Spruch:
Beiden Revisionsrekursen wird stattgegeben. Der angefochtene Beschluß sowie die erstinstanzliche Entscheidung werden, soweit diese nicht im Ausmaß der Entschädigungsfestsetzung mit einem Teilbetrag von 2,136.460,10 S in Teilrechtskraft erwachsen sind, also in Ansehung eines vom Rekursgericht über den erwähnten Betrag hinaus als gerechtfertigt anerkannten Teilbetrages von 1,032.277,97 S sowie in Ansehung eines vom Antragsteller über den vom Rekursgericht als gerechtfertigt erkannten Entschädigungsbetrag hinaus weiter geforderten Teilbetrages von 1,502.343,65 S, aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen, nach Verfahrensergänzung zu fällenden Entscheidung an das Gericht erster Instanz rückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Salzburger Liegenschaft. Diese war ihm am 8.März 1976 im Zuge einer gerichtlichen Zwangsversteigerung um das Meistbot von 8,950.000,-- S zugeschlagen worden. Der unverändert gebliebene Gutsbestand dieser Liegenschaft wird aus fünf Grundstücken gebildet, die in der Natur eine geschlossene, nahezu rechtwinkelige Einheit mit einer mittleren Länge von rd 140 m und einer Breite von ungefähr 50 m bilden. Dieses insgesamt 7010 m2 große Areal liegt im Westen an einen öffentlichen Straßengrund an und auch nördlich des Areals verläuft eine öffentliche Straße. Bei den einzelnen Grundstücken handelt es sich um
a) eine 948 m2 große Baufläche mit einer unter Denkmalschutz gestellten Baulichkeit; b) eine 221 m2 große Hauswegparzelle; c) ein 796 m2 großes, zwischen Baufläche, östlichem Nachbargrund und Hausweg gelegenes, dreieckähnliches Grundstück; d) ein 269 m2 großes, die Nordostecke des Areals bildendes Grundstück und e) ein 4776 m2 großes, mit seinem überwiegenden Teil von mehr als 3500 m2 südlich der Baufläche und einem ca 140 m2 großen westlich der Baufläche zwischen dieser und der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straße gelegenen Teil sowie mit dem verbleibenden Rest die nordwestliche Ecke des Areals bildenden Grundstück. Das Areal ist im Westen, Norden und Osten eingefriedet. Von der im Norden des Areals in West-Ost-Richtung verlaufenden Straße führt eine asphaltierte Zufahrt zu einem ebenfalls asphaltierten Vorplatz vor dem auf der Baufläche errichteten Gebäude. Dessen Wasserversorgung erfolgt über einen Hausbrunnen mit Hauswasserwerk, die Abwasserbeseitigung über Kläranlagen und Sickergrube. Anschlüsse an das öffentliche Strom- und Telefonnetz sind vorhanden. Die nicht verbauten oder asphaltierten Flächen sind als Park- und Grünflächen mit älteren und jüngeren Bäumen sowie Sträuchern bestanden.
Nach der zur Zeit des Zuschlages in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Flächenwidmung befanden sich die Baufläche, das die Nordostecke bildende Grundstück, nahezu das gesamte, unmittelbar nördlich der Baufläche gelegene, dreieckähnliche Grundstück, ein Großteil der Hauswegparzelle sowie ein unregelmäßig geformter, nördlich der Baufläche gelegene Teil des größten Grundstückes in einem als Bauland ("erweitertes Wohnbaugebiet") gewidmeten Gebiet.
Mit Wirksamkeit vom 31.Dezember 1980 wurde der Flächenwidmungsplan derart geändert, daß nunmehr der gesamte Gutsbestand der dem Antragsteller im März 1976 zugeschlagenen Liegenschaft im Grünland liegt.
Die raumordnungsrechtliche Umwidmung von Bauland in Grünland erfaßte eine dem Antragsteller gehörende Fläche im Ausmaß von 1691 m2.
