OGH 13Os145/92(13Os146/92)

OGH13Os145/92(13Os146/92)17.2.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Kuch, Dr.Massauer und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Malesich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Oliver Helmut H***** und Roland Markus H***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Oliver Helmut H***** sowie über die Berufung des Angeklagten Roland Markus H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. September 1992, GZ 10 Vr 2325/92-24, und über die Beschwerde des Oliver Helmut H***** gegen den gemeinsam mit diesem Urteil gemäß dem § 494 a StPO ergangenen Widerrufsbeschluß nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Raunig, und der Verteidiger Dr.Frühwald und Dr.Winterstein, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen und der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Oliver Helmut H***** und Roland Markus H***** des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie am 18.Juni 1992 in Graz den Täter eines Verbrechens nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch welche die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt und ihnen die Umstände bekannt waren, die diese Strafdrohung begründen, indem sie mit Gernot K*****, der das Verbrechen des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB begangen hatte und ihnen mitteilte, er sei mit einem Homosexuellen in dessen Wohnung gewesen, habe diesen niedergeschlagen, gefesselt und geknebelt, ihm 1.900 S und seinen fast neuwertigen PKW der Marke BMW weggenommen, in diesen PKW einstiegen, um die Beute für gemeinsame Zwecke zu verwenden.

Nach den Urteilsfeststellungen befanden sich die beiden Angeklagten und der gesondert verfolgte Gernot K***** in Graz; sie berieten die Möglichkeit der Geldbeschaffung für die Bestreitung der Kosten ihres Unterhaltes und ihrer Rückkehr nach Niederösterreich und Wien. Im Grazer Stadtpark erörterten die Angeklagten mit K*****, "einem Warmen eine in die Gosch'n zu hauen und ihm das Geld wegzunehmen". Zu diesem Zweck vereinbarten sie, sich zu trennen und jeder, der die Gelegenheit dazu habe, solle die Tat ausführen. Nachdem sie einen Treffpunkt ausgemacht hatten, entfernte sich K***** von den beiden Angeklagten. In der Folge raubte K***** dem Dr.L***** 1.900 S und einen PKW; den beiden Angeklagten bot sich keine Gelegenheit zur Ausführung einer Raubtat. Knapp vor Mitternacht erschien K***** beim vereinbarten Treffpunkt und informierte die Angeklagten über den von ihm verübten Raub. Die Angeklagten folgten nun K***** zum geraubten PKW, in welchem sie Platz nahmen. K***** lenkte den PKW, um so schnell wie möglich Graz zu verlassen. Kurze Zeit später wurde der PKW von der Polizei gestellt, und die Angeklagten sowie K***** wurden festgenommen.

Dieses Verhalten der beiden Angeklagten beurteilte das Erstgericht als Verbrechen der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft lediglich der Angeklagte Oliver Helmut H***** mit auf den § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, in der vorgebracht wird, er habe keine Unterstützungshandlung, wie sie das Tatbild des § 164 Abs. 1 Z 1 StGB erfordert, gesetzt.

Dieses Beschwerdebehauptung ist zwar an sich im Recht, denn das im Urteilstenor festgestellte Verhalten, nämlich das Einsteigen in den geraubten PKW, "um die Beute" - ersichtlich gemeint, den gleichfalls geraubten Geldbetrag von 1.900 S "für gemeinsame Zwecke zu verwenden", vermag für sich allein den Tatbestand der fremdnützigen Sachhehlerei im Sinne des § 164 Abs. 1 Z 1 StGB nicht zu erfüllen, weil als Hehler nach dieser Gesetzesstelle nur strafbar ist, wer den Vortäter beim Verheimlichen oder Verhandeln der Beute tätig unterstützt (Foregger-Serini, StGB, MKK5, § 164 Erl. II 1); die Begehungsform des erwähnten Tatbestandes besteht nämlich in einem bestimmten Tun, in einer Tätigkeit (vgl. Kienapfel BT II2, Allg. Vorbem., RN 36 f, § 164 RN 139). Auch die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes getroffene ergänzende Konstatierung, daß "die Angeklagten den Willen hatten, K***** beim Verbringen der Beute und deren Verwendung zumindest zum Ankauf von Treibstoff zu unterstützen" (US 8), läßt nicht erkennen, durch welche Tätigkeit die Angeklagten den Räuber beim Verheimlichen der Beute unterstützt haben.

Damit aber ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Denn das von den Tatrichtern festgestellte Verhalten der beiden Angeklagten erfüllt den Tatbestand des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB, begangen als Tatbeteiligte gemäß dem § 12, dritter Fall, StGB in Form der psychischen (oder intellektuellen) Beitragstäterschaft. Als solche Beitragshandlungen kommen jede Art von Belehrungen und Ratschlägen, aber auch das Bestärken in einem bereits gefaßten Tatentschluß in Betracht (Fabrizy im WK, Rz 79 zu § 12).

