OGH 13Os28/93

OGH13Os28/9331.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Kuch, Dr.Massauer und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Malesich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermann M***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.Dezember 1992, GZ 5 b Vr 4618/91-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hermann Dietrich M***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 16.März 1991 die am 2.August 1983 geborene, somit unmündige Olivia O***** dadurch zur Unzucht mißbraucht, daß er an ihr einen Oralverkehr vornahm.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird.

Die Mängelrüge (Z 5) ist unbegründet, weil weder die behauptete Urteilsunvollständigkeit, noch die gerügte Aktenwidrigkeit vorliegen.

Dem Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde zuwider brauchte sich das Schöffengericht mit den - aus dem Zusammenhang gelösten - Ausführungen des Sachverständigen Univ.Prof. Dr.Friedrich, es sei nicht auszuschließen, daß das Mädchen auch sexuelle Szenen gesehen habe, nicht auseinanderzusetzen. Denn der Sachverständige hat in seinem schriftlichen (ON 28), in der Hauptverhandlung vorgetragenen und mündlich ergänzten (S 152) Gutachten keine Umstände dargetan, aus denen sich Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der den Beschwerdeführer belastenden Aussagen der Olivia O***** ergeben. Angesichts des Gebotes gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe war das Erstgericht daher nicht gehalten, hypothetische Geschehnisse zu erörtern, deren Einflußnahme auf die Psyche des Opfers der Sachverständige zwar nicht auszuschließen vermochte, sie aber doch eher für unwahrscheinlich hielt (S 155, letzte Zeile).

Da somit - nach Lage des Falles - im Konkreten die Frage, ob Olivia O***** vielleicht einmal bei den Eltern oder in einem Film einen Oralverkehr gesehen hat und diesen auf sich projizierte, für die Glaubwürdigkeit der Angaben des Sexualopfers nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, betrifft es auch keine entscheidende Tatsache, ob der Sachverständige ein derartiges Erlebnis der Minderjährigen ausschloß oder bloß für unwahrscheinlich hielt. Demnach wird durch das darauf Bezug nehmende Beschwerdevorbringen keine Aktenwidrigkeit in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO dargetan.

In der Tatsachenrüge (Z 5 a) bemängelt der Angeklagte das Unterbleiben der Einvernahme des Tatopfers als Zeugin vor dem erkennenden Gericht; dadurch habe das Erstgericht gegen die Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit verstoßen.

Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, der Verteidiger habe - entgegen dem dieser Beschwerdebehauptung zuwiderlaufenden Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung - keineswegs auf die Einvernahme der genannten Zeugin verzichtet, verfängt nicht, weil das ungerügt gebliebene Hauptverhandlungsprotokoll über den darin beurkundeten Prozeßverlauf vollen Beweis macht. Dem Vorwurf eines Verstoßes des Gerichtes gegen seine Pflicht zur Erforschung der Wahrheit ist damit schon deshalb der Boden entzogen.

Im übrigen ergeben sich aus den Akten bei Bedachtnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr.Friedrich keine erheblichen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben der Olivia O***** vor dem Bezirkspolizeikommissariat Neubau und gegenüber dem genannten Sachverständigen und demnach auch nicht gegen die Richtigkeit der - darauf basierenden - dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachenannahmen des Erstgerichtes.

Die zur Gänze offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO - im Einvernehmen mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Gemäß dem § 285 i StPO fällt demnach die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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