Den Versteigerungsbedingungen im Zwangsversteigerungsverfahren war ein mit 18.Dezember 1974 datiertes, zum Bewertungsstichtag 20. November 1974 erstelltes Schätzungsgutachten zweier Schätzleute zugrundegelegen. In diesem Schätzungsgutachten war der Grundwert mit dem Betrag von 5,682.500,-- S ausgewiesen. Dabei hatten die Schätzungsgutachter das Ausmaß der Baulandflächen mit 2840 m2 und jenes der Grünlandflächen mit 4170 m2 zugrundegelegt und für die Bewertung der Baulandflächen einen m2-Preis von 1.500,-- S sowie für die Bewertung der Grünlandflächen einen solchen von 250,-- S angenommen. Dem solcherart ermittelten Wert von (2.840 x 1.500,-- S +
4.170 x 250,-- S =) 5,302.500,-- S rechneten die Schätzungsgutachter noch folgende Beträge mit einer Summe von 380.000,-- S hinzu:
30.000,-- S als Wert des Strom- und Telefonanschlusses,
50.000,-- S als Wert des Hausbrunnens samt Hauswasserwerkes,
50.000,-- S als Wert der Kläranlagen samt Sickergrube,
200.000,-- S als Wert der asphaltierten Flächen und
50.000,-- S als Wert der straßenseitigen Einfriedungen teils in
der Form eines Stakettenzauns und teils in der Form eines Jägerzauns auf Betonzaunsäulen.
Den Bauzeitwert des auf der Baufläche errichteten Gebäudes nahmen die Schätzungsgutachter unter Zugrundelegung eines Neubauwertes von 13,528.400,-- S mit 9.946.300,-- S an. Bei der Baulichkeit handelt es sich nach der Beschreibung der Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren um einen ehemals zum benachbarten Schloß gehörigen Bauernhof, der 1961 teilweise abgerissen und zu einem nunmehr ausschließlich für Wohnzwecke geeigneten Landsitz umgebaut worden war. Das Gebäude ist nicht unterkellert. Der Wohntrakt besitzt ein Erdgeschoß, zwei Obergeschoße und ein ausgebautes Dachgeschoß. Ebenerdige Anbauten schließen einen (rd 17,5 m x 16 m großen) Hof ein.
Die im Zwangsversteigerungsverfahren beigezogenen Schätzleute ermittelten einen Ertragswert (der Baulichkeit) von 6,555.000,--S und gelangten auf diese Weise (in Anwendung der Formel: Hälfte der Summe aus Grundwert, Bauwert und Ertragswert ergäbe den Verkehrswert) zu einem Schätzwert von 11,091.900,-- S. Den Wert des mitversteigerten Liegenschaftszubehörs schätzten die Schätzungsgutachter auf 78.400,--
S.
Aufgrund dieses Schätzungsgutachtens war der Schätzwert des Versteigerungsgegenstandes mit 11,170.300,-- S festgesetzt und dabei ein Liegenschaftswert von 11,091.900,-- S sowie ein Schätzwert des Zubehörs von 78.400,-- S ausgewiesen worden. Als geringstes Gebot war die Hälfte des Schätzwertes, also der Betrag von 5,585.150,-- S, festgesetzt worden.
Im Versteigerungstermin hatten neben dem Antragsteller drei weitere Interessenten mitgeboten.
Der durch die mit 31.Dezember 1980 wirksam gewordene raumordnungsrechtliche Umwidmung eines Teiles seiner durch Zuschlag im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren vom 8.März 1976 erworbenen Grundfläche betroffene Liegenschaftseigentümer stellte im Sinne des § 20 Sbg ROG 1977 - in der nach der Übergangsregelung des Art III Abs 2 der Novelle idF des Gesetzes vom 19.Oktober 1982, LGBl Nr 87, anzuwendenden Fassung - ein Entschädigungsbegehren.
Die Landesregierung sprach mit Bescheid vom 24.Mai 1988 aus, daß das Entschädigungsbegehren nur in Ansehung des Teilanspruches auf Ausgleich der Wertdifferenz bezüglich einer umgewidmeten Fläche im Ausmaß von 1691 m2 dem Grunde nach zu Recht bestünde und setzte die Entschädigungssumme mit 2,136.460,10 S fest. Eine Ersatzpflicht der Gemeinde für die dem Antragsteller im Verwaltungsverfahren aufgelaufenen Kosten verneinte die Verwaltungsbehörde.
