OGH 9ObA127/93

OGH9ObA127/939.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Reinhold M*****, Elektromechaniker, *****vertreten durch Dr.Herbert Grass, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert S 300.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.März 1993, GZ 8 Ra 1/93-27a, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.November 1992, GZ 34 Cga 148/91-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat die Kosten seines Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die Frage, ob die von der Klägerin beantragte Klageänderung zuzulassen ist, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Beklagten, daß die Klägerin ihr Wahlrecht gemäß § 7 Abs 2 AngG bereits durch die Erhebung des ursprünglichen Klagebegehrens ausgeübt habe und mangels Parteienidentität zwischen dem Beklagten und der konkurrierenden Gesellschaft mbH die passive Klagelegitimation fehle, entgegenzuhalten, daß eine Änderung der Klage eine Sachdispositionserklärung des Klägers ist und als Prozeßhandlung nur mit den Mitteln des Prozeßrechts bekämpft werden kann. Ob der geltend gemachte Anspruch zu Recht besteht, ist ebenso wie die zu prüfende Sachlegitimation eine Frage des materiellen Rechts, über die mit Urteil zu entscheiden ist. Die prozessualen Voraussetzungen der Klageänderung liegen aber, wie der Beklagte selbst einräumt, in diesem Stadium des Verfahrens vor (vgl Fasching, ZPR2 Rz 338, 1236 und 1240). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.

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