Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nihad D***** auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143, zweiter Fall, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Ihm liegt zur Last, am 9.Mai 1992 in Graz im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken mit einem unbekannt Gebliebenen, indem er ein Küchenmesser drohend in Richtung von Branko D***** und Marko M***** hielt, dem Branko D***** unter Verwendung einer Waffe 1.300 S Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen (Punkt 1. des Schuldspruchs) und Edin N***** durch einen Faustschlag ins Gesicht eine Blutung an der Unterlippe und eine Schwellung des Gesichtes zugefügt und damit vorsätzlich leicht am Körper verletzt zu haben (2.).
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 345 Abs. 1 Z 6 und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft nur den Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Raubes.
Sie rügt zunächst die Fragestellung (Z 6), weil die konkrete Beschreibung des beim Raub verwendeten Küchenmessers unterblieben sei. Dadurch wäre den Geschwornen die "tatsachenmäßige Grenzziehung" zwischen einfachem und durch Waffengebrauch qualifiziertem Raub verwehrt gewesen.
Gemäß § 312 Abs. 1 StPO sind in die Hauptfrage alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand usw soweit beizufügen, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendig ist. Dazu genügt, daß in die Frage über die Angabe der gesetzlichen Deliktsmerkmale in Form der verba legalia hinaus ein solches Maß konkreter Tatumstände aufgenommen wird, daß damit der Tat das Gepräge eines individuellen Vorganges verliehen und solcherart die Möglichkeit der Verwechslung der Tat mit einer anderen Handlung gleicher oder ähnlicher Beschaffenheit hintangehalten wird.
Diesem Gebot entspricht im vorliegenden Fall die Schuldfrage auch ohne die vom Beschwerdeführer vermißte nähere Beschreibung der Tatwaffe; kann doch der Bedeutungsinhalt des dem allgemeinen Sprachgebrauch zuzuordnenden Begriffes "Küchenmesser" als eines für Küchenarbeiten bestimmten (spitzen) Messers als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Nur im Fall einer dem Bedeutungsinhalt dieses Gattungsbegriffes nicht entsprechenden Beschaffenheit der in Frage kommenden Tatwaffe wäre eine nähere Beschreibung erforderlich gewesen. Angesichts der verlesenen (S 175) Beschreibung der Tatwaffe (Klingenlänge von 18 cm, Gesamtlänge von 31 cm, S 23) bestand dazu jedoch kein Anlaß.
Fehl geht auch die Rechtsrüge (Z 12) mit ihrer Behauptung, ein Küchenmesser müsse "nicht in jedem Fall eine Waffe im Sinne des § 143 StGB sein".
Denn als Waffe im Sinne des § 143 StGB ist über den Begriff des § 1 WaffG hinaus jeder Gegenstand zu verstehen, der zur Gewaltanwendung gegen eine Person bzw zur Unterstützung einer personsbezogenen Bedrohung geeignet und bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf der Waffe im engeren Sinn gleichwertig ist (Leukauf-Steininger3, RN 8 zu § 143 StGB), welche Prämissen bei einem zur Herbeiführung von bedeutenden Stich- und Schnittverletzungen grundsätzlich geeigneten Küchenmesser von achtzehn Zentimeter Klingenlänge nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden können.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach § 143, erster Strafsatz, StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu sieben Jahren Freiheitsstrafe. Es wertete dabei als erschwerend die mehrfachen, teilweise äußerst massiven einschlägigen Vorverurteilungen in seinem Heimatland und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd das Geständnis bezüglich der Körperverletzung.
Die Herabsetzung des Strafmaßes anstrebende Berufung ist nicht berechtigt.
Daß der Angeklagte sich weiterer Schadenszufügung dadurch enthalten hätte, daß nicht auch noch ein zweites Opfer beraubt wurde, kann ebensowenig Strafmilderung bewirken, wie die Höhe der Raubbeute oder seine subjektive Meinung, er sei vorher beim Kartenspiel betrogen worden. Im Hinblick auf die im Wahrspruch der Geschwornen enthaltenen Feststellungen kann auch keineswegs davon ausgegangen werden, der Angeklagte habe "gerade noch tatbildlich" gehandelt. Für eine Reduzierung der geschöpften Unrechtsfolge ist daher kein Raum.
Die Kostenentscheidung findet ihre Begründung in der angeführten gesetzlichen Bestimmung.
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