Der Grundeigentümer begehrte hierauf im Sinne des § 20 Abs 4 Sbg ROG 1977 die Entscheidung des Gerichtes. Unter Einnahme des Rechtsstandpunktes einer Aufwertbarkeit der zu entschädigenden Nachteile und Aufwendungen bis zu dem (am Antragstag noch nicht abschätzbaren) Tag der gerichtlichen Festsetzung der Entschädigungshöhe und unter Einrechnung des geforderten Verwaltungsverfahrenskostenersatzes begehrte der Antragsteller einen Betrag von 5,114.800,-- S.
Die Gemeinde bestritt die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes, soweit die Verwaltungsbehörde das Entschädigungsbegehren "dem Grunde nach" als nicht zu Recht bestehend befunden hatte, und beantragte, "die Entschädigung jedenfalls nicht höher als im Verwaltungsbescheid festzusetzen".
Das Gericht erster Instanz setzte die Höhe der von der Gemeinde dem Antragsteller zu leistenden Entschädigung mit 2,314.269,70 S fest und wies das Mehrbegehren im Ausmaß von 2,800.530,30 S ab.
Beide Seiten erhoben Rekurs. Dabei ließ die Gemeinde nach ihrem Rechtsmittelantrag die Festsetzung der Entschädigung mit einem Teilbetrag von 2,136.460,10 S in Rechtskraft erwachsen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gemeinde nicht statt und sprach dazu aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs - mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 14 AußStrG - nicht zulässig sei. Dem Rekurs des Antragstellers gab das Rekursgericht teilweise statt, erhöhte den Entschädigungsbetrag auf 3,168.738,07 S und bestätigte die Abweisung des restlichen Begehrens von 1,946.061,93 S, sprach aber dem Antragsteller als Ersatz seiner Kosten im vorangegangenen Verwaltungsverfahren zusätzlich den Betrag von 124.948,-- S zu. Zur Erledigung des Rekurses des Antragstellers sprach das Rekursgericht aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Sowohl der Antragsteller als auch die Gemeinde fechten die Rekursentscheidung mit Revisionsrekursen an. Der Antragsteller ließ den antragsabweisenden Ausspruch des Rekursgerichtes im Teilbetrag von 443.718,28 S unangefochten und strebt eine Festsetzung der Entschädigung (nunmehr ausschließlich des Verfahrenskostenersatzes!) mit einem um 1,502.343,65 S höheren als dem in der Rekursentscheidung genannten Betrag von 3,168.738,07 S an.
Die Gemeinde läßt nunmehr die Festsetzung des Entschädigungsbetrages in der Höhe von 2,136.460,10 S unangefochten und strebt die Festsetzung der Entschädigung mit einem um 1,032.277,97 S niedrigeren als in der Rekursentscheidung genannten Betrag an. Überdies bekämpft die Gemeinde den Kostenersatzausspruch, vor allem hinsichtlich der dem Antragsteller im verwaltungsbehördlichen Verfahren erwachsenen Kosten.
Die Gemeinde gliederte ihre Rechtsmittelausführungen in ihrem einheitlichen Schriftsatz formell in solche, die sie der Gliederung der Rekursentscheidung folgend unter der Bezeichnung ordentlicher Revisionsrekurs und in solche, die sie unter der Bezeichnung außerordentlicher Revisionsrekurs darlegte.
Zufolge des noch darzustellenden Ineinandergreifens aller strittigen Fragen der Entschädigungsfestsetzung für die Rechtsmittelerledigung liegt der Sache nach eine einheitliche Anfechtung im Sinne eines ordentlichen Revisionsrekurses der Gemeinde vor. Der Antragsteller hat zwar seine Revisionsrekursbeantwortung ausdrücklich auf die Ausführungen beschränkt, die die Gemeinde unter der Bezeichnung ordentlicher Revisionsrekurs vorbrachte; des erwähnten untrennbaren Sachzusammenhanges wegen war dem Antragsteller aber eine gesonderte Revisionsrekursbeantwortung zu den unter der Bezeichnung außerordentlicher Revisionsrekurs erstatteten Rechtsmittelausführungen der Gemeinde nicht mehr freizustellen.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionsrekurse sind im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Zu den einzelnen zwischen dem Antragsteller und der Gemeinde strittig verbliebenen Fragen der Entschädigungsfestsetzung ist punkteweise zu erwägen:
A. Zum Übergang der Entscheidungsbefugnis auf das Gericht nach der im Sinne des § 20 Abs 3 Sbg ROG 1977 - verfassungsrechtlich unbedenklich - angeordneten sogenannten sukzessiven Zuständigkeit:
Die verfahrensrechlichen Anordnungen des Sbg ROG 1977 beschränken sich auf folgende Regelungen im zweiten Satz des Abs 3 und im Abs 4 des § 20 (und sind gemäß Art 13 VEG durch die Verfahrensregelungen des EisbEG zu ergänzen; vgl SZ 56/87):
"Der Antrag auf Entschädigung ist ... bei der Gemeinde einzubringen.
