OGH 9ObA104/93

OGH9ObA104/939.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** G*****, Werkmeister, ***** vertreten durch Dr.Charlotte Böhm und Dr.Erika Furgler, Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) W***** und J***** V***** Ges.m.b.H. & Co KG, 2.) W***** und J***** V***** Ges.m.b.H., beide ***** beide vertreten durch Dr.Alexander Schoeller, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 126.490 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Jänner 1993, GZ 31 Ra 130/92-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.Mai 1992, GZ 14 Cga 1093/91-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die mit 5.657,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 942,90 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Der schon in erster Instanz qualifiziert vertretene (§ 40 Abs 1 Z 1 ASGG) Kläger hat sein Begehren darauf gegründet, daß er als Werkmeister beschäftigt gewesen sei und daher Anspruch auf Entlohnung nach der Verwendungsgruppe M II des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes habe. Die Vorinstanzen haben jedoch ihren Entscheidungen zugrunde gelegt, daß dem Kläger anläßlich der Übernahme in das Angestelltenverhältnis nur der Titel "Werkmeister" verliehen worden ist. Auch nach der Übernahme in das Angestelltenverhältnis hat der Kläger weiterhin, wie schon vorher, die Arbeit eines Tischlergesellen geleistet. Für die Einstufung nach dem Verwendungsgruppenschema des Kollektivvertrages ist aber, worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend verwiesen hat, die tatsächlich überwiegend geleistete Tätigkeit maßgebend (Floretta-Spielbüchler-Strasser**n I 187 u.a.). Dem Kläger steht daher aufgrund des Kollektivvertrages nur die Entlohnung entsprechend der von ihm tatsächlich verrichteten Tätigkeit zu. Ausgehend hievon erweist sich das Begehren jedoch nicht berechtigt.

In seinem Rechtsmittel bemängelt der Kläger, daß die Gehaltsvereinbarung im Dienstvertrag vom 31.Jänner 1968 unbeachtet geblieben sei. Aus dieser Vereinbarung sei abzuleiten, daß er tatsächlich zum Werkmeister bestellt worden sei. Damit bekämpft er jedoch in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die aufgrund der aufgenommenen Beweise (zu denen auch der Dienstvertrag zählte) festgestellt haben, daß dem Kläger nur der Titel "Werkmeister" verliehen worden ist und sich an seiner Tätigkeit tatsächlich nichts geändert hat. Ob diese Feststellungen richtig sind oder ob allenfalls die Gehaltsvereinbarung im Dienstvertrag auf ein anderes Beweisergebnis schließen läßt, kann im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden. Der Kläger leitete den geltend gemachten Anspruch in erster Instanz nicht aus einer Vereinbarung über eine überkollektivvertragliche Bezahlung ab; er legte seiner Klage vielmehr zugrunde, daß er nach dem Kollektivvertrag zu entlohnen sei, infolge einer unrichtigen Einstufung aber zu gering entlohnt wurde. Feststellungen über die Höhe der vereinbarten Entlohnung sind daher entbehrlich. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kläger durch die Beklagten richtig eingestuft, so daß seinem Begehren die Grundlage entzogen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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