OGH 9ObA145/93

OGH9ObA145/9323.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Edith Söllner und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manuela W*****, Rezeptionistin, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei R***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 35.590,46 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.Februar 1993, GZ 8 Ra 117/92-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.Juni 1992, GZ 35 Cga 93/92-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 3.623,04 (darin S 603,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die entscheidende Frage, ob die Klägerin im Sinne des § 27 Z 4 AngG berechtigt entlassen wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen der Revisionswerberin, ihr Geschäftsführer sei in Abänderung der bisherigen Gepflogenheiten berechtigt gewesen, in Hinkunft Sonntagsarbeit anzuordnen, so daß die Klägerin durch die Weigerung, dieser Anordnung nachzukommen, mit Recht entlassen worden sei, ist ergänzend entgegenzuhalten, daß sie damit nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht.

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Arbeitszeit der Klägerin bereits beim Einstellungsgespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten in der Weise "festgelegt", daß dabei der Sonntag "nicht als Arbeitstag genannt wurde". Entsprechend dieser Vereinbarung über die Lage und Verteilung der Arbeitszeit blieb der Sonntag seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 3.September 1990 bis zur Entlassung am 10. Februar 1992, sohin über fast 1 1/2 Jahre, auch stets arbeitsfrei. Die Beklagte war demnach ohne entsprechenden vertraglichen Vorbehalt nicht berechtigt, für die Klägerin einseitig die künftige Sonntagsarbeit anzuordnen (vgl Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 I 140; Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I, 99). Ob eine solche Verschiebung des regelmäßigen wöchentlichen Ruhetages kollektivvertragsrechtlich zulässig gewesen wäre, kann schon deshalb dahin gestellt bleiben, da eine betriebliche Notwendigkeit, die eine Änderung erforderlich gemacht hätte, nicht einmal behauptet wurde. An der Tatsache, daß die Beklagte ein mit einem Beherbergungsbetrieb verbundenes Freizeitzentrum betreibt, hat sich nämlich seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nichts geändert.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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