OGH 10ObS21/93

OGH10ObS21/9323.2.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber Dr.Robert Prohaska und Dr.Raimund Zimmermann in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann E*****, vertreten durch Dr.Walter Boss, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien Ghegastraße 1, wegen Feststellung von Versicherungszeiten infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Oktober 1992, GZ 32 Rs 132/92-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30.April 1992, GZ 16 Cgs 796/91-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:

"Es wird festgestellt, daß der Kläger bis 31.März 1991 insgesamt 540 Versicherungsmonate erworben hat, und zwar 141 Ersatzmonate (April 1946 bis Dezember 1957) und 399 Beitragsmonate (Jänner 1958 bis März 1991)."

Die Beklagte hat dem Kläger binnen vierzehn Tagen

a) die einschließlich 1.107,80 S Umsatzsteuer mit 6.646,80 S bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz,

b) die einschließlich 503,04 S Umsatzsteuer mit 3.018,24 S bestimmten Kosten der Berufung und

c) die einschließlich 603,04 S Umsatzsteuer mit 3.623,04 S bestimmten Kosten der Revision

zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 14.2.1991, also etwa einen Monat vor Vollendung seines 60. Lebensjahres, beantragte der am 25.3.1931 geborene Kläger bei der Beklagten die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Mit Schreiben vom 26.2.1991 teilte ihm die Beklagte mit, daß sein Antrag wegen Nichterfüllung der besonderen Voraussetzungen abgelehnt werden müßte, doch könne er ihn binnen zwei Wochen in einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension umwandeln. Am 4.3.1991 erklärte sich der Kläger mit dieser Umwandlung einverstanden und ersuchte gleichzeitig für den Fall der Ablehnung der Erwerbsunfähigkeitspension um bescheidmäßige Feststellung der erworbenen Versicherungszeiten. Diese Anträge wurden mit zwei Bescheiden vom 20.6.1991 erledigt. In einem wurde der Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger am Stichtag, dem 1.3.1991, eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt habe und nicht dauernd erwerbsunfähig sei.

Mit dem anderen Bescheid stellte die Beklagte auf Grund des Antrages vom 4.3.1991 die zum Stichtag 1.4.1991 nachgewiesenen Versicherungszeiten des Klägers so fest, daß er 420 Versicherungsmonate für die Wartezeit und 350 Versicherungsmonate für die Leistungsbemessung erworben habe, und zwar von April 1946 bis Dezember 1957 141 Ersatzmonate, die für die Bemessung der Leistung pauschal mit insgesamt 71 Versicherungsmonaten berücksichtigt wurden, und von Jänner 1968 bis März 1991 279 Monate der Pflichtversicherung als Betriebsführer, von Jänner 1958 bis Dezember 1967 keine Versicherungszeit, weil das Recht auf Feststellung zur Zahlung von Beiträgen bereits verjährt sei und daher für diesen Zeitraum keine Beiträge mehr gefordert werden könnten.

Gegen den zweitgenannten Bescheid richtet sich die innerhalb der im § 67 Abs 2 ASGG genannten Frist erhobene Klage, deren Begehren zunächst auf Anerkennung der Zeit von Jänner 1958 bis Dezember 1967 als Versicherungszeit gerichtet war. In der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 30.4.1992 präzisierte der Kläger sein Begehren, daß die Beklagte schuldig sei, den Zeitraum von Jänner 1958 bis Dezember 1967 als für die Leistungsbemessung zu berücksichtigende Versicherungszeiten des Klägers anzuerkennen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.

Das Erstgericht stellte fest, daß der Kläger in der österreichischen Pensionsversicherung bis zum 1.4.1991 die im bekämpften Bescheid der Beklagten festgestellten Versicherungszeiten erworben habe (Satz 2 des Spruches), wies das Klagebegehren (in der präzisierten Form) ab (Satz 1 des Spruches) und sprach aus, daß der Kläger seine Kosten selbst zu tragen habe (Satz 3 des Spruches).

