Spruch:
Durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 19.Feber 1993, AZ 26 Ns 3/93 (= ON 67 der Strafakten), soweit damit bestimmt wird, daß die über Gottfried K***** verhängte Untersuchungshaft mehr als 16 1/2 (sechzehneinhalb) Monate (= 16 Monate und 15 Tage) dauern darf, wurde der Genannte im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.
Dieser Beschluß wird insoweit aufgehoben.
Im übrigen wurde Gottfried K***** durch den bezeichneten Beschluß im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen.
In Ansehung der oben bezeichneten übrigen Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gemäß dem § 8 GRBG wird dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten von 8.000 S, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, auferlegt.
Text
Gründe:
In der vorliegenden Strafsache wird Gottfried K***** wegen des dringenden Verdachtes der Verbrechen nach den §§ 3 a Z 2 und 3 g VerbotsG seit dem 8.Jänner 1992 aus dem Haftgrund des § 180 Abs. 7 StPO in Untersuchungshaft angehalten.
In der seit 1.Jänner 1993 rechtswirksamen Anklageschrift wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe in Wien und anderen Orten Österreichs
I.
1.) im Jahre 1986 eine Verbindung, nämlich die Volkstreue Außerparlamentarische Opposition (VAPO), deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben, gegründet;
2.) sich danach in dieser Verbindung führend betätigt, indem er als Bereichsleiter der "VAPO"
a) sogenannte Gaubeauftragte einsetzte, die für die Errichtung einzelner Kameradschaften zu sorgen hatten, wodurch er schließlich die Gründung von Kameradschaften in Wien, Langenlois, Krems, St.Pölten, Eichgraben, Wiener Neustadt, Salzburg und Gmunden und damit die Anwerbung zahlreicher Mitglieder erreichen konnte;
b) Versammlungen von Gauleitern, sogenannte "Führerthinge", leitete, monatliche Gauappelle sowie ideologische Schulungen einzelner Mitglieder anordnete bzw organisierte und für die Ausarbeitung und Bereitstellung von Propagandamaterial mit nationalsozialistischem Inhalt sorgte, das die einzelnen Kameradschaften für Flugblatt- und Plakatieraktionen verwendeten;
c) gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Hans-Jörg S***** seit dem Jahre 1988 für die regelmäßige Durchführung von Wehrsportübungen im Gebiet von Langenlois sorgte bzw an deren Durchführung mitwirkte, um eine größere Zahl von männlichen Teilnehmern zu Kampfhandlungen auszubilden;
d) anläßlich der Gründung der Kameradschaft Gmunden am 20.April 1991 in Baumgarten, Bezirk Gmunden, als Redner die Ziele der "VAPO" aufzeigte und erklärte, in etwa 10 Jahren wolle er die "VAPO" in "NSDAP" umbenennen, er habe weiters vor, mit dieser "NSDAP" ins Parlament und in weiterer Folge an die Macht zu kommen; sollte dies mit legalen Mitteln nicht möglich sein, dann werde er versuchen, mit einem Putsch die österreichische Regierung zu stürzen, die rechtsstaatlichen Einrichtungen auszuschalten und die Macht in Österreich zu ergreifen;
e) am 30.November oder 1.Dezember 1991 in Langenlois ein Interview für den deutschen Sender "Tele 5" gab, welches am 8.Dezember 1991 ausgestrahlt wurde und auch in Österreich empfangen werden konnte, in dem er erklärte, daß das Ziel der von ihm geleiteten Bewegung eine Zulassung der "NSDAP" als Wahlpartei und damit ein Antreten zu Wahlen und eine Teilnahme an machtpolitischen Situationen sei;
II.