Die Entschädigungssumme ist von der Landesregierung nach Anhörung beeideter Sachverständiger durch Bescheid festzusetzen. Jeder der beiden Teile kann, wenn er sich durch die Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigungssumme benachteiligt hält, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bescheides die Festsetzung des Betrages der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Wenn die gerichtliche Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden."
Gegenstand des von dem durch die Umwidmung Betroffenen gestellten Antrages ist ausschließlich die ihm gebührende Entschädigung. Vorabentscheidungen über den Grund des Entschädigungsanspruches (als Ganzes oder von Teilen) nach der Art eines Zwischenurteiles im Rechtsstreit sehen die Verfahrensbestimmungen nicht vor. Verfahrensgegenstand, über den es abzusprechen gilt, ist das Entschädigungsbegehren als solches. Daraus ergibt sich die Auslegung, daß unter der Wendung über das Außerkrafttreten "des Bescheides der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung" nur eine Bezeichnung des verwaltungsbehördlichen Bescheides, der aber als ganzer außer Kraft tritt, gemeint ist und keineswegs eine inhaltliche Beschränkung des angeordneten Außerkrafttretens normiert werden soll. Die gegenteilige Auffassung der Gemeinde kann nicht geteilt werden. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend die von der Gemeinde der Sache nach erhobene und auch noch im Revisionsrekurs aufrecht erhaltene Verfahrenseinrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zutreffend als unberechtigt erachtet.
Die schon im § 7 Abs 4 des als Sbg ROG 1968 wiederverlautbarten Gesetzes enthalten gewesene Regelung ordnet ein gänzliches Außerkrafttreten des verwaltungsbehördlichen Bescheides durch wirksame Anrufung des Gerichtes an, das nunmehr über das Entschädigungsbegehren eine völlig neue Entscheidung zu fällen hat. Mit der wirksamen Anrufung des Gerichtes tritt der verwaltungsbehördliche Bescheid nicht nur in seinem Ausspruch in der Hauptsache, sondern auch in seinem allfälligen Ausspruch zu einem Verfahrenskostenersatzanspruch außer Kraft. Auch in Ansehung eines derartigen verfahrensrechtlichen Nebenanspruches geht die Entscheidungsbefugnis auf das Gericht über.
B. Zu den Aufwendungen zur Baureifmachung.
Als entschädigungsfähige vermögensrechtliche Nachteile gelten nach § 20 Abs 1 Z 1 Sbg ROG 1977
"Aufwendungen des Eigentümers oder Dritter mit seiner Zustimmung, die im Vertrauen auf die bauliche Nutzbarkeit der Grundfläche für deren Baureifmachung erbracht worden sind".
Der Oberste Gerichtshof hat in der zu einem Entschädigungsbegehren nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz ergangenen in SZ 53/156 veröffentlichten Entscheidung dargelegt, daß die zur Ausführung eines konkreten Bauvorhabens unternommenen Vorbereitungen nicht zur Baureifmachung eines Grundes zu zählen seien. Diese Auslegung ist auch zum inhaltlich gleichen Begriff des Salzburger ROG 1977 aufrecht zu erhalten.
Das vom Antragsteller geltend gemachte Architektenhonorar für Vorarbeiten zur Planverfassung für eine vorgesehene Bebauung des Baulandes hat der Antragsteller nicht als Aufwendung zur Baureifmachung nachzuweisen vermocht. Das Architektenhonorar von 7.120,-- S ist deshalb keine taugliche Grundlage für ein Entschädigungsbegehren im Sinne des § 20 Abs 1 Z 1 Sbg ROG 1977.
