Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Behauptete Unvollständigkeiten der Übersetzungen von ärztlichen Befunden, die in Bosnien erstellt wurden, waren bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinander gesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/32, 3/115 ua) können aber Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurden, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden.
Zu Unrecht erhebt die Revision den Vorwurf, der in der Berufung erhobene Einwand, die herangezogenen Verweisungsberufe überstiegen das Leistungskalkül, weil sie im Akkord zu verrichten seien, sei im berufungsgerichtlichen Verfahren unbeachtet geblieben. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr mit diesem Vorbringen beschäftigt und seinem Urteil unter Berufung auf die Beweisergebnisse zugrunde gelegt, daß die Verweisungsberufe nicht im Akkord oder am Fließband zu verrichten seien. Ob das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung aus den im Verfahren vor dem Erstgericht aufgenommenen Beweisen unmittelbar Feststellungen treffen durfte, kann unerörtert bleiben, weil diese Vorgangsweise in der Revision nicht gerügt wird.
Die Rechtsrüge ficht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes in keinem Punkt ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen an. Sie ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, auf eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
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