OGH 15Os93/93

OGH15Os93/9317.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.‑Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hatvagner als Schriftführerin in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 13 Vr 2080/92 anhängigen Strafsache gegen Franz R* wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Franz R* gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 6.Mai 1993, AZ 9 Bs 189/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00093.9300000.0617.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Franz R* wurde durch den angefochtenen Beschluß im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

 

Gründe:

 

Im Verfahren AZ 13 Vr 2080/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ist Franz R* seit 15.Juli 1992 in Untersuchungshaft. Mit dem Urteil des bezeichneten Gerichtes vom 3.Februar 1993, GZ 13 Vr 2080/92‑46, wurde er der Verbrechen des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB und des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, begangen dadurch, daß er seit Ende 1988 bis Sommer 1992 mit seiner am 2.November 1976 geborenen minderjährigen Tochter Claudia Maria Z* den außerehelichen Beischlaf unternommen und seit 1985 bis 2.November 1990 sie durch Einführen von Fingern in die Scheide, Handonanie, Mundverkehr und Analverkehr zur Unzucht mißbraucht hatte, verurteilt; das Schöffengericht verhängte über ihn eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

Anläßlich der Rechtsmittelanmeldung (ON 48) beantragte der Angeklagte seine Enthaftung. Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gab mit dem Beschluß vom 31.März 1993, GZ 13 Vr 2028/92‑55, dem Enthaftungsantrag keine Folge. Die vom Angeklagten dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem bekämpften Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 6.Mai 1993, AZ 9 Bs 189/93, "als unbegründet verworfen".

 

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobenen Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, in welcher der Sache nach allein die Annahme eines dringenden Tatverdachtes bekämpft wird, kommt keine Berechtigung zu.

Das Beschwerdevorbringen, das Oberlandesgericht habe Tatverdacht und Tatbegehungsgefahr vermengt, trifft nicht zu. Es bejahte den Tatverdacht (§ 180 Abs 1 StPO) unter Hinweis auf das Urteil des Schöffengerichtes, während es das Fortbestehen der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO) auf die bereits in seinem Beschluß vom 17.Dezember 1992, 9 Bs 487/92, dargelegten und nach wie vor als aktuell erkannten bestimmten Tatsachen, nämlich den in den Verfahrensergebnissen begründeten jahrelangen oftmals wiederholten und umfassenden sexuellen Mißbrauch des Kindes von seinem neunten Lebensjahr an, der eine entsprechende deviante Neigung des Angeklagten indiziert, stützte.

Die Argumentation des Beschwerdeführers, der - wie im bisherigen Verfahren - behauptet, die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen zu haben, daß der bekämpfte Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz der Unschuldsvermutung widerspreche, wobei er ‑ wie seine Beschwerde an das Oberlandesgericht (ON 58) zeigt - Art 6 Abs 2 MRK im Auge hat, übersieht die Bestimmung des Art 5 Abs 1 lit c MRK, wonach für eine Untersuchungshaft hinreichender Verdacht genügt, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern. Die Anordnung (oder Aufrechterhaltung) der Untersuchungshaft ist demnach mit der Unschuldsvermutung durchaus vereinbar (Frowein‑Peukert, EMRK‑Komm Art. 6 Rz 117 f; Golsong, Die EMRK, 105; Vogler im Intern. Komm z EMRK Art 6 Rz 427, 430). Für einen hinreichenden Tatverdacht genügt, daß ein Erkenntnisgericht einen Schuldspruch gefällt hat, mag dieser auch zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung noch nicht rechtskräftig gewesen sein (Frowein‑Peukert aaO Rz 118; E des BGH NJW 1987, 660).

Das Oberlandesgericht Graz konnte somit eine dringende (= hinreichende) Verdachtslage durchaus zutreffend aus dem Inhalt des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 3.Februar 1993 ableiten, das die Frage der Täterschaft des Angeklagten ausführlich erörterte und dabei auch auf den vom Beschwerdeführer für sich ins Treffen geführten Umstand einging, daß das - allerdings extrem dehnbare - Hymen des Mädchens bisnun nicht eingerissen ist.

Der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom heutigen Tag, GZ 15 Os 66/93‑10, die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz verworfen und lediglich aus deren Anlaß gemäß § 290 Abs 1 StPO jener Teil des Schuldspruches aufgehoben und ausgeschaltet wurde, wonach der Angeklagte schuldig erkannt wurde, durch den (weiterhin als Blutschande strafbaren) wiederholten Beischlaf mit seiner Tochter in der Zeit vom 2.November 1990 bis Sommer 1992 auch das Verbrechen des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB begangen zu haben.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde daher abzuweisen, womit eine Kostenentscheidung entfällt (§ 8 GRBG).

 

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