C. Zu der anläßlich des entgeltlichen Grunderwerbes entrichteten Grunderwerbsteuer und der anläßlich der Eigentumseinverleibung entstandenen Eintragungsgebühr.
Als entschädigungsfähiger vermögensrechtlicher Nachteil gilt gemäß § 20 Abs 1 Z 2 Sbg ROG 1977 der auf der Baulandwidmung gegenüber einer Grünlandwidmung beruhende höhere Verkehrswert der später umgewidmeten Grundfläche nur,
"soweit er in der Gegenleistung (Kaufpreis, Tauschgrundfläche, Erbverzicht u.dgl.) seinen Niederschlag gefunden hat".
Im Sinne dieser Regelung ist nur eine im Austauschverhältnis gestandene Leistung des Erwerbers an den Veräußerer veranschlagbar, nicht aber eine Abgabe oder Gebühr, die aus Anlaß des Erwerbsvorganges an einen Abgabengläubiger zu entrichten war und für die die Höhe der geldwerten Austauschleistung nur Bemessungsgrundlage gewesen ist, ohne daß sie dem Partner des Leistungsaustausches zukam. (Zum Teil der Gegenleistung könnte eine solche Abgabe oder Gebühr nur dadurch werden, daß sie der Erwerber des Grundes vertraglich ohne Anrechnung auf den Preis als zusätzliche Leistung für einen gesetzlich zahlungspflichtigen Veräußerer des Grundes übernähme.)
Grunderwerbsteuer und grundbücherliche Eintragungsgebühr haben daher entgegen dem Standpunkt des Antragstellers, dem sich allerdings der Sachverständige und durch Übernahme seiner Bewertungsansätze auch die Vorinstanzen angeschlossen haben, bei der Festsetzung der Entschädigung gänzlich außer Ansatz zu bleiben.
D. Zu den Meistbotszinsen.
Im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren stehen nur das Versteigerungsobjekt einerseits und das Meistbot andererseits in dem oben erwähnten für die Entschädigung erheblichen Austauschverhältnis. Die Meistbotszinsen sind ein nach den Versteigerungsbedingungen festgelegter und als solcher vom Bieter hinzunehmender Ausgleich für eine über den Zuschlagstag hinaus verschobene Zahlung des Meistbotes.
Meistbotszinsen müssen deshalb bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt bleiben.
E. Zur Ermittlung der Wertminderungstangente nach § 20 Abs 1 Z 2 Sbg ROG 1977.
Als entschädigungsfähiger vermögensrechtlicher Nachteil gilt nach der zitierten Gesetzesbestimmung
"jener Teil des Wertes der Grundfläche, der bei ihrem Erwerb wegen ihrer Widmung als Bauland gegeben war, soweit er in der Gegenleistung (Kaufpreis, Tauschgrundfläche, Erbverzicht u.dgl.) seinen Niederschlag gefunden hat."
In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall ist zu beachten, daß die von der raumordnungsrechtlichen Umwidmung betroffene Grundfläche kein selbständiger Gegenstand des maßgebenden letzten Erwerbsvorganges, sondern nur Teil eines einheitlichen Versteigerungsgegenstandes, der auch andere Grundflächen, Baulichkeiten und Liegenschaftszubehör umfaßte, gewesen ist; für das solcherart zusammengesetzte Versteigerungsobjekt war als Grundlage der Versteigerung ein einheitlicher Schätzwert und ein auf ihm beruhendes geringstes Gebot festgesetzt gewesen; auch das Meistbot war als Pauschalleistung des Erstehers für den Erwerb des gesamten Versteigerungsgegenstandes zu begreifen.
Der für die Entschädigung erhebliche Teilwert ist - unabhängig von etwa abweichenden subjektiven Wertvorstellungen des Erstehers - objektiv, d.h. unter Heranziehung der für den Zuschlagstag anzunehmenden Einzelverkehrswerte, zu ermitteln.
