Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Die angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz (keine Vernehmung eines sachverständigen Zeugen und keine Beiziehung eines Sachverständigen für Orthopädie) wurden vom Berufungsgericht verneint und können deshalb in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 5/116 uva).
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes, daß der Revisionswerber seit dem 1.10.1989 keinen Anspruch auf Versehrtenrente hat, weil seine Erwerbsfähigkeit seither durch die Folgen des Arbeitsunfalles vom 30.9.1987 nicht mehr um mindestens 20 vH vermindert ist, entspricht dem § 203 Abs 1 ASVG.
Soweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt. Von einem "sekundären Feststellungsmangel", also einem auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhenden Feststellungsmangel, kann - entgegen der Meinung des Revisionswerbers - keine Rede sein.
Der Versuch, die vom Berufungsgericht gebilligten und übernommenen Feststellungen zu bekämpfen, muß scheitern, weil es sich bei der Beweisrüge um keinen im § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgrund handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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