Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).
Die unter diesem einzigen benannten Revisionsgrund behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der richterlichen Anleitungs- und Belehrungspflicht, Nichteinholung eines neurochirurgischen Ergänzungsgutachtens und mehrerer Befunde) wurden im Berufungsverfahren nicht gerügt und können daher im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (stRsp des erkennenden Senates, zuletzt SSV-NF 5/120 mwN).
Soweit sich die Revision gegen die Richtigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten wendet, führt sie eine Beweisrüge aus, die nicht zu den im § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen zählt.
Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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