Es ging im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Die Mutter des Klägers wurde auf Grund ihrer Anmeldung im Jahre 1958 ab 1.1.1957 in die Pflichtversicherung nach dem LZVG einbezogen. Am 31.7.1962 stellte die LZVA, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, fest, daß der Kläger ab 1.1.1957 als Angehöriger der Pflichtversicherung nach dem LZVG unterliege. Am 25.5.1965 erklärte der Kläger gegenüber der LZVA, seine Mutte und seine beiden Geschwister hätten ihm seit seiner Heirat am 10.12.1956 die gesamten Grundstücke zur Bewirtschaftung überlassen, und meldete seine Mutter als Betriebsführerin und sich selbst als Angehöriger von der Pflichtversicherung nach dem LZVG ab. Daher schied die LZVA mit Schreiben vom 16.6.1965 die Mutter des Klägers als Betriebsführerin und den Kläger als Angehörigen aus der Pflichtversicherung nach dem LZVG aus. Das teilte sie mit Schreiben vom 15.7.1965 der Mutter des Klägers mit dem Beifügen mit, daß die von ihr entrichteten Beiträge zur landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung teilweise dem Konto des Klägers gutgeschrieben wurden und teilweise an sie zurückgezahlt werden. Gleichzeitig wurde der Kläger ab 1.1.1957 in die Pflichtversicherung nach dem LZVG als Betriebsführer einbezogen. Die LZVA buchte die von der Mutter des Klägers geleisteten Beitragszahlungen von deren Konto auf das Konto des Klägers zur Abdeckung seiner Pflichtversicherungsbeiträge um. Mit Bescheid vom 10.9.1969 lehnte die genannte Anstalt den Antrag der Mutter des Klägers auf Übergangsaltersrente mangels Erfüllung der Wartezeit ab. Am 13.10.1970 beantragte die Mutter des Klägers die Feststellung ihrer Versicherungspflicht nach dem LZVG für die Jahre 1957 bis 1967 und brachte vor, daß sie den Betrieb während dieser Zeit auf eigene Rechnung und Gefahr geführt habe. Der Kläger sei nicht Betriebsführer gewesen, sondern habe in ihrem Betrieb, dessen laufende Ausgaben immer von ihr bezahlt worden seien, nur mitgearbeitet. Sie habe es in Unkenntnis des ganzen Sachverhaltes verabsäumt, gegen den an sie und den Kläger ergangenen Bescheid der LZVA vom 15.7.1965 zu berufen. In einer Niederschrift vom 1.12.1970 bestätigten der Kläger und seine Mutter im wesentlichen dieses Vorbringen, wobei der Kläger hinzufügte, seine Angaben aus dem Jahre 1965 - offensichtlich sind die vom 25.5.1965 gemeint - seien irrtümlich gemacht worden. Daraufhin stellte die LZVA am 17.12.1970 fest, daß für die Mutter des Klägers ab 1.10.1965 bis 23.4.1968 die Pflichtversicherung nach dem B-KVG und ab 1.1.1957 bis 31.12.1967 die Pflichtversicherung nach dem LZVG bestehe, die Beiträge zur Bauernkrankenversicherung für die Zeit vom 1.10.1965 bis 30.4.1968 verjährt seien und die Beiträge zur Zuschußrentenversicherung für die Jahre 1957 bis 1967 umgebucht werden, und zwar vom Konto des Klägers auf das seiner Mutter, daß für den Kläger ab 1.10.1965 bis 23.4.1968 die Pflichtversicherung nach dem B-KVG und ab 1.1.1957 bis 31.12.1967 nach dem LZVG als Angehöriger bestehe und daß das Recht zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge des Klägers als Angehöriger zur Krankenversicherung und landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung bereits verjährt sei. Demnach wurden die von der Mutter des Klägers für die Jahre 1957 bis 1967 zu leistenden Beiträge durch eine Umbuchung vom Konto des Klägers auf ihr Konto geleistet. Der Kläger hat selbständig und hauptberuflich seit seinem 14. Lebensjahr in der Landwirtschaft gearbeitet, auf Grund der letztgenannten Umbuchung für die Zeit vom 1.1.1958 bis 31.12.1967, während der Pflichtversicherung bestand, aber keine Beiträge geleistet. Seine Mutter hat ihre Verfügungen immer im Einvernehmen mit ihm getroffen.

Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes unterlag die Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 1.1.1958 bis 31.12.1967 der Pflichtversicherung nach dem LZVG. Weil dafür keine Versicherungsbeiträge gezahlt worden seien, habe er nur Ersatzzeiten nach § 107 Abs 1 Z 1 BSVG bis zum Inkrafttreten des LZRV am 1.1.1958 erwerben können.

Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil, "das im zweiten und dritten Satz des Spruches unberührt bleibe", mit der Maßgabe, daß der erste Satz des Spruches zu lauten habe: "Das Klagebegehren, es möge festgestellt werden, daß die klagende Partei zum Stichtag 1.4.1991 unter zusätzlicher Berücksichtigung von 120 Monaten Versicherungszeiten von Jänner 1958 bis Dezember 1968 insgesamt 470 Monate für die Leistungsbemessung erworben hat, wird abgewiesen".

Das Berufungsgericht verneinte den behaupteten Verfahrensmangel, erachtete die Beweisrüge als nicht berechtigt und führte zur Rechtsrüge im wesentlichen aus: Da für den Kläger für die Zeit vom 1.1.1958 bis 31.12.1967 keine Beiträge entrichtet worden seien, könne diese Zeit nach § 106 Abs 1 Z 2 BSVG nicht als Beitragszeit anerkannt werden, aber nach § 107 Abs 4 lit a leg cit auch nicht als Ersatzzeit gelten. Streitigkeiten über Beiträge seien nach dem gemäß § 182 BSVG auch in der Bauernsozialversicherung anzuwendenden § 355 Z 3 ASVG Verwaltungssachen, wegen der ein Gerichtsverfahren nicht iS des § 74 Abs 1 ASGG zu unterbrechen sei. Das Gericht habe diese Fragen daher nach § 190 Abs 1 ZPO als Vorfrage zu beurteilen. Die Frage der Verjährung der Möglichkeit zur Vorschreibung von Beiträgen habe die österreichische Bauernkrankenkasse im Jahre 1970 nach den §§ 20 Abs 1 und 23 Abs 1 LZVG richtig beurteilt. Die Möglichkeit der Vorschreibung der Beiträge (für den Kläger) sei am 17.12.1970 bereits verjährt gewesen. Bei der Frage der Umbuchung übersehe der Kläger, daß im Jahre 1965 festgestellt worden sei, daß er Betriebsführer sei und seine Mutter nur noch Ausgedingeleistungen beziehe und daher auch nach § 2 Abs 1 Z 2 LZVG nicht mehr als Angehörige pflichtversichert gewesen sei. Daher seien zunächst ihre Beiträge als Betriebsführerin auf das Konto des Klägers umgebucht, Überschüsse, die sich daraus ergeben hätten, daß zunächst Beiträge für den Kläger als Angehörigen gezahlt worden seien, aber seiner Mutter rücküberwiesen worden. Die LZVA habe daher davon auszugehen gehabt, daß im Betrieb der Familie des Klägers nur eine Person, nämlich der Betriebsführer tätig gewesen sei. Deshalb seien auch keine Beiträge für Angehörige eingehoben worden. Nach der Niederschrift vom 1.12.1970, in der der Kläger und seine Mutter angegeben hätten, die Mutter sei Betriebsführerin und der Kläger sei mitarbeitender Angehöriger gewesen, habe die Bauernkrankenkasse völlig richtig festgestellt, daß die Versicherungspflicht für den Kläger und seine Mutter bestanden habe. Da jedoch in der fraglichen Zeit nur Beiträge als Betriebsführer geleistet worden seien und sich die Sachlage nunmehr so dargestellt habe, daß die Mutter Betriebsführerin gewesen sei, habe die Versicherungsanstalt nicht anders vorgehen können, als diese geleisteten Beiträge auf das Konto der Mutter umzubuchen. Andererseits habe sie richtig beurteilt, daß die Feststellung von Beitragspflichten für Angehörige wegen Verjährung nicht mehr möglich sei. Der Kläger habe nicht ernstlich erwarten können, daß von 1958 bis 1967 nach seinen Angaben aus dem Jahre 1965 nur Beiträge für eine pflichtversicherte Person auf dem Hof eingezahlt, diese aber anderseits für die Begründung von Beitragszeiten für zwei Personen angerechnet würden. Er sei daher auf die Möglichkeit nachträglicher Beitragsentrichtung und Antragstellung an das BMAS nach § 106 Abs 3 BSVG zu verweisen.

Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision des Klägers - inhaltlich nur - wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, das angefochtene Urteil durch Klagestattgebung abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig, weil Rechtsstreitigkeiten über den Bestand von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (ua § 108 a BSVG und § 65 Abs 1 Z 4 ASGG) als Verfahren über wiederkehrende Leistungen zu gelten haben (SSV-NF 1/18 mwN ua; Teschner in Tomandl, SV-System 5.ErgLfg 383 FN 2).

Das Rechtsmittel ist berechtigt.

(Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, solche des BSVG.)