Nach den dem Zwangsversteigerungsverfahren zugrunde gelegten Schätzwerten einerseits und den im Entschädigungsverfahren eingenommenen Standpunkt beider Teile andererseits steht fest, daß das Meistbot unter dem Verkehrswert der Liegenschaft lag. Zur Ermittlung der Entschädigung ist daher von dem Anteil auszugehen, mit dem der Wertunterschied zwischen Baulandpreis und Grünlandpreis der nachträglich von der Umwidmung betroffenen Grundflächen im Meistbot enthalten war.
Dieser Nachweis obliegt nach § 20 Abs 2 Satz 1 Sbg ROG 1977 dem Antragsteller.
Soweit die für die Entschädigungsfestsetzung bestimmenden Werte den in der Zwangsversteigerung zugrunde gelegten Schätzungsgutachten entnehmbar sind, könnte das fürs erste als tauglicher Nachweis für den Baulandwert und den hypothetischen Grünlandwert der nachträglich umgewidmeten Flächen am Zuschlagstag, damit für den sich aus der Umwidmung ergebenden Wertunterschied, dienen, der sich in einem Prozentsatz des Verkehrswertes des gesamten Versteigerungsgegenstandes ausdrücken ließe, welcher Anteil vom Meistbot dann den für die Entschädigung maßgeblichen auf den Zuschlagstag bezogenen vermögensrechtlichen Nachteil im Sinn des § 20 Abs 1 Z 1 Sbg ROG 1977 ergäbe.
Es steht aber sowohl dem von der Umwidmung betroffenen Grundeigentümer als auch der Gemeinde offen, im Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung die Unrichtigkeit der sich aus den aktenkundigen Grundlagen des Erwerbsvorganges ergebenden Bewertungen nachzuweisen.
Da es nach § 20 Abs 1 Z 2 Sbg ROG 1977 auf ein zweifaches Wertverhältnis ankommt, nämlich auf den Unterschied zwischen Baulandwert und Grünlandwert einerseits sowie auf den Anteil dieses Wertunterschiedes am Verkehrswert des gesamten Erwerbsgegenstandes, könnte der konkrete Nachweis des der Aufwertung zu unterziehenden Anteiles an der Gegenleistung nur dadurch erbracht werden, daß sämtliche wertbestimmenden Faktoren (und nicht etwa nur der nach dem Standpunkt des Antragstellers zu niedrig angesetzte Baulandwert) für den Zuschlagstag neu ermittelt würden.
Einen derartigen Beweis hat der Antragsteller,wenn auch nicht vollständig, angetreten. Dies durfte ebensowenig übergangen werden wie der Gegeneinwand der Gemeinde, daß zwischen dem Bewertungsstichtag des im Versteigerungsverfahren zugrunde gelegten Schätzungsgutachtens und dem Zuschlagstag die Baupreise und damit der Bauzeitwert sowie der Ertragswert der Baulichkeit beträchtlich gestiegen seien.
In diesem Belang liegen wesentliche Feststellungsmängel vor.
F. Zu den Außenanlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen der Liegenschaft.
Die erforderlichen Wertfeststellungen haben sich nicht auf Bauland- und Grünlandpreise im betreffenden Gemeindegebiet im allgemeinen, sondern für die konkrete Grundfläche nach ihrer Lage, ihrer Größe, ihrer Konfiguration, Bodenart, Nachbarschaft usw., aber auch der Nutzbarkeit etwa bereits vorhandener Einfriedungen, sonstiger Außenanlagen, Versorgungseinrichtungen und Entsorgungseinrichtungen zu beziehen.
Die eingangs erwähnten "Hinzurechnungsbeträge" von zusammen 380.000,-- S sind daher nicht als solche auf bebaute und unbebaute Flächen aufzuteilen. Die einzelnen Anlagen sind vielmehr insoweit zu berücksichtigen, als sowohl bei der Bestimmung des Baulandpreises als auch des Grünlandpreises jeweils zu veranschlagen ist, in welchem Ausmaß sich das Vorhandensein der Anlage je nach der Nutzungsmöglichkeit des Grundes auf den Verkehrswert ausgewirkt hätte. Dies wäre mangels einer Einigung der Parteien in dieser Frage durch Sachverständigengutachten schlüssiger aufzuklären, als es bisher geschah.