sich auf andere Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er
1.) in folgenden in Österreich aufgenommenen Fernsehinterviews, die in den USA ausgestrahlt und auch in Österreich empfangen werden konnten, nämlich
a) in einer Sendung des Senders ABC-News-Nightline Nr 2757 vom
17. Dezember 1991 zum Thema "Neo-Nazis in Deutschland" äußerte: "Adolf
HITLER war einer der größten Männer in der Geschichte Deutschlands,
besonders in der Geschichte des 20.Jahrhunderts ... er verlor und mit
ihm verlor ganz Deutschland den Zweiten Weltkrieg, aber die Ideologie
war sehr gut und es war eine äußerst nationale Ideologie und ich
denke, daß sie für die ganze weite Welt gut ist ... er gab der
deutschen Nation einen neuen Aufstieg, und er gab ihr die Mehrheit in
ihrem eigenen Land, und das ist für ihre eigene Identität sehr
notwendig" ... (und auf die Frage des Journalisten Ted Koppel: "Herr
K*****, Sie sind sicherlich nicht der Meinung, daß der Holocaust überhaupt nicht stattgefunden hat. Es handelt sich nur um die Anzahl der Opfer- und behaupten Sie wirklich, daß das, was hunderte, ja tausende amerikanische Soldaten als Zeugen sahen, als sie nach dem Zweiten Weltkrieg in die Konzentrationslager kamen, eine Einbildung gewesen sein soll") "Nein, die Konzentrationslager hat es gegeben, aber es hat dort niemals ein organisiertes Töten oder organisiertes Vergasen gegeben" (in englischer Sprache);
b) in der Sendung des Senders ABC-News-Primetime vom 2.Jänner 1992 über die neue Nazi-Bewegung in Deutschland auf die Frage des Journalisten Chris Wallace ("Sie erschrecken nicht, wenn sie ein Nazi genannt werden, oder?") äußerte: "Nein ..." (und "Herr K*****, sind Sie ein Rassist?") "Selbstverständlich bin ich das, ja" ... ("Sie schrecken nicht davor zurück, ein Nazi genannt zu werden, nicht wahr?") "Nein" ("Sie sind stolz darauf") "Ich bin stolz darauf, selbstverständlich. Ja ...." ("Möchten Sie einen anderen Holocaust erleben?") "Ich glaube nicht an den ersten ..." ("Sie glauben nich, daß es eine organisierte Ausrottung der Juden gab?") "Nein. Selbstverständlich nicht. Ich glaube das nicht." ("Da war kein Vergasen?") "Nein" ("Da wurden keine Juden in Öfen geschoben?") "Nein ..." (und angesprochen auf die Publikationen des Leiters der "NSDAP-AO" Gary Lauck in den USA, wie etwa "Kauf nicht bei Juden, Ausländer raus, Hitler hatte recht, Bekämpft die Judenpartei" sowie eine "Nazizeitung", die in tausenden von Kopien nach Deutschland geschmuggelt würde) "... die Existenz einer nationalsozialistischen Presse ist sehr wichtig für eine Partei, vor allem für eine Partei, die nicht legal ist" (in englischer Sprache);
c) in der Sendung "60 Minutes" des Senders CBS-News, die am 26.April
1992 ausgestrahlt wurde, äußerte: (auf die Frage eines Journalisten,
ob er glaube, daß es Auschwitz gab) ... "Natürlich gab es Auschwitz,
aber es gab kein organisiertes Morden ... keine Gaskammern ... keine
Todeslager, nein";
2.) am 21.November 1990 in der Sendung "Zick Zack" des ORF-Hörfunk Ö
3 im Zuge eines Berichtes über den Aufmarsch der "VAPO"-Aktivisten in
St.Pölten äußerte: "Sie waren in Mauthausen? Können Sie sich an die
Türe erinnern am Eingang zur sogenannten Gaskammer? ... Ich zeige
Ihnen dieselbe Tür zweimal. Einmal in der Badeanstalt des ehemaligen
E-Traktes des Untersuchungshauses in Wien. Genau die gleiche Tür, und
eine zweite ist zufälligerweise in meiner Wohnung - im 18.Bezirk, in
dem Haus befindet sich kein Luftschutzkeller, sondern ein
Schutzkeller, der ist also absolut nicht gasdicht oder was, der hat
die gleiche Tür drinnen. ... diese Tür ist sicherlich zu allem
dienlich nur net zum Abhalten von Giftgas". ..... sowie "Das war ein
ganz normales Konzentrationslager, wie es mehrere gegeben hat, ....
Arbeitslager, kein Sanatorium, keine Frage ... und "... (auf die
Frage der Sprecherin: "Gottfried K*****s politische Standortbestimmung?"): "Also wir sind ganz bewußt nicht rechts und nicht links, ah, Nationalsozialist ...";
3. in der Fernsehsendung "Klartext" vom 8.Dezember 1990 auf Befragen durch einen Reporter äußerte: "Hitler war der größte deutsche Politiker seit Bismarck" ... und (auf das Stichwort "Österreich"):
"Österreich ist ein Teil Deutschlands".
Die Haft wurde vom Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit den Beschlüssen vom 4.Feber 1992, AZ 21 Bs 33,34/92 (= ON 96 der einbezogenen Akten AZ 26 c Vr 606/92), und vom 7.Juli 1992, AZ 21 Bs
196/92 (= ON 161 der einbezogenen Akten), jeweils bestätigt. Mit
Beschluß vom 9.Juli 1992, AZ 24 Ns 550/92 (= ON 162 der einbezogenen
Akten) sprach das Oberlandesgericht Wien aus, daß die über Gottfried K***** verhängte Untersuchungshaft bis zu 9 Monaten dauern darf (§ 193 Abs. 4 StPO). Es verlängerte die höchstzulässige Haftdauer in der Folge mit Beschluß vom 7.Oktober 1992, AZ 24 Ns 842/92 (= ON 55 der Strafakten) auf 1 Jahr, mit Beschluß vom 13.Jänner 1993, AZ 26 Ns 1/93 (= ON 62) auf 15 Monate und schließlich mit Beschluß vom 19. Feber 1993, AZ 26 Ns 3/93 (= ON 67), auf 18 Monate.