Unter Versicherungszeiten sind nach § 105 die in den §§ 106 und 108 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 107 und 108 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.

Nach § 106 Abs 1 Z 2 sind Zeiten einer die Pflichtversicherung nach dem LZVG begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung als Beitragszeiten anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, wirksam (§ 109) entrichtet worden sind.

Nach dem bezogenen § 109 (Unwirksame Beiträge) sind Beiträge zur Pflichtversicherung, die nach dem Stichtag (§ 104 Abs 2) für einen anderen Vorschreibezeitraum als den letzten dem Stichtag unmittelbar vorangehenden und für den Vorschreibezeitraum, in den der Stichtag fällt, geleistet werden, für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam ... (Abs 1). Abs 2 der zit Gesetzesstelle bestimmt die Ausnahmsfälle, in denen Abs 1 nicht anzuwenden ist.

Nach § 2 Abs 1 LZVG in der am 30.9.1970 in Geltung gestandenen Fassung waren auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelte und nicht eine Ausnahme nach § 3 gegeben war, in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(fortst)wirtschaftlichen Betrieb iS der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom 2.6.1948, BGBl 140, führten;

2. die Kinder ... einer in Z 1 genannten Person, wenn sie in dem nach Z 1 in Betracht kommenden land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, sei es gegen Entgelt, sei es ohne Entgelt, regelmäßig beschäftigt wurden und hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung nachgingen.

Nach § 4 LZVG bestand die Pflichtversicherung für die nach § 2 Abs 1 Z 2 pflichtversicherten Familienangehörigen jeweils in dem ganzen Kalenderjahr, in dem durch mindestens sechs Monate die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit ausgeübt wurde, ohne daß ein Ausnahmegrund nach § 3 Abs 1 vorlag (Abs 1 Z 2). Die Pflichtversicherung begann frühestens mit dem Beginn des Kalenderjahres, in dem der Versicherte das 20. Lebensjahr vollendete (Abs 2).

Obwohl das LZVG nach seinem § 181 Abs 1 grundsätzlich erst am 1.1.1958 in Kraft trat, waren nach Abs 2 leg cit die Beiträge für die einzelnen Pflichtversicherten nach § 19 rückwirkend für das Kalenderjahr 1957 zu entrichten. Sie waren mit dem 30.6.1958 fällig. Das Jahr 1957 galt als Beitragszeit, wenn die Beiträge hiefür bis längestens 31.12.1959 wirksam (§ 61) entrichtet worden waren.

Die im § 2 Abs 1 Z 1 LZVG genannten Personen hatten nach § 11 Abs 1 leg cit bis 31.12. eines jeden Jahres der Krankenversicherungsanstalt der Bauern eine Meldung über die Personen zu erstatten, die in dem in Betracht kommenden Betrieb im laufenden Jahr eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung aufgenommen oder beendet hatten.

Hatte der Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltslos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten zwei Jahre ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so bestand nach § 7a LZVG ab dem Kalenderjahr, für das erstmalig die Beiträge entrichtet worden waren, eine Formalversicherung (Abs 1), die mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Versicherungsträger den vermeintlich Pflichtversicherten aus der Versicherung ausschied, endete (Abs 2) und die gleichen Rechtswirkungen hatte wie die Pflichtversicherung (Abs 3).

Die im § 2 Abs 1 Z 1 LZVG genannten Personen hatten nach § 19 Abs 1 leg cit für jeden Pflichtversicherten des für sie in Betracht kommenden Betriebes einen Jahresbeitrag an den Versicherungsträger zu entrichten, der für die nach Z 1 Pflichtversicherten doppelt so hoch war wie für jeden nach Z 2 pflichtversicherten Familienangehörigen (Abs 2).

Die Beiträge nach § 19 LZVG waren nach § 20 leg cit jeweils mit dem Letzten des Monates Februar des Kalenderjahres fällig, das dem Kalenderjahr, für das sie zu leisten waren, folgte (Abs 1); der Versicherungsträger hatte nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge einzubringen (Abs 2 bis 5).

Beiträge, die nach dem Stichtag (§ 57 Abs 2 LZVG) für ein anderes Kalenderjahr als das letzte dem Stichtag unmittelbar vorausgehende Kalenderjahr entrichtet wurden, waren nach § 61 Abs 1 leg cit für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall - abgesehen von der im Abs 2 vorgesehenen Ausnahme - unwirksam.

