Spruch:
Gemäß § 31 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Rechtssache das Landesgericht für ZRS Wien bestimmt.
Text
Begründung
Der in Wien wohnhafte Kläger machte beim Landesgericht Linz Ansprüche nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz und - gemäß der Anführung im Rubrum - auch nach dem Amtshaftungsgesetz geltend. Zum Beweis seiner Ansprüche beruft er sich auf Akten, Urkunden und Parteienvernehmung. Er beantragt, die Rechtssache an das Landesgericht für ZRS Wien zu delegieren; beide Parteien seien in Wien wohnhaft, ein Beweisverfahren mit Zeugen aus Oberösterreich werde nicht stattfinden.
Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus. Es lägen keine Gründe dafür vor, wonach das Verfahren zweckmäßigerweise in Wien zu führen wäre.
Das Landesgericht Linz erachtet die Delegierung für zweckmäßig, weil zur Höhe des Verdienstentganges die Parteienvernehmung des in Wien wohnhaften Klägers erforderlich sein werde und beide Parteienvertreter ihren Sitz in Wien hätten.
Rechtliche Beurteilung
Die Zweckmäßigkeitsvoraussetzungen nach § 31 JN liegen vor, weil die Zuständigkeitsübertragung an das Landesgericht für ZRS Wien insbesondere zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges für den in Wien wohnhaften Verfahrenshilfe genießenden Kläger bedeutet (Fasching, Lehrbuch2 Rz 209; 8 Nd 3/90) und auch im Interesse der die Republik vertretende Finanzprokuratur, die ihren Sitz in Wien hat, ist.
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