Nach Lage des Falles kommt der Erörterung und Vereinbarung, zum gemeinsamen Nutzen bestimmte Raubtaten zu begehen, fraglos schon nach allgemeinen Erfahrungssätzen die Eignung zu, den jeweils anderen in seinem Tatentschluß zu bestärken. Darin aber ist eine "psychische Unterstützung" bei der Tatbegehung iS des dritten Falles des § 12 StGB zu erblicken (SSt. 55/22).

Da nach den Urteilsfeststellungen das Verhalten der beiden Angeklagten rechtsrichtig als Verbrechen des Raubes, begangen als Beitragstäter, gemäß den §§ 12, dritter Fall, 142 Abs. 1, erster Fall, StGB zu beurteilen gewesen wäre, die Strafdrohung des § 142 Abs. 1 StGB eine strengere ist als jene des § 164 Abs. 3 StGB, gereicht die rechtsfehlerhafte Beurteilung des Sachverhaltes durch das Erstgericht dem Beschwerdeführer sogar zum Vorteil.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte nach dem § 164 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Oliver Helmut H***** in der Dauer von sieben Monaten, über Roland Markus H***** in der Dauer von einem Jahr. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei beiden Angeklagten die einschlägigen Vorstrafen, bei Roland Markus H***** überdies den raschen Rückfall, als mildernd hingegen bei beiden Angeklagten das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und die Zustandebringung der Raubbeute.

Gemeinsam mit dem Urteil wurde mit Bezugnahme auf den Angeklagten Oliver Helmut H***** die bedingte Strafnachsicht, die dem Genannten mit den Urteilen des Jugendgerichtshofes Wien vom 22.November 1988, AZ 22 a Vr 628/88, und vom 12.September 1989, AZ 2 b Vr 611/89, gewährt worden war, beschlußmäßig widerrufen.

Mit ihren Berufungen begehren die Angeklagten - nach ihrem Vorbringen im Gerichtstag - eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen und überdies die bedingte Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafen, Oliver Helmut H***** bekämpft mit Beschwerde den gemäß dem § 494 a StPO ergangenen Widerrufsbeschluß.

Sowohl den Berufungen, als auch der Beschwerde kommt Berechtigung nicht zu.

Vorweg ist festzuhalten, daß das Schöffengericht die besonderen Strafzumessungsgründe richtig und vollständig angeführt hat.

Dem Angeklagten Roland Markus H***** kommt der Milderungsgrund des § 34 Z 9 StGB nicht zugute, denn eine besonders verlockende Gelegenheit läge nur vor, wenn die äußeren Umstände die Begehung der Straftat in einem solchen Maße nahelegen, daß auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch der Versuchung erliegen könnte (vgl. Leukauf-Steininger, Komm.3, § 34 RN 15). Davon kann aber hier nicht die Rede sein.

Da bei der gegenständlichen Tat die Raubbeute noch nicht in Sicherheit gebracht worden war, diese aber zu einem gemeinsamen Zweck verwendet werden sollte, kommt dem Umstand, daß Roland Markus H***** keine Verfügungsgewalt über die Beute hatte, keine entscheidende Bedeutung zu.

Die über die beiden Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen erweisen sich keinesfalls überhöht, sie entsprechen vielmehr dem Verschulden der Täter und dem Unrechtsgehalt der von ihnen begangenen strafbaren Handlungen; dem Strafherabsetzungsbegehren kann daher kein Erfolg zukommen.

Das durch einschlägige Vorstrafen belastete Vorleben der Berufungswerber läßt die Annahme nicht zu, es würde jeweils die bloße Androhung der Vollziehung eines Teiles der Freiheitsstrafe genügen, die beiden Rechtsbrecher von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten; dem Begehren auf Anwendung des § 43 a Abs. 2 StGB kommt daher gleichfalls Berechtigung nicht zu.

Letztlich versagt auch die Beschwerde des Angeklagten Oliver Helmut H***** gegen den gemäß dem § 494 a StPO ergangenen Widerrufsbeschluß. Die zweimalige Gewährung bedingter Strafnachsicht in den Jahren 1988 und 1989 wegen der Begehung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen hat den Genannten nicht abhalten können, am 18.Juni 1992 erneut gegen dieses Rechtsgut zu verstoßen und die verfahrensgegenständliche strafbare Handlung zu begehen. Zur Hintanhaltung erneuter Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist demnach der Widerruf der bedingten Strafnachsicht geboten, sodaß sich letztlich auch die Beschwerde als unbegründet erweist.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung fußt auf der zitierten Gesetzesstelle.

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