Beurteilt man den festgestellten Sachverhalt nach der dargestellten Rechtslage, dann ergibt sich, daß die Zeit von Jänner 1958 bis Dezember 1967 Zeiten einer die Pflichtversicherung nach dem LZVG begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit bzw Beschäftigung des Klägers sind, für die die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollten, wirksam (§ 109) entrichtet wurden, so daß diese Zeiten nach § 106 Abs 1 Z 2 als Beitragszeiten anzusehen sind (Teschner in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 381; Radner-Steingruber-Windhager-Engl, Bauernsozialversichung2 325 FN 3):

Nach den Feststellungen war der Kläger in diesen Jahren nach § 2 Abs 1 Z 2 LZVG auf Grund dieses Bundesgesetzes in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung als Kind seiner Mutter, die damals auf ihre Rechnung und Gefahr einen landwirtschaftlichen Betrieb iS der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes führte und daher nach Z 1 leg cit pflichtversichert war, pflichtversichert, weil er in diesem Betrieb regelmäßig beschäftigt wurde und hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung nachging.

Die Mutter des Klägers, die in diesen Jahren auf ihre Rechnung und Gefahr den landwirtschaftlichen Betrieb führte, hatte nach dem Inkrafttreten des LZVG sowohl ihre die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit als auch die die Pflichtversicherung begründende Beschäftigung des Klägers gemeldet (§ 11 LZVG) und für sich und den Kläger als nach § 2 Abs 1 Z 2 leg cit pflichtversicherten Familienangehörigen die für die Kalenderjahre 1957 bis 1964 fälligen Jahresbeiträge an den Versicherungsträger entrichtet (§§ 19 und 20 LZVG). Dieser zahlte ihr diese Beiträge allerdings im Jahre 1965 teilweise - soweit sie den als Familienangehörigen pflichtversicherten Kläger betrafen - zurück. Für die Kalenderjahre 1965 bis 1967 entrichtete der Kläger, dessen Pflichtversicherung als Betriebsführer des landwirtschaftlichen Betriebes nach § 2 Abs 1 Z 1 LZVG auf Grund seiner diesbezüglich erstatteten Anmeldung im Jahre 1965 auch noch in den Kalenderjahren 1966 und 1967 vom Versicherungsträger als gegeben angesehen wurde, selbst die fälligen Beiträge, die vom Versicherungsträger unbeanstandet angenommen und erst auf Grund des Bescheides vom 17.12.1970 vom Konto des Klägers auf das Konto seiner Mutter umgebucht wurden. Daß sich der Kläger im Jahre 1965 vorsätzlich unrichtig (als pflichtversicherter Familienangehöriger abgemeldet und) als pflichtversicherter Betriebsführer angemeldet hätte, wurde nicht einmal behauptet.

Daraus folgt, daß für die Zeiten einer die Pflichtversicherung nach dem LZVG begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit und Beschäftigung des Klägers in den Kalenderjahren 1958 bis 1967 - entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen - Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollten, wirksam (§ 109) entrichtet worden sind, und zwar für die Kalenderjahre 1958 bis 1964 von seiner Mutter als Betriebsführerin und für die Kalenderjahre 1965 bis 1967 vom Kläger selbst als angenommenem Betriebsführer.

Daß die innerhalb des im § 106 Abs 1 Z 2 genannten Zeitraumes wirksam (§ 109) entrichteten Beiträge für die Kalenderjahre 1958 bis 1964 im Jahre 1965 der Mutter des Klägers zurückgezahlt und die Beiträge für die Kalenderjahre 1965 bis 1967 im Jahre 1970 vom Beitragskonto des Klägers "abgebucht" und auf das Beitragskonto seiner Mutter "umgebucht" wurden, kann an der wirksamen Entrichtung dieser Beiträge nichts ändern.

Daher sind auch die Jahre 1958 bis 1967 Versicherungszeiten iS des § 105, nämlich Beitragszeiten iS des § 106 Abs 1 Z 2.

Deshalb waren die Urteile der Vorinstanzen in Stattgebung der Revision abzuändern und die Versicherungszeiten der Pensionsversicherung des Klägers bis 31.3.1991 gemäß § 108a - unter Einschluß der schon im durch die Klage zur Gänze außer Kraft getretenen Bescheid des beklagten Versicherungsträgers festgestellten Versicherungszeiten (SSV-NF 1/18) - wie aus dem Spruch ersichtlich festzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG (Bemessungsgrundlage 50.000 S).

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