Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 13.611,60 betimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin S 2.268,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Rekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob eine Angabe im geschäftlichen Verkehr zur Irreführung geeignet ist, ist eine Rechtsfrage, wenn für die Beurteilung ihrer Wirkung auf die angesprochenen Verkehrskreise die Erfahrungssätze des täglichen Lebens ausreichen; fehlt hingegen dem Richter die erforderliche Erfahrung, dann handelt es sich um eine Tatfrage, und es sind Beweise aufzunehmen (ÖBl 1987, 78; ÖBl 1985, 105 mwN).
Ob die Erfahrung des Richters im vorliegenden Fall ausreicht, um die Irreführungseignung der beanstandeten Angabe beurteilen zu können, ist eine Frage, die nur für den Einzelfall Bedeutung hat. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung den Grundsätzen gefolgt, welche die Rechtsprechung für die Abgrenzung von Rechts- und Tatfrage bei Beurteilung der Irreführungseignung aufgestellt hat.
Auch der Zurückverweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes steht mit der Rechtsprechung im Einklang; wenn - wie hier - das Beweisverfahren nicht bloß zu ergänzen, sondern erst durchzuführen ist, begründet die Zurückverweisung an das Erstgericht keinen Verfahrensmangel (SZ 59/134).
Entgegen der Behauptung der Rekurswerberin widerspricht die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Verkehrsauffassung eines fachkundigen Publikums maßgebend ist, nicht der Rechtsprechung, wonach es auf den Gesamteindruck einer Ankündigung ankommt. Auch bei einer Beurteilung der beanstandeten Angabe nach ihrem Gesamteindruck muß geprüft werden, wie die davon angesprochenen Verkehrskreise diese Angabe verstehen; schon daraus ergibt sich, daß der allgemeine Sprachgebrauch nur insoweit maßgebend ist, als er sich mit dem Sprachgebrauch der angesprochenen Verkehrskreise deckt (s. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 § 3 dUWG Rz 3).
Die zu § 2 UWG in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze gelten nicht nur für Werbung im engeren Sinn, sondern für alle Angaben im geschäftlichen Verkehr, die zu Zwecken des Wettbewerbs gemacht werden. Dazu zählen schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut auch Angaben über die Beschaffenheit der Ware, die in Anboten enthalten sind. Ob die Behauptung, daß eine Leistung "nach der ÖNorm hergestellt" worden sei, als Hinweis auf eine Kennzeichnung im Sinne des NormenG verstanden werden kann, ist, wie bereits ausgeführt, keine Rechtsfrage, wenn die Wirkung der Angabe auf die angesprochenen Verkehrskreise nicht auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung beurteilt werden kann. Daß diese Frage noch nicht Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung war, kann den Rekurs daher nicht zulässig machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Dem Kläger waren die Kosten der Rekursbeantwortung zuzuerkennen, weil er auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat.
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