Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Pflegschaftsgericht hat dem Kostenersatzantrag des Jugendwohlfahrtsträgers, den Vater des Heimzöglings für die Zeit vom 1. Januar bis 31.August 1991 zu monatlich 4.000 S und für die Zeit vom 1. September 1991 bis 13.Mai 1992 zu monatlich 3.050,-- S zu verpflichten, in der Weise stattgegeben, daß es den Unterhaltspflichtigen schuldig erkannte, die erwähnten Beträge als Kostenersatzleistung in Abänderung des Unterhaltsbemessungsbeschlusses vom 22.Juni 1988 zu bezahlen, mit dem der Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 2.700,-- S verpflichtet worden war.
Der unterhaltspflichtige Vater erhob gegen die erstinstanzliche Entscheidung mit dem Rechtsmittelantrag Rekurs, "daß der Erhöhungsantrag zur Gänze abgewiesen" werde.
Gegenstand der Rekursentscheidung war damit nur das den monatlichen Betrag von 2.700,-- S übersteigende Ersatzbegehren (also 8 x 1.300,-- S + 8,5 x 350,-- S = 13.375,-- S).
Das Rekursgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung für die Zeit bis 29.Februar 1992 bestätigt, das 2.700,-- S monatlich übersteigende Ersatzbegehren für die Zeit vom 1.März bis 13.Mai 1992 aber abgewiesen.
Der vom Jugendwohlfahrtsträger gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung erhobene außerordentliche Rekurs ist gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 AußStrG unzulässig.
Eine Entscheidung im Sinne des § 40 JWG 1989 hat den Anspruch des Jugendwohlfahrtsträgers auf Kostentragung oder Kostenersatz, aber nicht unmittelbar den diesem Anspruch zugrundeliegenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch zum Gegenstand. Die Ausnahmebestimmung des § 14 Abs 3 AußStrG ist nicht anwendbar (4 Ob 505/92).
Der Revisionsrekurs ist daher ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Das Rechtsmittel war aus diesem Grund zurückzuweisen.
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