Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 724.80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Weder der auf generelle Normen wie das vorliegende Gehaltsschema anzuwendende Gleichheitssatz noch der den Arbeitgeber bindende Gleichbehandlungsgrundsatz verbieten es, zwischen Arbeitnehmern mit unterschiedlicher Funktion stärker als bisher zu differenzieren. Der Kläger, der im übrigen durch die von ihm selbst beantragte Einreihung in das neue Gehaltsschema finanziell besser gestellt wurde, kann daher daraus, daß die Entgelte von Dienstnehmern in anderer, verantwortungsvollerer Position, die bisher nur geringfügig höher entlohnt wurden als der Kläger, nach dem neuen Schema stärker angehoben wurden als das Entgelt des Klägers, einen Anspruch auf Gleichstellung nicht ableiten; die finanzielle Besserstellung von Bediensteten in leitender Funktion gegenüber ihren Stellvertretern ist weder unsachlich noch willkürlich (zu den verbotenen und erlaubten Differenzierungsanlässen siehe Strasser, Betriebspension und Gleichbehandlung, 30 ff [34] und dort zitierte Judikatur).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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