Rechtliche Beurteilung
Primär gegen den zuletzt zitierten Beschluß wendet sich der Beschuldigte mit einer insoweit rechtzeitig eingebrachten Grundrechtsbeschwerde. Er behauptet allerdings, auch durch die vorbezeichneten früheren Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Diesbezüglich ist seine Beschwerde aber verspätet, weil die vierzehntägige Beschwerdefrist des § 4 Abs. 1 GRBG entweder überhaupt schon vor Inkrafttreten des Grundrechtsbeschwerde-Gesetzes am 1.Jänner 1993 abgelaufen war, aber auch im Falle des Beschlusses vom 13.Jänner 1993 verstrichen ist.
In diesem Umfang war daher die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
In Ansehung des Beschlusses vom 19.Feber 1993 erachtet sich der Beschwerdeführer in folgenden Punkten (§ 3 Abs. 1 GRBG) verletzt:
1. Das ihm im Haftbefehl bzw in der Anklageschrift vorgeworfene tatsächliche Verhalten rechtfertige nicht den dringenden Tatverdacht in Richtung der Verbrechen nach den §§ 3 a Z 2 oder 3 g VerbotsG;
2. die Anklageschrift sei am 1.Jänner 1993 rechtswirksam geworden. Es liege kein gesetzlicher Grund für eine Ausdehnung der Haftzulässigkeit auf 18 Monate vor;
3. durch die gesetzwidrige Zulässigerklärung der Untersuchungshaft bis zu 18 Monaten würde er für einen weiteren Zeitraum (von 3 Monaten) seinem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs. 2 B-VG) - dem Geschworenengericht - entzogen;
4. weder dem Beschuldigten noch seinem Verteidiger sei der Antrag des Vorsitzenden auf Verlängerung der zulässigen Haftdauer zur Kenntnis gebracht, geschweige denn ihnen Gelegenheit geboten worden, dazu Stellung zu nehmen. Dadurch sei der in der Menschenrechtskonvention verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden;
5. schließlich leitet der Beschwerdeführer aus dem Vergleich mit einem Strafverfahren nach dem Verbotsgesetz aus den Jahren 1947/48, in welchem trotz des außergewöhnlichen Sachumfanges angeblich mit sehr kurzer Untersuchungshaft das Auslangen gefunden worden sei, eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ab.
Zur Dringlichkeit des Tatverdachtes
Ohne auf die eigentlichen Vorwürfe in der Anklageschrift einzugehen, behauptet der Beschwerdeführer, daß sich seine Aktivitäten lediglich auf das Gewähren von nicht bestellten Interviews und die Teilnahme an Wehrsportveranstaltungen beschränkt habe, was aber keineswegs Tatbestände nach dem Verbotsgesetz darstellen könne.
Mit diesen Einwänden vermag der Beschuldigte allerdings den dringenden Tatverdacht, wie er in den konkreten und nach der derzeitigen Aktenlage gedeckten Vorwürfen der Anklagebehörde dargestellt wird - insbesondere in ihrem sinnfälligen Zusammenhang gelesen (vgl Mayerhofer-Rieder Nebenstrafrecht3 E 23 und 24 zu § 3 g VerbotsG) - nicht zu erschüttern, wobei freilich zu betonen ist, daß die endgültige Würdigung aller Beweisergebnisse den Geschworenen vorbehalten bleibt.
Zur Zulässigkeit der weiteren Anhaltung
Die Akten wurden vom Untersuchungsrichter am 3.Feber 1993 dem Vorsitzenden gemäß dem § 210 Abs. 1 StPO übermittelt, weil zuvor die Haftverlängerung auf 15 Monate erwirkt werden mußte (siehe den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 13.Jänner 1993) und danach noch ergänzende Erhebungen und Verfügungen des Untersuchungsrichters vorzunehmen waren. Am 9.Feber 1993 stellte der Vorsitzende an das Oberlandesgericht Wien den Antrag, die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahren für zulässig zu erklären, und begründete dies damit, daß der Akt sehr umfangreich und inhaltlich kompliziert sei. Die Ausschreibung der Hauptverhandlung erfordere längerdauerndes Aktenstudium bzw Beschäftigung mit Beilagen und Beweismitteln.
