Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist das Berufungsgericht ausreichend auf die in der Berufung gerügten Verfahrensmängel eingegangen. Daß die schriftlichen Sachverständigengutachten nicht verlesen worden seien, wurde bereits vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die mündliche Streitverhandlung vom 21.8.1991 widerlegt und kann nicht neuerlich als Verfahrensmangel geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114, 5/116 ua).
Ob die Vorinstanzen verpflichtet gewesen wären, weitere Beweise aufzunehmen, ist als Frage der Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nicht zu untersuchen.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO führt der Kläger lediglich aus, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der in der Berufung als sekundären Verfahrensmangel gerügten Nichtprüfung des Vorhandenseins "anderer Gründe für neutrale Monate" auseinandergesetzt. Damit wird jedoch keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache, sondern ein Mangel des Berufungsverfahrens aufgezeigt, der allerdings nicht vorliegt, weil sich das Berufungsgericht mit der Frage der Verlängerung der Wartezeit durch neutrale Zeiten auseinandergesetzt hat (Seite 9 seines Urteils) und der Revisionswerber nicht darlegt, inwieweit die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes unzutreffend sei. Die Rechtsfrage war daher nicht weiter zu untersuchen.
Der Revision war ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.
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