Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung und der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Johannes S***** wurde mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden, auch Schuldsprüche gegen einen Mitangeklagten enthaltenden Urteil des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB (Punkt A des Schuldspruchs) und des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB (C) schuldig erkannt, weil er am 4.April 1992 in Graz Michael S***** durch drei heftige Schläge mit einem 800 Gramm schweren Schlosserhammer gegen dessen Kopfregion zu töten versuchte (A), sowie im bewußten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Christian S***** dem Kurt P***** 46.331 S mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (C).
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 345 Abs. 1 Z 6 StPO gestützte, lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Mordes gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, in der er die Unterlassung der Stellung von Eventualfragen in Richtung vorsätzlicher (absichtlicher) Körperverletzung rügt, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 314 Abs. 1 StGB sind Eventualfragen unter anderem dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte.Das bloße Begehren des Anklägers oder Verteidigers nach Stellung einer Eventualfrage begründet hingegen keine Verpflichtung des Gerichtshofes zu einer solchen Fragestellung (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 21 zu § 314).
Auf dieser Basis war vorliegend die Stellung der reklamierten Eventualfragen ersichtlich nicht indiziert. Hatte doch der zum tatsächlichen Tatablauf geständige Angeklagte lediglich wiederholt angegeben, er wisse nicht, warum er zugeschlagen habe (S 409, 414/I), ergänzend aber eingeräumt, seinem Bruder gegenüber während der Tat geäußert zu haben, das Opfer werde bald tot sein, er habe es so erwischt, daß man damit rechnen muß, daß es tot sei (S 411/I). Damit der Sache nach übereinstimmend hat er nach der Verantwortung seines mitangeklagten Bruders Christian S***** darüber hinaus erklärt, daß sie beide Michael S***** beseitigen müssen und Christian S***** das machen solle, er selbst werde den Rest machen (S 431/I), wobei die Wendung "bringen wir ihn um die Ecke" gebraucht worden sei (S 435/I), wogegen der Zeuge Andreas F***** angab, der Angeklagte habe geäußert, er wolle S***** niederschlagen, habe vom "Beseitigen" gesprochen und hinzugefügt, in der Familie sei schon lange kein Mord mehr passiert (S 462 ff/I).
Daß schließlich auch in der Erklärung des Beschwerdeführers, er bitte um ein mildes Urteil bezüglich Körperverletzung und Diebstahl (S 514/I), kein konkretes Tatsachenvorbringen erblickt werden kann, das die gewünschte Fragestellung begründen könnte, muß nicht weiter erläutert werden.
Analoges gilt für das im Beweisverfahren nicht hervorgekommene (entscheidungsunwesentliche) Tatmotiv, wogegen sich das weitere Beschwerdevorbringen, der Angeklagte habe die Schläge nur mit geringer Kraft geführt, darüber hinwegsetzt, daß die Geschwornen in Beantwortung der ihnen gestellten Schuldfrage in freier Würdigung der erhobenen Beweise im Wahrspruch festgestellt haben, daß der vom Angeklagten versuchte Mord durch Versetzen von drei heftigen Schlägen mit einem Hammer ausgeführt wurde.
Bloß der Vollständigkeit halber ist abschließend zu bemerken, daß die (rechtlich irrelevante) Beschwerdebehauptung, der Staatsanwalt habe sich für die Stellung einer Eventualfrage nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB ausgesprochen, insoferne der Aktenlage widerspricht, als sich dieser gegen sämtliche vom Angeklagten begehrten Eventualfragen aussprach und bloß für den Fall ihrer Zulassung dem Gericht die zusätzliche Stellung einer solchen wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung anheimstellte (S 512/I iVm Protokollberichtigungsbeschluß ON 61).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verurteilte Johannes S***** nach § 75 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren. Als mildernd wertete es dabei das Teilgeständnis und daß es beim Mord beim Versuch blieb, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die besondere Heimtücke, die Urheberrolle und die führende Tätigkeit des Angeklagten sowie drei (mit Bezug auf den Diebstahl einschlägige) Vorstrafen.
Die dagegen erhobene, auf Strafherabsetzung gerichtete Berufung ist nicht begründet.
Angesichts der aktenkundigen Neigung des Angeklagten zu Alkoholmißbrauch (S 424 f/I) kann ihm seine Alkoholisierung zur Tatzeit nach den Grundsätzen des § 35 StGB nicht als mildernd zugutegehalten werden. Daß jedoch das Tatopfer nur leicht verletzt wurde, stellt mit Rücksicht darauf, daß beim Verbrechen des Mordversuchs Körperverletzungen nicht tatbestandsessentiell sind, nicht nur keinen Milderungsgrund dar, sondern fällt zusätzlich als erschwerend ins Gewicht.
Auf der Basis der gegebenen Strafzumessungsgründe erweist sich aber die geschöpfte Unrechtsfolge als durchaus tatschuldadäquat und mithin einer Reduktion unzugänglich.
Zugleich mit dem Urteil widerrief das Geschworenengericht den mit dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Strafteil von 7 Monaten der über den Angeklagten mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23.Juli 1990 zu 8 E Vr 1131/90 wegen §§ 15, 269 Abs. 1; 127 StGB verhängten Freiheitsstrafe.
Auch die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß geht fehl.
Bisher wiederholt gewährte bedingte Strafnachsicht sowie eine bedingte Entlassung konnten neuerlichen, schweren Rückfall in strafbares Verhalten nicht verhindern. Der Widerruf der vom Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 8 E Vr 11931/90 gewährten bedingten Strafnachsicht ist daher jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs. 1 StGB).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte gesetzliche Bestimmung.
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