Diesem Antrag gab das Oberlandesgericht mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Beschluß vom 19.Feber 1993 dahin Folge, daß es die Dauer der Untersuchungshaft über Gottfried K***** (nur) bis zu 18 Monaten für zulässig erklärte. Als Begründung führte es an, daß im Hinblick auf den komplizierten Sachverhalt, den großen Aktenumfang und das Erfordernis der Vorbereitung eines Fragenschemas im geschworenengerichtlichen Verfahren derzeit eine Verlängerung der Untersuchungshaft auf 18 Monate gerechtfertigt sei.
Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Gewiß ist die Vorbereitung der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden der "Untersuchung" im Sinne des § 193 Abs. 4 StPO zuzuzählen, bei deren besonderer Schwierigkeit oder besonderem Umfang der Gerichtshof zweiter Instanz die Zulässigkeit der Untersuchungshaft über die aktuellen (gesetzlichen oder richterlichen) Haftfristen hinaus anordnen kann. Da jedoch in solchen Fällen die eigentliche (Vor-)Untersuchung bereits abgeschlossen ist, eine rechtswirksame Anklage vorliegt und in der Regel Zwischenerhebungen (vgl § 224 StPO) nicht mehr erforderlich sind, beschränkt sich diese Art der Untersuchung auf das zur Ausschreibung und Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendige Aktenstudium.
Gemäß dem Art 5 Abs. 3, zweiter Satz, MRK hat jede in Haft gehaltene Person Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist. Gemäß dem Art 6 Abs. 1 MRK hat jedermann Anpruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist vor einem Gericht gehört wird, das über die Stichhaltigkeit der gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Der § 210 Abs. 1 StPO schreibt vor, daß der Gerichtshof erster Instanz nach Vorlage einer rechtswirksamen Anklage sofort die Hauptverhandlung anzuordnen hat.
Eine zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendige Verlängerung der Haftzulässigkeit hat sich daher grundsätzlich in einem engeren zeitlichen Rahmen zu halten, als sie für Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter vorzusehen wäre. Eine im Ergebnis sich der gesetzlichen (§ 193 Abs. 3 StPO) Haftfrist von einem halben Jahr annähernde Haftverlängerung zum Zwecke der Vorbereitung der Hauptverhandlung kann nicht mehr als angemessen im Sinne der oben zitierten Bestimmungen sein.
Im vorliegenden Fall hätte diesen eingeschränkten Möglichkeiten einer Haftverlängerung eine - nach den besonderen Gegebenheiten noch vertretbare - höchstzulässige Dauer der Untersuchungshaft von 16 1/2 Monaten (das sind 16 Monate und 15 Tage) entsprochen, weil angenommen werden muß, daß der Vorsitzende nach Umfang und Schwierigkeit der Strafsache in der Lage ist, innerhalb von etwa drei Monaten ab Rückmittlung der Akten durch das Oberlandesgericht mit der Hauptverhandlung zu beginnen und sich auf diese entsprechend vorzubereiten.
Die Erweiterung der Haftfrist auf 18 Monate durch den angefochtenen Beschluß beruht somit auf einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes (§ 2 Abs. 1 GRBG) und verletzt daher den Beschuldigten Gottfried K***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit.
Daraus folgt aber auch, daß die Beschwerde in dem Umfang abzuweisen war, als sie eine Grundrechtsverletzung bereits ab Beschlußfassung (19.Feber 1993) geltend macht.
Zu den übrigen Beschwerdeeinwänden
Weder eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs. 2 B-VG) noch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art 7 Abs. 1 B-VG; Art 2 StGG 1867, RGBl Nr 142; Art 14 MRK) als solche können Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof sein. Diese steht dem Betroffenen nur wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit zu (§ 1 Abs. 1 GRBG). Schon aus diesem Grunde geht das bezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere; ganz abgesehen davon, daß sich aus den vom Beschwerdeführer angeführten Umständen eine Verletzung dieser Grundrechte nicht ableiten läßt.
Im übrigen sei zu diesem Beschwerdeeinwand vermerkt, daß ein Anhörungsrecht des Beschuldigten zu einem Antrag gemäß dem § 193 Abs. 4 StPO weder in der Strafprozeßordnung vorgesehen ist, noch sich ein solches aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu den Art 5 und 6 MRK ableiten läßt (vgl ÖJZ 1992, 3; insbes. 9a, 14 MRK; EuGRZ 1988, 523 und ÖJZ 1989, 8 MRK).
Somit sind die zuletzt behandelten Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine (weitere) Grundrechtsverletzung zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht dem Grunde nach auf dem § 8 GRBG, der Höhe nach auf der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl 35/93.
Da der Beschwerde (teilweise) stattgegeben wurde, sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 7 Abs. 2 GRBG).
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