OGH 4Ob51/93

OGH4Ob51/938.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH & Co. KG, ***** vertreten durch Dr.Ewald Weiß, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 480.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 3.März 1993, GZ 3 R 29/93-8, womit der Beschluß des Landes- als Handelsgerichtes Linz vom 28.Dezember 1992, GZ 8 Cg 349/92-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2, letzter Satz, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen abändernden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO hier nicht vor:

Daß die von der Klägerin verlegte, in Oberösterreich in Form einer eigenen Mutationsausgabe vertriebene "Neue Kronen-Zeitung" trotz ihrer Bezeichnung als "Oberösterreich-Neue Kronen-Zeitung" bzw "Oberösterreich-Krone" - von zu vernachlässigenden Ausnahmen abgesehen - von den angesprochenen Verkehrskreisen als Mutationsausgabe einer überregionalen Zeitung und nicht als "oberösterreichische" Zeitung angesehen wird, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (ÖBl 1981, 77; 4 Ob 351/81); Gegenteiliges hat die Klägerin im erstinstanzlichen Provisorialverfahren nicht einmal behauptet, geschweige denn bescheinigt. Entgegen der Meinung der Klägerin kann daher auch nicht in Zweifel gezogen werden, daß die beanstandeten, von der Beklagten unter Bezugnahme auf deren oberösterreichische Tageszeitung "Oberösterreichische Nachrichten" verbreiteten Werbebehauptungen "Oberösterreichs größte Tageszeitung" und "Oberösterreichs bedeutendste Tageszeitung" vom Publikum nur als Inanspruchnahme einer Spitzenstellung unter den oberösterreichischen, nicht aber in bezug auf überregionale Tageszeitungen verstanden wird, mögen diese in dem betreffenden Bundesland auch in Form einer eigenen Mutationsausgabe erscheinen. Damit kann aber den Behauptungen der Beklagten selbst nach dem Standpunkt der Klägerin nichts Unrichtiges entnommen werden, so daß schon aus diesem Grund entgegen ihrer Meinung die Anwendung der sogenannten "Unklarheitenregel" nicht mehr in Betracht kommt (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 45 f; Aicher in Aicher, Das Recht der Werbung 247 f; Rummel in Koziol, Haftpflichtrecht2 II, 283 f; ÖBl 1982, 66).

Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs zurückweisen (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 510 Abs 3, letzter Satz, § 528 a ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Das gilt auch für die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten, welche auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat, so daß ihre Rechtsmittelgegenschrift zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.

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