OGH 8Ob1577/93

OGH8Ob1577/9313.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** H*****, vertreten durch Dr.Helmut Destaller und Dr.Gerald Mader, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei W***** B*****, vertreten durch Dr.Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen S

412.400 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 9.November 1992, GZ 6 R 152/92-44, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil

1. das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zur Frage einer allfälligen Anpassung der Höhe der Leibrente den im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27.10.1089, 8 Ob 684/89 (ON 15, S. 10 f), vorgezeichneten Weg gefolgt ist, und diesen keinewegs "subtil korrigiert", sondern nur konsequent die allgemeinen Beweislastregeln angewandt hat; da es sich bei der behaupteten Vertragsanpassung wegen angeblichen Wegfalls bzw Änderung der Geschäftsgrundlage um eine anspruchsaufhebende bzw -ändernde Tatsache handelt, ist hiefür der Beklagte beweispflichtig JBl 1959, 135; VersR 1977, 95 uva); dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn im Einzelfall der Nachweis schwierig oder gar nicht möglich ist (MuR 1991, 205); dem Beklagten ist dieser Beweis nicht gelungen, weil er nicht unter Beweis zu stellen vermochte, daß die Vertragspartner, also nicht nur er, sondern auch die Klägerin, zumindest stillschweigend den Fortbestand der alten Rechtslage zur Geschäftsgrundlage gemacht haben; Voraussetzung der Vertragsaufhebung bzw -anpassung ist die gemeinsame Vorstellung vom Vorhandensein, Bestehenbleiben oder Eintritt gewisser Umstände, auf deren Grundlage sich der Geschäftswille aufbaut; zumindest ist erforderlich, daß die bei Geschäftsabschluß bei einem Beteiligten zutage tretende Vorstellung vom Vertragspartner in ihrer Bedeutung erkannt und nicht beanstandet wurde (NZ 1980, 37; JBl 1987, 390 ua); in der Beurteilung der Vorinstanzen, das dies nicht der Fall war, weil die Klägerin keineswegs bereit gewesen wäre, zu einem geringeren Leibrentenbetrag den Vertrag zu schließen, kann keine die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision begründende Fehlbeurteilung erblickt werden; hinzu kommt noch, daß der Beklagte mit einer eventuellen Änderung der Rechtsprechung rechnen mußte, weil er von seinem Vertreter darauf aufmerksam gemacht wurde;

2. die von den Vorinstanzen nicht näher geprüfte Frage, ob die Klägerin beabsichtige, über ihre Mietrechte anderweitig zu verfügen, auf sich beruhen kann; wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Aufhebungsbeschluß (S. 9 f) dargelegt hat, können aufgrund der geänderten Rechtsprechung (SZ 46/24; MietSlg 34.252/20 ua), deren Beibehaltung aber - wie ausgeführt - nicht Geschäftsgrundlage war, ohne Einwilligung des Vermieters Mietrechte im Wege der Einzelrechtsnachfolge weder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden noch durch Verfügung von Todes wegen (Vermächtnis) übertragen werden; dies hat zur Folge, daß das Vermächtnis der Mietrechte oder die Schenkung derselben auf den Todesfall für den vom Beklagten angestrebten Mietrechtsübergang bedeutungslos geworden sind, sodaß ihm die Klägerin durch allfällige andere letztwillige Verfügungen hierüber nicht schaden kann; die Zusicherung, ihn zum Universalerben einzusetzen, die nach der derzeitigen Rechtslage den Übergang der Mietrechte an ihn zur Folge hätte (§ 14 Abs 1 MRG; Würth in Rummel II2 Rz 2 zu § 14 MRG), hat ihm die Klägerin nie gegeben; mangels Kausalität der behaupteten beabsichtigten Vorgangsweise der Klägerin, von der sie im übrigen jederzeit abgehen könnte, bedarf es hierüber keinerlei Feststellungen; sie könnte weder "wegen doloser Vorgangsweise der Klägerin" zu einer Reduzierung der Leibrentenzahlungen noch zu Schadenersatzansprüchenführen.

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