OGH 10ObS31/93

OGH10ObS31/9318.2.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Prohaska (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leopold D*****, vertreten durch Dr.Alfred Steinbuch, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.November 1992, GZ 33 Rs 139/92-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 29.Mai 1992, GZ 3 Cgs 38/92-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).

Die unter diesem einzigen benannten Revisionsgrund behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der richterlichen Anleitungs- und Belehrungspflicht, Nichteinholung eines neurochirurgischen Ergänzungsgutachtens und mehrerer Befunde) wurden im Berufungsverfahren nicht gerügt und können daher im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (stRsp des erkennenden Senates, zuletzt SSV-NF 5/120 mwN).

Soweit sich die Revision gegen die Richtigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten wendet, führt sie eine Beweisrüge aus, die nicht zu den im § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen zählt.

Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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