Spruch:
An Stelle des Landesgerichtes für ZRS Graz wird das Landesgericht Linz zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.
Text
Begründung
Der Kläger - ein im Sprengel des Landesgerichtes Linz tätiger Unternehmer - begehrt von der Beklagten - einer Baugesellschaft mit dem Sitz in Graz - die Zahlung des Werklohns für die an einer Baustelle in Kirchberg-Thening/Oberösterreich geleisteten Erdarbeiten.
Der Kläger beantragt die Delegierung der Rechtssache an das LG Linz. Wegen der Notwendigkeit eines Ortsaugenscheins an der Baustelle, gegebenenfalls auch unter Beiziehung eines Sachverständigen, sowie des Wohnsitzes von Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes Linz und der Tatsache, daß kein einziger Zeuge im Sprengel des Landesgerichtes Graz wohne, sei eine solche Delegierung zweckmäßig.
Die Beklagte sprach sich gegen diesen Antrag aus. Die von ihr nominierten Zeugen hätten ihren Wohnsitz in Wien; ein gerichtlicher Ortsaugenschein werde nicht erforderlich sein. Die Befundaufnahme durch Sachverständige könne sich auf die Prüfung von Aktenunterlagen beschränken. Die Delegierung sei daher nicht zweckmäßig.
Das Landesgericht für ZRS Graz hält die Delegierung für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung ist dann zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Fasching LB2 Rz 209). Die Vornahme eines Ortsaugenscheins und die Einholung eines Sachverständigengutachtens in bezug auf eine Liegenschaft im Sprengel des Gerichtes, an das delegiert werden soll, sprechen regelmäßig für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung (8 Nd 805/85). Im vorliegenden Fall begründet der Wohnsitz der Zeugen (Wien) keinen eindeutigen Schwerpunkt für eine Gerichtstätigkeit in Graz; im Zusammenhalt mit dem Wohnsitz des Klägers überwiegen vielmehr die Gründe, welche die beantragte Delegierung zweckmäßig erscheinen lassen.
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