OGH 9ObA8/93(9ObA9/93)

OGH9ObA8/93(9ObA9/93)17.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Othmar Roniger und Wilhelm Hackl als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1) H*****, Angestellter, 2) H*****, Angestellter, beide in T***** beide vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr.Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 664.373 S sA und 109.200 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.Oktober 1992, GZ 8 Ra 54, 55/92-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 8.November 1991, GZ 23 Cga 95/91-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, an Kosten des Revisionsverfahrens dem Erstkläger 17.049,67 S (darin 2.841,61 S Umsatzsteuer) und dem Zweitkläger 2.775,53 S (darin 462,59 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Unter diesem Berufungsgrund bekämpft die Revisionswerberin die Höhe des Zuspruches, macht in diesem Zusammenhang vermeintliche Feststellungsmängel geltend und wendet sich damit gegen die rechtliche Beurteilung. Da die Revisionswerberin die Höhe der Ansprüche der Kläger in erster Instanz außer Streit gestellt hat (AS 18), gehen ihre Ausführungen ins Leere.

Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Nach den für den Obersten Gerichtshofes bindenden Feststellungen haben die Kläger nach Kündigung ihrer Dienstverhältnisse unter gleichzeitiger Dienstfreistellung durch die Beklagte eine GesmbH, die im Geschäftszweig der Beklagten tätig werden sollte, gegründet und im Firmenbuch registrieren lassen. Den Geschäftsbetrieb haben die Kläger während ihres aufrechten Dienstverhältnisses noch nicht aufgenommen, sondern lediglich Vorbereitungshandlungen gesetzt, wie die Einholung von Informationen über den Kauf von Maschinen sowie über die Finanzierung von Unternehmensgründungen. Wie der Oberste Gerichtshof

in den Entscheidungen Arb 8899, SZ 59/26 = RdW 1986, 120 und DRdA

1988, 32 zust Holzer = RdW 1987, 169 = infas A 84/87 ausgesprochen

hat, bleibt es dem Dienstnehmer unbenommen, noch während der Dauer seines Dienstverhältnisses Vorbereitungshandlungen zum Betrieb eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens auch im Geschäftszweig des Dienstgebers für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu setzen (siehe auch Martinek-M und W Schwarz, AngG7, 202 sowie 625; Grillberger in Schwimann, ABGB § 1162 Rz 129; Kuderna, Entlassungsrecht 91).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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