Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da schon in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114, 5/116, 6/28 ua), liegt die diesbezüglich geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Dies gilt für die gerügte Unterlassung der Anleitung des Klägers, die Beiziehung eines orthopädischen Sachverständigen zu beantragen.
Auf den vom Revisionswerber zum Beweis seines Leidenszustandes herangezogenen, erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz erstellten (nicht aktenkundigen) Vorbefund des Krankenhauses der Stadt Wien, Neurologische Abteilung mit Datum 10.6.1992, ist nicht einzugehen, weil der Berücksichtigung dieses Beweismittels und der vom Kläger daraus abgeleiteten Schlußfolgerungen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot entgegensteht (SSV-NF 4/24).
Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Dies geschah nicht. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall daher nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 1/28, 5/18). Im übrigen ist zu bemerken, daß sich die Ausführungen der Revision auch zu diesem Revisionsgrund in der Geltendmachung der schon vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmängel erschöpfen.
Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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