G. Zur Aufwertung.
§ 20 Abs 2 Satz 1 Sbg ROG 1977 bestimmt wörtlich:
"Für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist der sich nach Abs 1 ergebende seinerzeitige Aufwand bzw Teil der Gegenleistung unter Zugrundelegung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt letztverlautbarten Verbraucherpreisindexes aufzuwerten."
Nach dem natürlichen Wortsinn muß die jüngst zurückliegende Indexverlautbarung auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung bezogen werden. Für eine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der raumordnungsrechtlichen Umwidmung, wie sie die Gemeinde vertritt, findet sich im Wortlaut der Regelung kein zureichender Anhaltspunkt. Aber auch der Zweck der Entschädigung, Wertausgleich zu bewirken, gebietet keine einschränkende Auslegung, weil der Ausgleich tatsächlich erst mit der Leistung erreicht wird und der Tag der Feststellung der Leistungspflicht der Leistung näherliegt als der Zeitpunkt der wertmindernden raumordnungsrechtlichen Umwidmung. Unterschiedliche Standpunkte in Entschädigungsfällen, in denen eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Aufwertung fehlt, sind für die Auslegung der positiven Aufwertungsvorschrift nicht hilfreich.
Der rekursgerichtlichen Rechtsansicht über eine Aufwertung bis zum Tag der behördlichen Festsetzung der Entschädigung ist beizutreten.
H. Zum Verfahrenskostenersatz.
§ 20 Abs 3 Satz 1 Sbg ROG 1977 bestimmt:
"Kommt die Gewährung einer Entschädigung in Betracht, so hat die Entschädigung einschließlich der mit ihrer Festsetzung verbundenen, von der Partei nicht verschuldeten Verfahrenskosten die Gemeinde zu leisten."
Diese sich mangels Unterscheidung auf das Verwaltungs- wie auf das gerichtliche Verfahren beziehende Regelung über die Ersatzpflicht der Gemeinde für den Verfahrenskostenaufwand des Eigentümers, soweit diesem am Entstehen der Kosten kein Verschulden anzulasten ist, ist eine Verfahrenskostenersatzregelung.
Entscheidungen über Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift sind Entscheidungen im Kostenpunkt. Als solche sind sie kein Gegenstand einer selbständigen an den Obersten Gerichtshof gerichteten Anfechtung (§ 14 Abs 2 Z 2 AußStrG).
Nach den zu den Abschnitten E und F dargelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Erwägungen ist das bisherige Verfahren ergänzungsbedürftig geblieben.
In dem zu erneuernden Verfahren werden 1. für den Zuschlagstag (8.März 1976) der Verkehrswert a) der von der späteren Umwidmung betroffenen konkreten 1691 m2 großen Grundfläche aa) unter Zugrundelegung der damaligen Baulandwidmung und bb) unter Annahme einer bereits damals gegebenen Grünlandwidmung sowie b) des gesamten Versteigerungsgegenstandes (Liegenschaft samt Zubehör) festzustellen,
2. der danach ermittelte Unterschiedsbetrag zwischen Baulandwert und Grünlandwert in ein Hundertsatzverhältnis zum Gesamtwert des Versteigerungsgegenstandes zu setzen sein, wonach sich 3. der Wertunterschiedsanteil am Meistbot von 8,950.000,-- S durch Multiplikation mit dem ermittelten Hundertsatz gewinnen läßt. Der so ermittelte Wertunterschiedsanteil am Meistbot wird im selben Verhältnis zu erhöhen sein wie sich die Verbraucherpreisindexzahl für März 1976 bis zum Tag der gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung erhöhen wird. Meistbotszinsen, Grunderwerbsteuer, Grundbuchseintragungsgebühr werden bei der Ermittlung des Wertminderungsanteiles außer Ansatz bleiben müssen; die Ausstattung des Grundes (Einfriedung, Teilasphaltierung, Ver- und Entsorgungseinrichtungen und Anschlüsse) werden, wie dargestellt, nur indirekt zu berücksichtigen sein. Auch das Architektenhonorar wird außer Ansatz bleiben müssen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf der analogen Anwendung des § 52 ZPO.
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