OGH 15Os26/93

OGH15Os26/9311.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner und Dr.Kuch als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirschbichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef S* wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB, AZ 25 E Vr 828/90 des Landesgerichtes Feldkirch, über die Grundrechtsbeschwerde des Josef S* gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 20.März 1991, AZ 7 Bs 438/90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00026.9300000.0311.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

1. Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 2 StPO zur Ausführung dieser Beschwerde wird abgewiesen.

 

 

Gründe:

 

Josef S* wurde im Verfahren AZ 25 E Vr 828/90 des Landesgerichtes Feldkirch mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 20.März 1991, AZ 7 Bs 438/90 (= GZ 25 E Vr 828/90‑42) von der wider ihn erhobenen Anklage, Mitte April 1990 in Feldkirch zu Lasten des Wilhelm P* das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB begangen zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. In der Folge remonstrierte der Freigesprochene mehrmals gegen die Begründung des Freispruchs.

In einem direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten, hier am 17.Februar 1993 eingelangten, als Grundrechtsbeschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 14.Februar 1993 begehrt Josef S*, das Beschwerdegericht möge "wegen Verletzung der Grundrechte.... einen angemessenen Wiedergutmachungsbetrag bestimmen" und ein "Neuverfahren zu 25 E Vr 828/90" einleiten; außerdem beantragt er, die "Grundrechtsbeschwerdebehörde" - demnach: der Oberste Gerichtshof - möge ihm einen Verfahrenshelfer beistellen.

Schon zuvor hatte der Genannte in einem an das Landesgericht Feldkirch gerichteten, dort am 2.Februar 1993 eingegangenen Antrag vom 1.Februar 1993 gleichfalls eine "Beistellung der vollen Verfahrenshilfe zur Grundrechtsbeschwerde" im Verfahren AZ 25 E Vr 828/90 des Landesgerichtes Feldkirch begehrt; gleichzeitig lehnte er das Landesgericht Feldkirch und das Oberlandesgericht Innsbruck als befangen ab.

 

Rechtliche Beurteilung

Die Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 1 Abs 1 GRBG (BGBl 1992/864) steht eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof (nur) wegen (behaupteter) Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit zu. Der Beschwerdeführer war im Verfahren AZ 25 E Vr 828/90 des Landesgerichtes Feldkirch niemals in Haft. Eine Verletzung dieses Grundrechtes konnte daher nicht eintreten; sie wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Da es sohin schon an einem Vorbringen dahingehend mangelt, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung erblickt (§ 3 Abs 1 GRBG), war die Grundrechtsbeschwerde sogleich zurückzuweisen, ohne daß es zuvor eines Vorgehens gemäß § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG bedurfte.

Der in der Beschwerde enthaltene Antrag auf Beigebung eines Verteidigers (gemäß § 3 Abs 3 GRBG iVm § 41 Abs 2 StPO) "zur Grundrechtsbeschwerde" war abzuweisen, weil die Beigebung voraussetzt, daß ein in den Gesetzen vorgesehenes (ordentliches oder außerordentliches) Rechtsmittel zur Darstellung gebracht werden soll (in diesem Sinn bereits 13 Ns 90/88 und 15 Os 63/92 des Obersten Gerichtshofes).

Über die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Innsbruck wird mit einem gesonderten Beschluß des Obersten Gerichtshofes entschieden.

Soweit sich die "Grundrechtsbeschwerde" der Sache nach als (neuerlicher) Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens darstellt, wird darüber der zuständige Gerichtshof erster Instanz zu befinden haben.

 

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