Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß dem § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael Arnold G***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Ihr kommt keine Berechtigung zu.
Soweit sich die Rechtsrüge gegen den Wahrspruch hinsichtlich der Zusatzfrage nach dem Schuldausschließungsgrund des entschuldigenden Notstandes iSd § 10 StGB wendet, entbehrt sie der gesetzmäßigen Ausführung, weil eine dem angezogenen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO vergleichbare Sanktionsregelung für die Anfechtung von Urteilen der Geschwornengerichte nicht vorgesehen ist (§ 345 StPO). Der relevierte Teil des Wahrspruches ist aus einem materiellen Nichtigkeitsgrund daher nicht anfechtbar (vgl u.a. Mayerhofer-Rieder II/23 § 345 StPO Z 11 b EGr 4 und 5).
Der Sache nach stellen sich die Beschwerdeausführungen in Wahrheit als Tatsachenrüge dar (§ 345 Abs 1 Z 10 a). Sie vermögen jedoch - nach sorgfältiger Prüfung der Aktenlage - keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Konstatierungen der Geschwornen in der relevierten Frage zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 iVm § 344 StPO).
Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Anklagebehörde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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