OGH 13Os20/93

OGH13Os20/9328.4.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.April 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Massauer, Dr.Markel und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Malesich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mohamed B***** (recte: El Haag J*****) wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten El Haag J***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafachen Wien vom 22. Oktober 1992, GZ 20 a Vr 7337/92-47, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kodek, und des Verteidigers Dr.Pohle, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten El Haag J***** zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der (angeblich) am 11.Juli 1965 geborene algerische Staatsangehörige El Haag J***** alias Mohamed B***** wurde mit dem angefochtenen Urteil auf Grund des einstimmigen Wahrspruches der Geschworenen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Die Geschworenen hatten die anklagekonform gestellte Hauptfrage, ob er schuldig sei, am 21.Juni 1992 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit alias Fathi B***** und zwei unbekannten Tätern als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person unter Verwendung einer Waffe dem Jerzy F***** fremde bewegliche Sachen, nämlich ca. 3.000 S Bargeld, mit dem Vorsatz abgenötigt zu haben, sich durch diese Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er oder einer der unbekannten Täter den Jerzy F***** mit einem Arm würgte, ihm ein Messer an der Brust ansetzte und einer der unbekannten Täter auf ihn einschlug, während die übrigen ihrem Tatplan entsprechend sich zum jederzeitigen Eingreifen bereit hielten und alias Fathi B***** die ihm von Jerzy F***** überreichte Brieftasche beinhaltend ca 3.000 S Bargeld übernahm, bejaht. Die Eventualfrage (3) nach dem Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem § 286 Abs. 1 StGB blieb folgerichtig unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte J***** mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 6 ("iVm § 281 Abs. 1 Z 10") und 8 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung erblickt er (unter irrtümlicher Bezugnahme auf den § 316 StPO anstatt auf den § 313 StPO) im Unterbleiben einer Zusatzfrage nach dem § 11 StGB sowie einer Eventualfrage nach selbstverschuldeter voller Berauschung nach dem § 287 StGB. Er habe während des gesamten Verfahrens sich damit verantwortet, vor der Tat mehrere (5 bis 11) Krügel Bier getrunken zu haben und sich daher nicht vollständig an die Vorgänge erinnern zu können.

Die Stellung der begehrten Zusatzfrage, aber auch der Eventualfrage war jedoch nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht indiziert.

Der Angeklagte hat zwar bei seiner ersten polizeilichen Einvernahme den Konsum von 11 bis 12 Flaschen Bier vor der Tat und eine damit bewirkte mittelstarke Alkoholisierung behauptet (S 59) und vor dem Untersuchungsrichter vorgebracht, er sei alkoholisiert gewesen, weil er in zwei bis drei Stunden 5 Flaschen Bier getrunken und das ganze gar nicht gewollt habe (S 74), wobei er noch beifügte, "dann" (gemeint wohl vorher) noch 6 Flaschen Bier getrunken zu haben (S 75). Nach seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung habe jeder (der vier Komplizen) 6 Flaschen Bier getrunken, er vorher allein 5 Flaschen (S 201). Er meinte auch, es wäre nicht zur Tat gekommen, wenn er nicht betrunken gewesen wäre (S 203). Bei keiner Gelegenheit hat er aber eine Aufhebung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch Volltrunkenheit behauptet. All dies im Zusammenhalt mit der sich aus der Verantwortung des Beschwerdeführers (vgl. AS 59) und den Aussagen des Zeugen Fayek T***** (AS 213 ff) sowie des Mitangeklagten B***** (vgl. AS 63 f) ergebende Art der Planung und der Durchführung der zur Last gelegten Tat in Verbindung mit der Rückerinnerung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen Markus H***** (AS 218), daß bei den Angeklagten keine Anzeichen einer Alkoholisierung gegeben waren, bietet aber insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer vollen Berauschung, zumal sich auch der vom Angeklagten angegebene Alkoholkonsum auf mehrere Stunden verteilte. Eine solche volle Berauschung würde eine höhergradige Bewußtseinsstörung voraussetzen, durch welche dem Täter die Diskretions- oder die Dispositionsfähigkeit, also die Fähigkeit, das Unrecht einer in diesem Zustand gesetzten Straftat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln, abhanden gekommen ist (vgl. Leukauf-Steininger, Komm.3, § 11 RN 27). Das schließen die oben aneführten Verfahrensergebnisse geradezu denknotwendig aus. Durch die Unterlassung der begehrten Zusatz- und Eventualfrage wurden somit die Vorschriften über die Fragestellung nicht verletzt.

Der weiteren Rüge des Beschwerdeführers (Z 8), daß sich die Rechtsbelehrung nicht mit der Frage einer seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Berauschung auseinandersetzte, ist entgegenzuhalten, daß die Rechtsbelehrung nur zu gestellten Fragen zu erteilen ist, nicht aber zu solchen, deren Aufnahme in das Fragenschema - nach dem Vorgesagten zu Recht - unterblieben ist.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Bei deren Bemessung waren erschwerend die leichte Verletzung des Opfers (Stichwunde an der linken Hand und Hämatom am Knie), mildernd hingegen der ordentliche Lebenswandel und der Umstand, daß die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten in auffallendem Widerspruch steht sowie daß seine Verantwortung zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.

Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig

festgestellt, es hat allerdings übersehen, daß die Tat von insgesamt vier Personen verübt wurde und daß dieser Umstand als erschwerend zu werten ist.

Für die Behauptung des Angeklagten in seiner Berufung, er habe sich "in einem der Schuldausschließungsgründe nahekommenden Zustand befunden", ergeben sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte; auch sonst vermag der Berufungswerber nichts aufzuzeigen, was eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnte. Ebensowenig finden die vom Verteidiger im Gerichtstag geltend gemachten weiteren Milderungsgründe - Begehung der Tat unter Einwirkung eines Dritten (§ 34 Z 4 StGB) und aus Unbesonnenheit (§ 34 Z 7 StGB) sowie nur in untergeordneter Weise (§ 34 Z 6 StGB) - in der Aktenlage Deckung. Die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe entspricht - bei Berücksichtigung der im § 32 StGB normierten Grundsätze - seinem Verschulden und dem Unrechtsgehalt der Tat; eine Minderung der Strafe war daher nicht angebracht.

Auch der Berufung mußte somit ein Erfolg versagt bleiben.

Der Kostenausspruch stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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