OGH 10ObS338/92

OGH10ObS338/9212.1.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Fritz Stejskal (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef M*****, vertreten durch Dr.Heide Strauss, Rechtsanwalt in Gänserndorf, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.September 1992, GZ 32 Rs 133/92-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 11.Mai 1992, GZ 15 Cgs 44/92-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2

und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Es ist zwar

richtig, daß das Erstgericht festgestellt hat, "laut

Aktenunterlagen soll auch eine Osteoporose bestehen". Der

Revisionswerber übersieht aber, daß diese Feststellung wörtlich aus

der Diagnose des schriftlichen orthopädisch-chirurgischen Gutachtens

ON 3 S 1 AS 5 übernommen wurde, zu dem der Sachverständige in der

Tagsatzung vom 11.5.1992 ON 5 AS 13 auf Befragen durch das Gericht

nach Vorlage der "Krankengeschichte ./A" (richtig eines

Befundberichtes der Universitätsklinik für Radiodiagnostik Wien über

eine Untersuchung des Klägers am 24.10.1991 ua über eine

Knochendensitometrie ./B) ergänzte, er habe die bereits in den

Aktenunterlagen angeführte Osteoporose unter Punkt 1 seiner Diagnose

ebenfalls angeführt und im (Leistungs)Kalkül bereits

berücksichtigt. Weil das Erstgericht dieses Leistungskalkül

übernommen hat, ist in den die Arbeitsfähigkeit des Klägers

betreffenden Feststellungen auch auf die durch die Osteoporose

bewirkten Beeinträchtigungen Bedacht genommen worden, so daß aus -

diesem Leiden keine weitergehende Minderung der Arbeitsfähigkeit

abgeleitet werden kann.

Auf die nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehende und daher nicht gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrüge war nicht näher einzugehen.

Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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