OGH 9ObA272/92(9ObA273/92)

OGH9ObA272/92(9ObA273/92)16.12.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** G*****, Vertragsbedienstete, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Landesschulrat *****), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 31.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Mai 1992, GZ 5 Ra 93/92-58, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Mai 1991, GZ 43 Cga 38/90-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.019,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem die Revisionswerberin lediglich bereits vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens neuerlich rügt (RZ 1992/57, RZ 1989/16 uva), und der Aktenwidrigkeit, mit dem im wesentlichen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft wird, liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die allein entscheidende Frage, ob die Aufkündigung des Dienstverhältnisses der Klägerin im Sinne des § 32 Abs 2 lit a VBG berechtigt und unverfristet erfolgte, zutreffend bejaht. Die Ausführungen der Revisionswerberin vermögen dazu keine neuen erheblichen Gesichtspunkte aufzuzeigen. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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