OGH 8Ob625/91

OGH8Ob625/9122.12.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva R*****, vertreten durch DDr.Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Richard R*****, vertreten durch Dr.Siegfried Dillersberger und Dr.Helmut Atzl, Rechtanwälte in Kufstein, wegen Vermögensangabe, infolge Rekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 29.7.1991, GZ 1 R 134/91-9, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Februar 1991, AZ 18 Cg 341/90 aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Nach der am 19.12.1990 erfolgten Scheidung der Ehe der Streitteile beantragte die Klägerin rechtzeitig die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse und stellte in der Folge das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, ein Verzeichnis seines Vermögens per 19.2.1990 anzulegen, und einen Eid dahin zu leisten, daß seine Angaben richtig und vollständig seien.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mangels Rechtsschutzbedürfnisses: er habe ein Vermögen weder verschwiegen noch verheimlicht, und es bestehe nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften keine Verpflichtung, daß er sein Vermögen gegenüber der Klägerin darlege und einen Eid hierüber ablege.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil auf und wies die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung mit dem Ausspruch zurück, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhoben beide Parteien Rekurs.

Nach Vorlage der Akten an das Revisionsgericht schlossen die Parteien im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens F 9/90 des BG Zell am Ziller am 21.3.1992 einen rechtswirksamen Vergleich, nach dessen Punkt 8. im vorliegenden Rechtsstreit 18 Cg 341/90 des LG Innsbruck ewiges Ruhen vereinbart wurde.

Rechtliche Beurteilung

Diese dem Revisionsgericht von beiden Parteien schriftlich mitgeteilte Ruhensvereinbarung hat im Sinne der Entscheidung 3 Ob 72/88 zur Folge, daß über die Rekurse der Parteien vom Revisionsgericht wegen Ruhen des Verfahrens nicht zu entscheiden ist. Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach auch noch im Berufungsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren abzuwenden. Gemäß § 168 ZPO hat das Ruhen des Verfahrens im wesentlichen die Rechtswirkung einer Unterbrechung des Verfahrens. Über ein noch vor Eintritt dieser Wirkung überreichtes Rechtsmittel ist während des Zeitraumes des Ruhens bzw. der Unterbrechung nicht zu entscheiden, weil nicht der Ausnahmefall des § 163 Abs 3 ZPO gegeben ist (3 Ob 72/88 und die dort zitierten Entscheidungen EvBl 1979/115 und SZ 56/32).

Die Akten sind somit dem Erstgericht zurückzustellen.

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