Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse des Vaters und der väterlichen Urgroßmutter Maria F***** werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Obsorge für die beiden Kinder steht der außerehelichen Mutter zu. Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 7. Jänner 1993 ON 101 Anträge des außerehelichen Vaters, ihm in Ansehung seines Sohnes am 2. November 1992 sowie in Ansehung beiden Kindern am 24. Dezember 1992 ein Besuchsrecht einzuräumen, sowie Anträge der väterlichen Großmutter und der väterlichen Urgroßmutter Maria F*****, in Ansehung beiden Kindern am 23. oder 24. Dezember 1992 ein Besuchsrecht einzuräumen (ON 83, 89, 90, 91a und 92), ab. Das Rekursgericht wies dagegen erhobene Rekurse des Vaters, der väterlichen Großmutter und der väterlichen Urgroßmutter Maria F***** mangels Beschwer wegen Verstreichens der vorgesehenen Besuchsrechtstermine zurück.
Die Entscheidung zweiter Instanz wurde dem Vater und der väterlichen Urgroßmutter Maria F***** zugestellt; eine Zustellung an die väterliche Großmutter ist zwar verfügt (ON 130 AS 139/II.Band), aber noch nicht aktenkundig, weil die Zustellung wegen Ortsabwesenheit der Empfängerin bis 20. April 1993 nicht vorgenommen (ON 138) und nach dem Aktenstand eine neuerliche Zustellung noch nicht verfügt wurde.
Rechtliche Beurteilung
In den außerordentlichen Revisionsrekursen des Vaters und der väterlichen Urgroßmutter Maria F***** wird eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG nicht aufgezeigt. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch im Verfahren außer Streitsachen ein Rechtsschutzinteresse Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit (EFSlg 67.332 uva). Dieses Rechtsschutzinteresse muß zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein und bis zur Zeit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes fortbestehen (EFSlg 64.553 uva), es fehlt aber, wenn der Rechtsmittelentscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (EFSlg 64.556; RZ 1974/21; SZ 39/179 uva). Das gilt im besonderen für ein zeitlich überholtes Besuchsrecht (EFSlg 64.555; 7 Ob 696/77, 6 Ob 114/75). Vorliegend waren die vorgesehenen Besuchsrechtstermine schon im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz verstrichen.
Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein sachliches Eingehen auf die Rechtsmittel verwehrt.
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