Spruch:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zu Punkt 1 und Punkt 2 des beim Bezirksgericht Schladming zu 1 C 679/92k angebrachten Provisorialantrages der gefährdeten Parteien ist das Bezirksgericht Floridsdorf zuständig.
Der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 4.Dezember 1993, GZ 17 C 3757/92t-4, wird aufgehoben.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die gefährdeten Parteien brachten am 25.November 1992 beim Bezirksgericht Schladming nach § 387 Abs 2 EO den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung ihres aus einem Übergabsvertrag vom 26.November 1991 abgeleiteten Anspruches auf Einverleibung des Eigentums an der übergebenen Liegenschaft ein. Sie begehrten, dem Rechtsvertreter der Gegnerin die Verfügung über den zu TZ 1153/1992 erwirkten Rangordnungsanmerkungsbeschluß zu verbieten (Punkt 1), das Verfügungsverbot bücherlich anzumerken (Punkt 2) und der Gegnerin die Veräußerung und Belastung der Liegenschaft zu verbieten (Punkt 3).
Das Bezirksgericht Schladming sprach mit Beschluß vom 30.November 1992, GZ 1 C 679/92k-3, seine Unzuständigkeit zur Entscheidung über die zu Punkt 1 und 2 gestellten Anträge aus und überwies die Sache insoweit an das Bezirksgericht Floridsdorf, weil Gegner der Dritte sei, dem etwas verboten werden solle, und dieser seinen allgemeinen Gerichtsstand vor dem Bezirksgericht Floridsdorf habe. Im übrigen erließ es die einstweilige Verfügung durch das an die Gegnerin gerichtete Verbot der Belastung und Veräußerung der Liegenschaft.
Dieser Beschluß wurde nur im stattgebenden Teil von der Gegnerin der gefährdeten Partei angefochten, weil die Einsicht in den zur Zeit mit diesem Rekurs dem Kreisgericht Leoben vorgelegten Akt ergab.
Das Bezirksgericht Floridsdorf erklärte sich mit Beschluß vom 4. Dezember 1992, GZ 17 C 3757/92t-4, gleichfalls für unzuständig, weil die Gegnerin der gefährdeten Partei im Sprengel des Bezirksgerichtes Schladming den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen habe (§ 387 Abs 2 EO) und der Dritte nicht Gegner sei. Auch dieser Beschluß blieb unangefochten.
Da beide Gerichte erster Instanz rechtskräftig ihre Unzuständigkeit zur Entscheidung über den Teil des Provisorialantrages (Punkte 1 und 2) ausgesprochen haben, liegt ein von dem beiden Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gericht zu entscheidender Kompetenzkonflikt vor (§ 47 Abs 1 JN).
Bei dieser Entscheidung kommt es aber nicht darauf an, ob das erste Gericht zu Unrecht die Zuständigkeit abgelehnt hat. Es wäre an den Verfahrensparteien gelegen, die Unrichtigkeit des die Unzuständigkeit aussprechenden und die Sache an das zweite Gericht überweisenden Beschlusses mit Rekurs an das übergeordnete Gericht geltend zu machen. Ist dieser Beschluß aber rechtskräftig, dann bindet er das zweite Gericht. Das zweite Gericht darf seine Unzuständigkeit nicht aus der Erwägung aussprechen, daß doch das erste Gericht zuständig war, weil es an den rechtskräftigen Beschluß des ersten Gerichtes gebunden ist (SZ 7/6; SZ 43/18). Bei der Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes ist auf die Bindungswirkung des ersten - wenngleich unrichtigen - Beschlusses Bedacht zu nehmen (EvBl 1980/123; zuletzt 4 Nd 503/91).
Die Streitigkeit über die Zuständigkeit ist also dahin zu entscheiden, daß infolge der eingetretenen Bindung - mag die Rechtskraft auch erst nach der Beschlußfassung durch das zweite Gericht eingetreten sei - das zweite Gericht zu entscheiden haben wird.
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