OGH 8Ob558/92

OGH8Ob558/9228.1.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.jur.F***** W***** K*****, vertreten durch Dr.Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Vereinigung der österreichischen Richter, 1010 Wien, Museumstraße 12, vertreten durch Dr.Klaus Hoffmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Vereinsausschlusses (S 301.000) infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29.Jänner 1992, GZ 18 R 56/91-30, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die "außerordentliche" Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000 nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist dahin zu verstehen, daß das Berufungsgericht bei allen nicht ausschließlich in Geld bestehenden Ansprüchen mit Ausnahme jener, für die die Ausnahmeregelung des § 502 Abs 3 ZPO gilt, einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zu treffen hat. Dieser Ausspruch ist gemäß § 500 Abs 3 und Abs 4 unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (VersR 1991, 907 ua); dies ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht ist an die Bewertung durch den Kläger (§ 56 Abs 2 JN) nicht gebunden. Das wird zwar in § 500 Abs 3 ZPO idF der WGN 1989 - anders als in § 500 Abs 3 ZPO aF - nicht mehr ausdrücklich gesagt, gilt aber weiterhin. Ganz abgesehen davon, daß kein Anhaltspunkt für die Absicht des Gesetzgebers besteht, in diesem Belang eine Änderung vorzunehmen (siehe 991 BlgNR 17. GP 9 zu Z 21), ergibt sich die fehlende Bindung nun aus der Zitierung der anzuwendenden Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm (WoBl 1991, 208 ua). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Bewertung durch den Kläger für die Gerichtszuständigkeit und die Besetzung des Gerichtes verbindlich wurde (siehe Beschluß vom 28.11.1990, ON 18).

In Anbetracht der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist der an das Oberlandesgericht Wien gerichtete Ablehnungsantrag des Rechtsmittelwerbers auf diese Entscheidung ohne Einfluß.

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