Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.019,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem die Revisionswerberin lediglich bereits vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens neuerlich rügt (RZ 1992/57, RZ 1989/16 uva), und der Aktenwidrigkeit, mit dem im wesentlichen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft wird, liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die allein entscheidende Frage, ob die Aufkündigung des Dienstverhältnisses der Klägerin im Sinne des § 32 Abs 2 lit a VBG berechtigt und unverfristet erfolgte, zutreffend bejaht. Die Ausführungen der Revisionswerberin vermögen dazu keine neuen erheblichen Gesichtspunkte aufzuzeigen. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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