OGH 7Ob642/92

OGH7Ob642/9221.12.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roswitha S*****, vertreten durch Dr.Roger Haarmann und Dr.Bärbl Haarmann, Rechtsanwälte in Liezen, wider die beklagten Parteien 1) Karl G*****, 2) Hildegard G*****, beide vertreten durch Dr.Ernst Chalupsky und Dr.M. Gumpoldsberger, Rechtsanwälte in Wels, wegen Aufkündigung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 11.September 1992, GZ R 512/92-9, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Irdning vom 9.April 1992, GZ C 758/91 y-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.590,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 598,40 USt) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach Lehre und Rechtsprechung genügt zur Herstellung der Aktivlegitimation für die rechtsgestaltende Aufkündigung eines Bestandverhältnisses durch einen Mitmieter die Zustimmung des anderen, sodaß Einhelligkeit dargetan ist. Einer von mehreren Mitmietern ist auch dann zur Aufkündigung legitimiert, wenn ein Verzicht des anderen auf seine Mitmietrechte gegenüber dem Vermieter feststeht (MietSlg. XXXVI/36; MietSlg. 41.318 je mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Beides trifft hier zu.

Von der Frage, ob die Klägerin auch nach Punkt 13 des Mietvertrages zu Kündigung legitimiert ist, hängt die Entscheidung nach dem Gesagten nicht mehr ab.

Demgemäß ist die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Zurückweisung konnte auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Da in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde, besteht auch ein Anspruch der klagenden Partei auf Kostenersatz.

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