OGH 8Ob2/93(8Ob3/93)

OGH8Ob2/93(8Ob3/93)25.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Zwangsausgleichssache über das Vermögen des K***** G*****, Alleininhaber der prot.Firma "F***** KG. ***** vertreten durch Dr.Ernst Summerer, Rechtsanwalt in Retz, Masseverwalter Dr.Ferdinand Bruckner, Rechtsanwalt in Korneuburg,wegen Sicherstellung bedingter Masseforderungen infolge Revisionsrekurses der Gläubigerin prot.Firma F***** G*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Putz und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 12.Februar 1993, GZ 6 R 165/92 und 6 R 3/93-161, womit die Rekurse derselben Gläubigern gegen die Beschlüsse des Kreisgerichtes Korneuburg vom 10.November 1992, GZ 6 S 20/91-128 und vom 3.Dezember 1992, GZ 6 S 20/91-137, zurückgewiesen wurden, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Nach gerichtlicher Bestätigung des Zwangsausgleichs meldete die Revisionsrekurswerberin als Massegläubigerin eine bedingte Masseforderung an und beantragte, dem Masseverwalter aufzutragen, diese aus der Konkursmasse sicherzustellen. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs wies es wegen Unanfechtbarkeit einer Maßnahme nach § 124 Abs 3 KO gemäß § 84 Abs 3 KO zurück (ON 128).

Einen neuerlichen Antrag auf Sicherstellung einer bedingten Masseforderung wies es ebenfalls ab (ON 137).

Das Rekursgericht wies sowohl den gegen den Zurückweisungsbeschluß ON 128 als auch den gegen die neuerliche Abweisung des Sicherstellungsantrages ON 137 erhobenen Rekurs zurück, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50.000 übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs jeweils zu. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus:

Zwar wären die Anträge der Gläubigerin nicht nach § 124 KO, sondern nach § 150 KO zu qualifizieren gewesen; damit wäre aber für ihren Standpunkt nichts gewonnen, weil auch Sicherstellungsanträge von Massegläubigern nach § 150 Abs 1 KO auf ein Tätigwerden des Masseverwalters ausgerichtet seien, das vom Konkursgericht zu überwachen bzw gegebenenfalls mit Weisung herbeizuführen sei (§ 84 Abs 1 KO). § 84 Abs 3 KO räume zwar dem einzelnen Gläubiger ein Beschwerderecht an das Konkursgericht gegen eine Maßnahme oder das Verhalten des Masseverwalters ein, bestimme aber zugleich, daß die Entscheidung des Konkursgerichtes unanfechtbar sei. Dadurch sollten Verfahrensverzögerungen unterbunden werden. Diesem Anliegen sei der Vorrang vor einer Verbesserung des Rechtschutzes für den einzelnen Gläubiger eingeräumt worden. Nach ständiger jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei eine nach § 124 KO erfolgte Anordnung des Konkursgerichtes, eine als Masseforderung geltend gemachte Forderung nicht zu befriedigen, unanfechtbar (WBl 1987, 315; SZ 61/200; NRspr 1989/246 = RZ 1992, 241); es handle sich nämlich um einen Abhilfeantrag nach § 84 KO. Gleiches müsse für die ähnliche Regelung im Zwangsausgleichsverfahren gelten (§ 150 KO). Der Normzweck des Rechtsmittelausschlusses nach § 84 Abs 3 KO erfordere, daß dieser auch für den Fall der Sicherstellung angemeldeter, aber bestrittener Masseforderungen gelte. Beide Rekurse seien daher als unzulässig zurückzuweisen; der Rekurs gegen ON 128 richte sich nämlich gegen eine Entscheidung, die eine dem § 84 KO zu unterstellende Sache betreffe. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil zur Frage, ob für eine Entscheidung des Konkursgerichtes nach § 150 KO der Rechtsmittelausschluß des § 84 Abs 3 KO gelte, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Gläubigerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Vorinstanzen die Entscheidung im Sinn ihrer Rekursanträge aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Revisionsrekurswerberin gesteht die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes als richtig zu, ist jedoch mit dem Vorgehen des Masseverwalters und des Konkursgerichtes nicht einverstanden und will mit dem vorliegenden Revisionsrekurs nur vorsorglich alle erdenklichen Rechtsmittel zur Wahrung ihrer Möglichkeiten gegen den Masseverwalter und das Konkursgericht ausschöpfen (S. 2). In der Sache selbst bringt sie nur vor, gerade das vorliegende Verfahren zeige, daß der Rechtsmittelausschluß in Wahrheit zu Verfahrensverzögerungen und Benachteiligungen der Gläubiger führen könne, sodaß der Rechtsmittelausschluß für Entscheidungen des Konkursgerichtes nach § 150 KO nicht gelte.

Ein gesetzlicher Rechtsmittelausschluß wird nicht dadurch hinfällig, daß sein Zweck in vereinzelten Fällen in sein Gegenteil verkehrt werden kann und es im Gesamtergebnis zu Verfahrensverzögerungen kommt.

Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, kann sich ein Massegläubiger nicht nur im eigentlichen Konkursverfahren bei Verweigerung oder Verzögerung der Befriedigung seiner festgestellten und fälligen Ansprüche an das Konkursgericht um Abhilfe wenden (§ 124 Abs 3 KO), sondern steht ihm dieses Recht auch im Zwangsausgleichsverfahren zu. Er kann sich in diesem Verfahren auch um Abhilfe an das Konkursgericht wenden, wenn der Masseverwalter sich weigert, seine bestrittene Forderung sicherzustellen (§ 150 KO). Bei all diesen Anträgen handelt es sich um Abhilfeanträge an das Konkursgericht im Sinn des § 84 Abs 3 KO (vgl zuletzt RZ 1992, 241 ua). Mangels Anordnung einer ausnahmsweisen Anfechtungsmöglichkeit in diesen Spezialfällen von Abhilfeanträgen gilt auch dafür der allgemeine Rechtsmittelausschluß des § 84 Abs 3 letzter Satz KO.

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