich strafbaren Handlung schuldig gemacht hat.

Indem die Rechtsrüge somit zum einen nicht auf den gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt abstellt, zum anderen den Ersatz von im Urteil mängelfrei getroffenen Feststellungen durch andere, dem Beschwerdeführer genehme verlangt, entbehrt sie einer gesetzmäßigen Darstellung und erweist sich demnach in Wahrheit als unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sonach teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (§ 285 i StPO).

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