Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird dem Erstgericht mit dem Antrag zurückgestellt, diese als ordentliche Revision vorzulegen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da das Feststellungsbegehren der Klägerin auf den aufrechten Bestand ihres Dienstverhältnisses gerichtet ist, ist das Begehren gem. § 45 Abs 2 ASGG iVm § 500 Abs 3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des § 58 JN zu bewerten (Arb 9408). Der Wert des Streitgegenstandes richtet sich daher bei einer unbestimmten Dauer des Dienstverhältnisses nach dem zehnfachen Jahresentgelt und übersteigt sohin bei weitem S 50.000,--. Soweit das Berufungsgericht bei seiner Bewertung gegen die sinngemäße Anwendung dieser zwingenden Bewertungsvorschrift verstieß, gilt die unrichtige Bewertung als nicht beigesetzt (Kuderna, ASGG § 45 Erl 13; RZ 1992/1 und 16).
Die Revision der beklagten Partei ist daher als ordentliche Revision zu behandeln.
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